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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: szaros 25 am 26. März 2026, 15:16:45

Titel: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 26. März 2026, 15:16:45
Hallo,

haben gerade ein Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers meines Mannes erhalten. Darin teilen Sie uns mit,dass man eine einseitige Abfindung der laufenden Betriebsrentenleistung vornimmt.

Uns wurde eine Sume genannt, von der die Steuern noch ermittelt und an das Finanzamt abgeführt werden. Kosten für die Krankenkasse und den Pflegebeitrag müssen wir dann noch abführen.

Die normale Betriebsrente betrug knapp 50,-€, war also anrechnungsfrei.Jetzt bleiben uns  ca 2500,-€.

Wie wird das jetzt angerechnet? Fällt jetzt die gesammte Grundsicherung incl. Mehrbedarf weg?

Oder wird das als Vermögen angesehen,wo ja eine bestimmte Summe frei ist.

Was könnt ihr mir sagen? Danke schon einmal im Voraus
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Dwight Manfredi am 26. März 2026, 16:46:40
Eine Abfindung einer Betriebsrente wird im Sozialrecht leider als Einkommen gewertet, nicht als Vermögen. Da die Summe von ca. 2.500 € den monatlichen Bedarf übersteigt, wird die Zahlung auf 6 Monate aufgeteilt.
Das Amt rechnet dann pro Monat etwa 416,67€ € (2500 : 6) als Einkommen an.

Wenn der bisherige Anspruch (Regelsatz + Miete + Mehrbedarf) höher ist als diese monatlichen 416,67 €, erhältst du weiterhin eine (verringerte) Aufstockung. Wenn der Bedarf niedriger ist, entfällt die Grundsicherung für diese 6 Monate komplett.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 26. März 2026, 16:49:16
Dankeschön!
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Kopfbahnhof am 26. März 2026, 16:51:06
Zitat von: szaros 25 am 26. März 2026, 15:16:45Jetzt (https://anrechnungsfrei.jetzt/) bleiben uns  ca 2500,-€

Das ist, was insgesamt kommen wird?

Vermutlich werden sie es als Einkommen werten. (Es geht um das JC?)
Die Grundsicherung dürfte also nicht komplett wegfallen.
Darauf achten, dass die Versicherungspauschale von 30 € monatlich berücksichtigt wird. (falls noch frei)

Dürfte dann auf die kommenden 6 Monate aufgeteilt werden.

Wenn das Geld zur Verfügung steht und die genaue Summe bekannt ist, muss man es dem JC melden.

O. k., fast doppelt, lasse es aber jetzt stehen.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 26. März 2026, 17:04:11
Dankeschön und nein,die Grusi bekommen wir von der Kreisverwaltung Abt. Soziales
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Kopfbahnhof am 26. März 2026, 17:17:54
Dann fällt das mit den pauschalen 30 Euro schon mal weg.

Dort ist die Berechnung eine andere.

Auch bei der Rente, so weit ich es sagen kann, wird die Rente im ersten Monat nach Auszahlung voll angerechnet.
Was danach übrig ist, wird zu Vermögen, aber mit Grusi kenne ich mich nicht so gut aus.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 02. April 2026, 18:30:06
Hallo,

haben heute die Einmalzahlung der Betriebsrente erhalten,sie fällt wesentlich höher aus als wir ausgerechnet hatten, 6094 € ,von dem Geld ist die Lohnsteuer schon abgezogen und überwiesen worden, jetzt muss nur noch die Barmer die Höhe der  Krankenkassenbeiträge und der Pflegeversicherung angeben und wir müssen diese überweisen. Was kommt jetzt auf uns zu? Soll ich jetzt schon diese Summe an die Kreisverwaltung / Sozialamt angeben oder warten bis ich die Rechnung von der Barmer erhalten habe?
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Quinky am 02. April 2026, 21:06:08
Rente und zusätzliche Betriebsrente sind bei der Anrechnung unterschiedlich.
Die Rente auch nachträgliche Rentenzahlungen werden im SGBXII immer angerechnet (auf 1 Monat bzw, 6 Monate je nach Höhe)
Bei der zusätzliche Betriebsrente jedoch gibt es Freibeträge! grundsätzlich 100€ je Monat plus 30% bis zur Höhe von 50% des Regelsatzes. Da hier allerdings lebenslange Monatsbeträge zusammengefaßt werden., ist die Summe auf 12 Monate aufzuteilen und die Freibeträge für jeden Monat zu berücksichtigen.
Gegen eine komplette Anrechnung wie sie hier oben angegangen wird, würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
allgemeine Berechnung:
6094€ minus KV und PV (ich nehme mal 20%) =  1218€ = netto 4876:12=406
406€ monatliche Einkünfte = 100€ Freibetrag +30%von 306 = rund 192€ Freibetrag/Monat x 12 = 2304€ Gesamtfreibetrag.
Von den 4876€ netto-Betrag sind 2304€ frei und nur 2572€ dürfen angerechnet werden.
Diese Rechnung ist nur eine ungefähre Rechnung und müßte ggfs. mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, wenn das Sozialamt komplett anrechnen will-
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Dagmar81 am 02. April 2026, 23:53:07
Tja - so ist die Kphle weg.

