Ein Volljurist mit anerkannter Schwerbehinderung bewarb sich beim Land Mecklenburg-Vorpommern auf eine Stelle in der Landtagsverwaltung. Obwohl er die formalen Voraussetzungen erfüllte und seine Schwerbehinderung im Anschreiben ausdrücklich nannte, wurde er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte ihm deshalb eine Entschädigung von 3.000 Euro. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.07.2019, Az. 5 Sa 82/18)
https://www.gegen-hartz.de/urteile/keine-einladung-trotz-schwerbehinderung-arbeitgeber-muss-hohe-summe-zahlen
ich verstehe das nicht..ich kann doch selbst entscheiden wehm ich einlade und wehm nicht..was sollen solche urteile.?? :wand:
Das Problem an der Sache ist wenn der AG ihn einstellt wird er ihn nie mehr wieder los. Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz. Da nimmt man lieber läppische 3000€ in Kauf als ein lebenslanges Anhängsel.
Auch bei schwerbehinderten Angestellten greift der Kündigungsschutz erst nach der Probezeit. Zudem ging es hier nur um die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, nicht um den Zwang zu einer Einstellung.
Zitat von: Sheherazade am 25. März 2026, 09:02:31um die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch
Das spielt im Endeffekt überhaupt keine Rolle. Ich lade doch niemand ein als AG wenn ich sowieso nicht vorhabe den einzustellen.
Zitat von: Dwight Manfredi am 25. März 2026, 11:29:37Ich lade doch niemand ein als AG wenn ich sowieso nicht vorhabe den einzustellen.
Du vielleicht nicht, in dem hier vorliegenden Fall war der Arbeitgeber aber dazu verpflichtet. Vielleicht solltest du mal den ganzen Beitrag lesen.
Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 165 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber, die eine Mindestqualifikation erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung ist zwingend einzubeziehen. Ausnahmen gelten nur, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Eine Nichtbeachtung kann zu Entschädigungsansprüchen führen.
Zitat von: Sheherazade am 25. März 2026, 11:37:51sind nach § 165 SGB IX verpflichtet
in diesem fall eine makabere bevormundung/anmassung..es gibt in der tat wichtigers was geregelt werden müste..aber nicht sowas..
Wenn man jahrelang kilometerweit vom Arbeitsmarkt entfernt ist, können einem die Rechte der Schwerbehinderten im Arbeitsrecht tatsächlich nebensächlich vorkommen. Sind sie aber nicht.
Zitat von: Sheherazade am 25. März 2026, 11:37:51Du vielleicht nicht, in dem hier vorliegenden Fall war der Arbeitgeber aber dazu verpflichtet.
Darum ja auch Da nimmt man lieber läppische 3000€ in Kauf als ein lebenslanges Anhängsel. Das ist auf Dauer die bessere und günstigere Wahl für den AG.
Noch mal: Es geht hier nur um die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Wäre der Schwerbehinderte eingeladen worden, hätte der AG dennoch konsequenzlos die Stelle anderweitig vergeben können. So wurde der Schwerbehinderte von vorne herein im Bewerbungsverfahren benachteiligt, scheinbar aufgrund der Schwerbehinderung. Und dafür darf der AG die 3000€ zahlen.
schon komisch das werden die rechte wehement durchgesetzt..aber andere rechte stehen weiterhin nur auf dem papier.. :weisnich: :wand: