Habe eine Einladung mit der Drohung von kompletten Leistungsstopp erhalten. Ist das rechtens?
Reicht eine AU als Fehlgrund hier nicht aus?
Schreiben ist hier: https://imgur.com/a/Kt6guRs
Darf ich den Termin vorzeitig verlassen, wenn sie mir zu sehr an die Nüsse gehen?
So wie ich das in letzter Zeit mitbekommen habe.Brauchst du eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung?
Job Center reicht es wohl nicht mehr einfach krank schreiben.
https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-jobcenter-fordert-eine-wegeunfaehigkeitsbescheinigung
Zitat von: sjukto am 21. März 2026, 00:08:16Habe eine Einladung mit der Drohung von kompletten Leistungsstopp erhalten. Ist das rechtens?
Vermutlich, da du schon 3 Termine nicht wahrgenommen hast.
Zitat von: Sheherazade am 21. März 2026, 09:00:54Zitat von: sjukto am 21. März 2026, 00:08:16Habe eine Einladung mit der Drohung von kompletten Leistungsstopp erhalten. Ist das rechtens?
Vermutlich, da du schon 3 Termine nicht wahrgenommen hast.
Mit welcher Grundlage? Ich dachte das kommt erst später. In den genannten § finde ich nichts.
Zitat von: sjukto am 21. März 2026, 00:08:16Darf ich den Termin vorzeitig verlassen, wenn sie mir zu sehr an die Nüsse gehen?
wenn du nicht Manns genug um das auszudiskutieren bist du raus ein Beistand wäre natürliche die bessere Alternative.
Zitat von: sjukto am 21. März 2026, 14:07:39Mit welcher Grundlage? Ich dachte das kommt erst später. In den genannten § finde ich nichts.
Dann helfe ich dir mal, einfach gut durchlesen:
Zitat§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Quelle (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html)
Zitat von: Sheherazade am 21. März 2026, 14:38:00Dann helfe ich dir mal, einfach gut durchlesen:
wer liest schon das kleingedruckte weder hier noch z.b. bei Verträgen dafür gibt es doch Sachbearbeiter.
Sheherazade
Wo steht da etwas über verpasste Termine?
Zitat von: Rotti am 21. März 2026, 14:15:03Zitat von: sjukto am 21. März 2026, 00:08:16Darf ich den Termin vorzeitig verlassen, wenn sie mir zu sehr an die Nüsse gehen?
wenn du nicht Manns genug um das auszudiskutieren bist du raus ein Beistand wäre natürliche die bessere Alternative.
Was hat "Manns genug" damit zu tun?
Arbeiten kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht. Also kann ich doch, nun werde ich ganz sicher am ersten Tag nach hause geschickt. Der Amt wird also versuchen mich in irgendwelche Bewerbungskurse zu schicken, damit ich in dessen System nicht als Arbeitslos stehe. Das Zeugnis kann man gleich im Klö aufhängen.
Zitat von: sjukto am 21. März 2026, 16:40:16Wo steht da etwas über verpasste Termine?
Den dazu passenden §en hast du doch schon selbst in einem anderen Thread zitiert. Hier ist nur die Rede von den Konsequenzen mehrfach unentschuldigt verpasster Termine, also mangelnder bzw. fehlender Mitwirkungspflichten.
Zitat von: Sheherazade am 21. März 2026, 17:09:12mehrfach unentschuldigt verpasster Termine, also mangelnder bzw. fehlender Mitwirkungspflichten.
Wo steht diese Schlussfolgerung bitte?
Zitat von: sjukto am 21. März 2026, 16:40:16Arbeiten kann ich aus gesundheitlichen Gründen nicht.
Dann hast du bestimmt auch ein ärztliches Attest was du dem Amt vorlegen kannst. Aber Termine musst du trotzdem wahr nehmen sonst gibts weniger Kohle. So einfach ist das. Wenn du wiederholt bei Terminen eine AU vorlegst kann dich das JC auffordern vom Arzt eine WUB vorzulegen.
Dwight Manfredi
Lies mal bitte den vollen Posting.
Ich habe nach Rechtsgrundlage gefragt. Kennst du sie?
§ 32 SGB II (Meldeversäumnisse): Hier steht, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss, um einen Termin zu versäumen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist im Regelfall dieser wichtige Grund.
§ 56 SGB II: Dieser Paragraf regelt die Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit.
Die "Zweifelsregelung": Wenn das Jobcenter begründete Zweifel hat, dass die AU auch tatsächlich bedeutet, dass du den Termin nicht wahrnehmen kannst (z. B. bei wiederholtem Zusammentreffen von AU und Termin), darf es zusätzliche Nachweise verlangen.
Die Basis für diese Praxis ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (Az.: B 4 AS 27/10 R)
Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht in jedem Fall ein wichtiger Grund für das Fernbleiben von einem Meldetermin. Wenn der Kunde wiederholt Termine unter Vorlage einer AU absagt, kann das Jobcenter einen Nachweis verlangen, dass die Erkrankung auch die Wahrnehmung des Termins unmöglich macht (eben die Wegeunfähigkeit).
Dwight Manfredi
Dafür gibt es gewöhnliche Sanktionen. Was rechtfertigt das komplette Leistungsstopp?