Man hätte ja diese privat weiterzahlen können.
Klar - wenn man am Schluss nur eine kleine Rente hat weil man nicht versicherungspflichtig genug eingezahlt hat und die Rente mit Sozi Leistungen gefüllt wird bring es nix.

Ich hätte das in als "private" Rentenvorsorge in ETFs angelegt.

Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 03. April 2026, 12:59:41
Das haben wir nicht zu verantworten,diese Einmalzehlung wurde einseitig vom ehemaligen Arbeitgeber veranlasst.Keine Möglichkeit für einen Widerspruch. Also spar dir deinen negativen Kommentar
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Dagmar81 am 03. April 2026, 14:27:19
Was ist hieran negativ?

Wenn man Arbeitet und den Arbeitgeber wechselt ist das Geld nicht weg sondern kann es weiter privat einzahlen.
So wird es eben ausgezahlt und wird großstenteils verechnet. Also der solidarischen Gemeinsschaft quasi zurückgegebn.

Ich finde das korrekt. Das geld war ja auch für die monatliche Altersvorsorge ab 65/67 gedacht.
Ich kann mir die getztliche erworbene Rente ja auch nicht auszahlen lassen...

Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 03. April 2026, 14:42:10
es wurde kein Arbeitgeber gewechselt sondern mein Mann ist schon ein paar Jahre in Rente und da hat man es sich seitens des Arbeitgebers anders entschieden, anstatt weiterhin monatlich auszuzahlen. Im Übrigen ist das sein eingezahltes Geld und kein Geld was der solidarischen Gemeinschaft gehört.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Dagmar81 am 03. April 2026, 14:53:03
ALso er hat ganz alleine die Beiträge eingezahlt? Der Arbeitgeber nix. Und auch keine staatliche Förderung über den Arbeitgeber dazu?

Warum dann nicht einen eigene Private Altervorsorge . Die kann man pausieren!

Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 03. April 2026, 15:05:37
wie wäre es wenn du das Forum wechseln würdest? Deine Meinungen sind hier nicht gefragt
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Dagmar81 am 03. April 2026, 15:46:07
Wenn meine Meinung nicht die deine ist?
Du hörst scheinbar nur das was dir gefällt! Nur ist das nicht immer die Realität.

Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 03. April 2026, 16:09:10
nein, ich und andere auch ,wollen hilfreiche Meinungen, Ratschläge und nicht dein negatives Palaver, habe mir deine anderen Beiträge angeschaut,die sind genau so negativ. Es wird Zeit dasmal irgendein Moderator deine Beiträge liest...
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Ottokar am 03. April 2026, 18:40:03
Zitat von: Dagmar81 am 03. April 2026, 14:53:03ALso er hat ganz alleine die Beiträge eingezahlt? Der Arbeitgeber nix. Und auch keine staatliche Förderung über den Arbeitgeber dazu?

Warum dann nicht einen eigene Private Altervorsorge . Die kann man pausieren!
Was genaun hast du an
Zitat von: szaros 25 am 03. April 2026, 14:42:10mein Mann ist schon ein paar Jahre in Rente
nicht verstanden?
In diese Rente wird nichts mehr eingezahlt, die wird ausgezahlt.


