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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Barba_ra am 25. März 2026, 20:47:08

Titel: Gleicher Vermieter mit Eigenbedarfskündigung
Beitrag von: Barba_ra am 25. März 2026, 20:47:08
Gleicher Vermieter mit Eigenbedarfskündigung
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Guten Abend:
Es ist eine Wohnung in Sicht, der Preis ist auch passend für das Jobcenter, würde also übernommen werden.
Das Problem ist, dass der gleiche Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hatte und die Wohnung demzufolge leer wurde.
Die Miete ist gleichbleibend.
Die Frage ist, könnte das Jobcenter mir und oder dem Vermieter Probleme bei der Mietkostenübernahme machen?
Und ja, welche Probleme könnten das sein?
Herzlichen Dank im Voraus

Titel: Aw: Gleicher Vermieter mit Eigenbedarfskündigung
Beitrag von: Sheherazade am 26. März 2026, 08:44:59
Zitat von: Barba_ra am 25. März 2026, 20:47:08Das Problem ist, dass der gleiche Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hatte und die Wohnung demzufolge leer wurde.

Du meinst, dass der Vermieter deiner evtl. zukünftigen Wohnung den Vormieter mit einer falschen Begründung rausgekündigt hat? Das sollte nicht dein Problem sein. Das Jobcenter dürfte davon kaum etwas wissen bzw. interessieren.
Titel: Aw: Gleicher Vermieter mit Eigenbedarfskündigung
Beitrag von: Birgit63 am 26. März 2026, 10:44:48
Wobei ich vorsichtig wäre. Nachher ergeht es dir auch so.
Titel: Aw: Gleicher Vermieter mit Eigenbedarfskündigung
Beitrag von: möglich am 31. März 2026, 13:43:28
Das einzige was evtl. sein könnte ist, dass dass JC bei dir anfragt, warum du deine jetzige Wohnung wechseln möchtest.
WENN du aber umziehen möchtest, musst du das JC so frühzeitig wie möglich über einen Umzugswunsch schriftlich benachrichtigen, § 22 Abs. 4 SGBII s .
 
Darüber hinaus muss das JC dir schriftlich erklären, dass es auch zustimmt, um Kosten für Umzug, neue Kaution oder höhere ?  Miete erstattet zu bekommen.
Zu einer Zusicherung ist das Jobcenter nur verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft " angemessen " sind.

Möchtest du ohne die erforderliche Zustimmung des JC umziehen, können für dich finanzielle Nachteile
entstehen:

1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II können dann deine Kosten der Unterkunft nur in der bis
zuletzt getragenen angemessenen Höhe erbracht werden

2. Notwendige * Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten (bspw. Mietwagen)
können durch den bislang zuständigen Träger nicht übernommen werden (§ 22 Abs. 6 SGB II)

3. Fällige Mietkautionen oder Genossenschaftsanteile können nicht durch das für den
neuen Wohnort zuständige Jobcenter als Darlehen erbracht werden.

Brauchst du ein Mietfahrzeug um umzuziehen, können bei Vorlage von mind. drei Kostenvoranschlägen die Kosten grundsätzlich übernommen werden.

* Wohnungsbeschaffungskosten:
Es können auch die Kosten für einen Nachsendeantrag und die Anschlussgebühren für
Telefon übernommen werden.

Da musst du dich, wennn, dazu informieren.