Die wichtigste Rechtfertigung für einen 100 %-Stopp des Regelsatzes ist die willentliche und beharrliche Arbeitsverweigerung.
Jemandem wird eine konkrete, zumutbare Arbeitsstelle angeboten, und die Person lehnt diese ohne wichtigen Grund ab. Die Kürzung auf Null kann für bis zu zwei Monate erfolgen.
Ein kompletter Stopp (auch der Kosten für Unterkunft und Heizung) kann eintreten, wenn du für das Jobcenter faktisch nicht mehr existierst. Wenn du ohne Zustimmung des Jobcenters verreisen oder unter der angegebenen Adresse nicht postalisch erreichbar bist.
Nach den neuesten Regeln ab 2026 kann nach einer Kette von versäumten Terminen der Anspruch wegen ,,Nichterreichbarkeit" komplett entfallen. Hier geht das Jobcenter davon aus, dass du entweder bereits Arbeit hast oder keine Unterstützung mehr benötigst.
Wenn du erforderliche Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Nachweise über Vermögen oder Einkommen) trotz mehrfacher Aufforderung nicht einreichst, kann das Jobcenter die Leistung wegen fehlender Mitwirkung komplett versagen oder entziehen (§ 66 SGB I). Ohne diese Daten kann das Amt nicht prüfen, ob du überhaupt bedürftig bist.
Zitat von: sjukto am 21. März 2026, 21:55:24Dafür gibt es gewöhnliche Sanktionen. Was rechtfertigt das komplette Leistungsstopp?
Nur wegen Nichtmeldung ist eine Leistungseinstellung oder Versagung derzeit mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich.
Möglich ist eine Leistungseinstellung oder Versagung, wenn ein leistungsrelevanter Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann. Liegt ein leistungsrelevanter Sachverhalt vor, der nur durch ein persönliches Gespräch geklärt werden kann (wobei mir dazu beim besten Willen keiner einfällt, zumal man alles was mündlich geklärt werden kann, auch schriftlich klären kann, d.h. das JC müsste begründen, warum das hier nicht schriftlich geht), würde die Verweigerung eines solchen persönlichen Gespräches zu einer Leistungseinstellung oder Versagung führen. Dazu sind aber andere Voraussetzungen erforderlich als eine einfache Meldeaufforderung nach § 59 SGB II (als lex specialis zu § 61 SGB I), da diese nicht die Rechtsfolgen für eine Leistungseinstellung nach § 66 SGB I auslösen kann, sondern nur die des § 32 SGB II (als lex specialis zu § 66 SGB I).
Einfach ausgedrückt geht die Sonderregelung zu Meldeaufforderungen in § 59 SGB II und zu Meldeversäumnissen in § 32 SGB II der in §§ 61 und 66 SGB I vor und das JC hat kein Ermessen, stattdessen die §§ 61 und 66 SGB I anzuwenden.
Es bedarf vielmehr einer konkreten Mitwirkungsaufforderung mit Fristsetzung nach § 60 SGB I, in welcher auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I verwiesen wird.
Diese wiederum müsste entsprechend begründet sein und beinhalten, welcher Sachverhalt aufgeklärt werden muss, warum die Sachverhaltsaufklärung nur in einem persönlichen Gespräch möglich ist und warum ohne diese Sachverhaltsaufklärung nicht über den Leistungsanspruch entschieden werden kann und zwar so, dass ein Durchschnittsbürger das verstehen kann.
Dwight Manfredi
Mann, ich frage nach Rechtsgrundlagen! Die Änderungen sind noch nicht in Kraft getreten.
Ottokar
Also ist die Androhung rechtswidrig? Was kann ich machen?
Zitat von: sjukto am 22. März 2026, 16:17:01Also ist die Androhung rechtswidrig?
Das kann ich nicht beurteilen, ohne das Schreiben gelesen zu haben.
Das Schreiben ist im Eingangsbeitrag hochgeladen worden.
§ 61 SGB I
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.
Gem. § 66 SGB I kann also die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt werden, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Ist das denn der Fall? Es handelt sich doch um Termine bei der Vermittlungs- nicht bei der Leistungsabteilung, oder?
Zitat von: Sheherazade am 24. März 2026, 10:08:40Das Schreiben ist im Eingangsbeitrag hochgeladen worden.
Danke, das hab ich übersehen.
Zitat von: sjukto am 22. März 2026, 16:17:01Also ist die Androhung rechtswidrig? Was kann ich machen?
Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II, sondern um eine konkrete Mitwirkungsaufforderung mit Fristsetzung nach § 60 SGB I, in welcher auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I verwiesen wird.
Als Grund wird angegeben, dass du 3 Meldetermine ohne Gründe anzugeben nicht wargenommen hast, weshalb Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen.
Diese Zweifel, welche das auch immer konkret sein mögen, versucht das JC nun in einem persönlichen Gespräch aufzuklären.
Plausibler und geeigneter wären imho hierfür Zweifel an der Erreichbarkeit, aber das ist nebensächlich.
Kommst du der geforderten Mitwirkung nicht nach, wird das JC die Leistung einstellen.
Zitat von: sjukto am 22. März 2026, 16:17:01Was kann ich machen?
Wie wärs mit dein Arsch endlich mal hoch bekommen und die Termine beim JC wahrnehmen.
Aber Hauptsache das Geld ist pünktlich auf dem Konto.