@szaros 25
Es ist fraglich, ob der AG zu dieser Einmalzahlung berechtigt war und ob diese angemessen ist.
Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Betriebsrente, bzw. der Leistungsplan der Rentenkasse.
Die Angemessenheit beurteilt sich aus der monatlichen Rentenhöhe und dem zu erwartenden statistischen Alter. Bei 6.094€ Zahlbetrag und einer monatlichen Rentenzahlung von 50€ wären das ca. 122 Monatsbeiträge, also 10 Jahre.
Eine solche pauschale Berechnung hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2023 für rechtswidrig erklärt.
https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/betriebliche-altersvorsorge-so-funktioniert-die-auszahlung/
Sie kann aber hier dann zulässig sein, wenn dein Mann seine statistische Lebenserwartung von 78,5 Jahren in den nächsten 10 Jahren erreicht.

Rechtlich handelt es sich bei den genannten Zahlen um eine sog. Kleinbetragsrente.
Erfolgt die Abfindung derselben in einem Betrag, wie hier, wird lt. § 82 Abs. 7 SGB XII die Abfindung nur in der Höhe als einmalige Einnahme berücksichtigt, wie sie den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 03. April 2026, 18:52:12
Danke Ottokar!
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Ottokar am 04. April 2026, 08:41:26
Zitat von: Ottokar am 03. April 2026, 18:40:03Erfolgt die Abfindung derselben in einem Betrag, wie hier, wird lt. § 82 Abs. 7 SGB XII die Abfindung nur in der Höhe als einmalige Einnahme berücksichtigt, wie sie den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Der Text könnte missverstanden werden.
Bezugsgröße ist immer das Gesamtvermögen, dazu wird die Abfindung der Betriebsrente dem vorhandenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu berücksichtigenden Vermögen hinzugerechnet.
Der Freibetrag beträgt hier 10.500€ (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9).
Wenn nach der Hinzurechnung der Abfindung das Gesamtvermögen den Freibetrag übersteigt, würde der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, von der Abfindung als einmalige Einnahme angerechnet.

Angenommen das Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt vor Hinzurechnung der Abfindung 5.000€, würde das Gesamtvermögen durch die Abfindung auf 11.094€ steigen, damit würde ein Betrag von (11.094€ - 10.500€ =) 594€ von der Abfindung als einmalige Einnahme angerechnet.
Beträgt das Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vor Hinzurechnung der Abfindung jedoch (10.500€ - 6.094€ =) 4.406€ oder weniger, wird der Freibetrag nicht überschritten und die Abfindung bleibt komplett unberücksichtigt.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 04. April 2026, 09:15:45
Hallo Ottokar,

ganz, ganz lieben Dank für Deine ausführliche Nachricht.Warte jetzt noch den Bescheid der Krankenkasse ab,über die Höhe der Beiträge,welche noch fällig sind.Dann kann ich der Kreisverwaltung den endgültigen Betrag über die Höhe der Einmalzahlung mitteilen.Bei uns wird letzteres zutreffen,vermögen unter 4000,-€

Wünsche Dir/Euch ein recht frohes Osterfest

Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Ottokar am 04. April 2026, 11:49:44
Danke, Euch auch ein frohes Osterfest.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 10. Juli 2026, 16:28:40
Hallo Ottokar,

haben heute ein Änderungsbescheid der Kreisverwaltung Alzey erhalten.Darin wird uns mitgeteilt :

"Dass die Betriebsrente von meinem Mann Ende Februar beendet wurde..
Berücksichtigung der Abfindung Betriebsrente
Die Auszahlung der Abfindung Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ ist über einen Zeitraum von sechs Monaten als Einkommen zu berücksichtigen.
Dadurch liegt im Zeitraum von 01.04.2026 bis 30.09.2026 ei übersteigendes Einkommen vor. Ein anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht in diesem Zeitraum daher nicht.
Die für die Monate 04/22026 bis 07/2026 berits erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.916.93€ sind gemäß§ 50 SGB X zu erstatten.
Wir bitten Sie daher den Betrag in Höhe von 1.916.93 € innerhalb eines Monats zu überweisen.

Wir weisen darauf hin, dss durch den Wegfall des Leistungsanspruches die Bescheide vom 09.04.2026 und 23.06.2026 festgestzten einbehalte in Höhe von 120,63 in den Monaten Mai bis Juli nicht vorgenommen werden konnten. die ausstehenden Einbehalte werden daher in den Monaten Oktober und November 2026 nachgeholt."

Ich beziehe eine ausländische Rente und durch den Kurswechsel enstehen manchmal Über- oder Unterzahlungen.Für die Monate Mai und Juni wurden diese Beträge-a) zwei Raten auch einbehalten.

Ich verstehe jetzt die gesamte Forderung der Kreisverwaltung nicht.Ich war der Meinung diese Abfindung wird , wie bei der Krankenkasse auch-auf zehn Jahre aufgeteilt, so das sich ein nicht anrechenbarer Betrag ergibt.
Kannst du mir weiter helfen?
Danke schon einmal im Voraus
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Ottokar am 11. Juli 2026, 12:10:35
Die zitierte Begründung ist in jedem Fall falsch, sofern da nicht noch was mit ungeschützem Vermögen steht und sich der Anrechungsbetrag darauf bezieht.

Bei der Abfindung der Betriebsrente handelt es sich hier um eine sog. Kleinbetragsrente, die nach § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII nur in der Höhe zu berücksichtigen ist, die nach der Hinzurechnung der Abfindung der Betriebsrente zum Vermögen den Vermögensfreibetrag überschreitet.
Nur der Teil der Betriebsrente, der nach der Hinzurechnung den Vermögensfreibetrag iHv 10.500 Euro übersteigt, darf nach § 82 Abs. 7 S. 1 und 2 SGB XII auf 6 Monate verteilt als Einkommen berücksichtigt werden.

Wie hoch dein Vermögen (hier: Bargeld und Bankguthaben) ist, hast du nicht mitgeteilt.
Damit ist es unmöglich festzustellen, ob und um wieviel der Vermögensfreibetrag unter Hinzurechnung der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ überschritten würde.
Damit kann ich auch nicht feststellen, ob die hier vorgenommene Anrechnung der gesamten Abfindung der Betriebsrente zulässig ist (weil dein Vermögensfreibetrag iHv 10.500 Euro bereits vor Zufluss der Betriebsrente ausgeschöpft war), oder ob die Behörde hier die Betriebsrente ganz oder teilweise zu Unrecht berücksichtigt.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 11. Juli 2026, 12:42:15
Hallo Ottokar,

Zuerst vielen Dank für Deine Antwort.

Es liegt keinerlei Vermögen zu Grunde,Bargeld und Konto ist ausgeglichen, nirgendwo Vermögen.

Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Ottokar am 11. Juli 2026, 14:21:23
Dann würde ich hier umgehend Widerspruch einlegen und beim zuständigen Sozialgericht eine einstweilige Anordnung auf Weiterzahlung der Grundsicherung beantragen.

Bsp Widerspruch

Zitathiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Einstellungs- und Rückforderungsbescheid vom ... ein.

Gründe

Bei der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ handelt es sich um eine Kleinbetragsrente, was ihnen bekannt ist und nachgewiesen wurde.
Deren Auszahlung ist lt. § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII nur in der Höhe zu berücksichtigen, die nach der Hinzurechnung der Abfindung zum Vermögen den Vermögensfreibetrag (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) überschreitet.
Nur der Teil der Abfindung, der nach der Hinzurechnung den Vermögensfreibetrag iHv 10.500 Euro übersteigt, darf nach § 82 Abs. 7 S. 1 und 2 SGB XII auf 6 Monate verteilt als Einkommen berücksichtigt werden.
Da ich kein nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu berücksichtigendes Vermögen habe, wird mit der Auszahlung der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ der o.g. Vermögensfreibetrag nicht überschritten, womit die Auszahlung zur Gänze nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf.

Ich erwarte, dass sie meinem Widerspruch vollumfänglich stattgeben, andernfalls werde ich meine Rechte auf dem Klageweg geltend machen.
Ergänzend informiere ich sie darüber, dass ich aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage gegen ihren Einstellungs- und Rückfoderungsbescheid den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt habe.


Bsp einstweilige Anordnung
(Kopien vom Bescheid und Widerspruch beifügen, alles in 2facher Ausfertigung beim Sozialgericht einreichen)

ZitatAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Herstellung der aufschiebenden Wirkung

Mit Bescheid vom  ... hat das Sozialamt der Stadt ... die Bewilligung meiner Grundsicherungsleistung aufgehoben und fordert die Leistung für die Monate 04/22026 bis 07/2026 zurück.
Sowohl die Aufhebung der Leistung als auch die Rückforderung sind rechtswidrig, da das Sozialamt der Stadt ... Einkommen zu Unrecht anrechnet.

Bei der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ handelt es sich um eine Kleinbetragsrente, was dem Sozialamt bekannt ist.
Die Auszahlung ist lt. § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII nur in der Höhe zu berücksichtigen, die nach der Hinzurechnung der Abfindung zum Vermögen den Vermögensfreibetrag (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) überschreitet.
Nur der Teil der Abfindung, der nach der Hinzurechnung den Vermögensfreibetrag iHv 10.500 Euro übersteigt, darf nach § 82 Abs. 7 S. 1 und 2 SGB XII auf 6 Monate verteilt als Einkommen berücksichtigt werden.
Da ich kein nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu berücksichtigendes Vermögen habe, wird mit der Auszahlung der Abfindung der Betriebsrente in Höhe von 6.068.41€ der o.g. Vermögensfreibetrag nicht überschritten, womit die Auszahlung zur Gänze nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf.

Gegen den o.g. Bescheid vom  ... habe ich am ... Widerspruch eingelegt.

Ich beantrage hiermit die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches gegen die Aufhebung und Rückforderung anzuordnen, sowie das Sozialamt der Stadt ... im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mir die bewilligte Leistung vorläufig weiter zu zahlen.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 11. Juli 2026, 15:30:05
Dankeschön.

Aber könntest du mir bei der Formulierung beider Anträge behilflich sein?
 :help:
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Sheherazade am 11. Juli 2026, 16:29:24
Es wurde dir im Beitrag von @Ottokar schon sehr genau geholfen, du musst seine Zitate nur erweitern, lesen, rauskopieren und mit deinen Daten anpassen.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 11. Juli 2026, 16:35:44


Ja du hast Recht Sheherazade :sehrgut:
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 23. Juli 2026, 18:10:51
Hallo Ottokar,

Danke für deine Ratschläge und Tipps.

Haben heute vom Sozialgericht Mainz Antwort erhalten,darin steht das ausweislich das Schreiben der 

Kreisverwaltung den streitgegenständlichen Bescheid vom 08.07.2026 aufgehoben hat.

Gleichzeitig habe ich von der Kreisverwaltung ein Schreiben erhalten,worin sie schreiben:


"Es wurde festgestellt, dass es sich bei der ausgezahlten Betriebsrente von Herrn... um eine Kleinbetragsrente gemäß §3 Abs. 2 Betr.AVG handelt.
 Da die Vermögensfreigrenze nicht überschritten wird, ist die Auszahlung-abweichend von der bisherigen Berücksichtigung- nicht auf sechs Monate zu verteilen, sondern gemäß § 82 Abs.7 SGB XII ausschließlich im Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen.

Die Kleinbetragsrente ist Ihnen im März 2026 zugeflossen.Aufgrund der Berücksichtigung der Kleinbetragsrente im Monat des Zuflusses ist für März 2026 eine Überzahlung der gewährten Leistungen in Höhe von ...€ .entstanden.Dieser betrag ist gemäß § 50 SGB X von Ihnen zuerattten.
Diese Überzahlung werden wir ,Ihr Einverständnis vorausgesetzt ,bei der Auszahlung für August und September 2026 einbehalten."


Ich verstehe das jetzt nicht ganz.Entweder ist der Bescheid vom 08.07.2026 aufgehoben oder doch nicht, oder nur teilweise.

Ist das rechtens, oder probiert die Kreisverwaltung wieder mal was aus?

Ich soll bis zum 27.07.2026 dem Sozialgericht mitteilen, ob das Verfahren als erledigt eklärt wird.


Kannst du noch einmal drüber schauen? Danke im Voraus!
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Ottokar am 24. Juli 2026, 15:08:04
Die EA beim SG ziehst du zurück, die ist hier nicht mehr erforderlich.

Gegen diese Anrechnung als einmaliges Einkommen nach § 82 Abs.7 SGB XII im Monat des Zuflusses legst du sofort Widerspruch ein:

Zitathiermit lege ich Widerspruch gegen ihren Rückforderungsbescheid vom ... ein.

Gründe

die Anrechnung der Kleinbetragsrente im Monat ... ist rechtswidrig.
§ 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII regelt, dass nur der Teil der Kleinbetragsrente im Zuflussmonat angerechnet werden darf, der nicht durch den Vermögensfreibetrag geschützt ist (Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Dazu ist das aktuelle Vermögen um die Kleinbetragsrente zu erhöhen und dem Vermögensfreibetrag gegenüberzustellen.
Ist das so gebildete Gesamtvermögen weiterhin durch den Vermögensfreibetrag geschützt, ist die Kleinbetragsrente zur Gänze nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Wie sie selbst schreiben, wird mit der Erhöhung meines aktuellen Vermögens um die Kleinbetragsrente der Vermögensfreibetrag NICHT überschritten, damit ergibt sich auch kein anrechenbares Einkommen.
Ich erwarte, dass sie meinem Widerspruch vollumfänglich stattgeben, andernfalls werde ich meine Rechte auf dem Klageweg geltend machen.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 24. Juli 2026, 15:15:09


Danke  :danke: Ottokar,

werde mich sofort hinsetzen und beide Schreiben fertig machen.

Die Kreisverwaltung probiert es mit allen Mitteln
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 03. August 2026, 09:59:52
Hallo Ottokar,

habe die beiden schreiben sofort am 27.07.2026 per Einschreiben abgeschickt. ( war Wochenende)
die Kreisverwaltung hat mir aber trotz allem die Grundsicherung gekürzt.
Laut KV haben wir im März 527,56 € Grundsicherung erhalten,welche uns nicht zugestanden hätte,da die Kleinbetragsrente als Zufluss im März ( da war der Geldeingang) berechnet wurde und sie es mir in zwei Raten, ( Einwilligung vorausgesetzt !) einbehalten würde. Anstatt 468,64 € habe ich 204,28 € erhalten.Das sind ja über 50% weniger Grundsicherung. Dürfen die das, eine so hohe Rate einbehalten? Eine Einwilligung meiner/ unserer Seite gab es ja nicht.
Wir sind ja so unterfinanziert und nächsten Monat wollen sie das gleiche tun.Oder zählen sie das Pflege und Blindengeld meines Mannes dazu?
Die erhaltene Grundsicherung reicht ja nicht aus um alle anfallenden Kosten und Lebensmittel usw.zu begleichen.Muss ich das jetzt so hinnehmen?
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Ottokar am 04. August 2026, 12:44:34
Die Einbehaltung ohne vorheriges Einverständnis ist natürlich grob rechtswidrig.
Das SGB XII lässt monatlich nur eine Aufrechnung i.H.v. 5% der Regelbedarfsstufe zu, das wären hier 25,30 Euro x 2 Personen = 50,60 Euro.
Du solltest zunächst versuchen, beim Sozialamt persönlich dagegen vorzugehen und unter Hinweis auf diese grobe Rechtsverletzung die Nachzahlung der ohne eure Einwilligung einbehaltenen Leistung fordern.
Weigern die sich, kannst du nur erneut beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen und beantragen, das Sozialamt zu verurteilen, euch die Leistung für August und September ohne Einbehaltung der rechtswidrigen Rückforderung auszuzahlen.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 04. August 2026, 13:10:47
Hallo Ottokar,

habe gestern mit der KV telefoniert, kein Verständnis oder Einsehen des Fehlers.Daswäre die Rechtssprechung und fertig.
Werde gleich an das SG das Schreiben aufsetzen und wieder per Einschreiben absenden.
Danke für deine schnelle Hilfe!
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 19. August 2026, 16:55:11
Hallo Ottokar,

habe heute dieses Schreiben von der KV und vom SG Mainz erhalten, kommen die damit durch, das sie wirklich das Zuflussprinzip anwenden können? Sorry aber bei der Schwärzung auf der Rückseite ist irgendwie die Tinte durchgekommen.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: Ottokar am 20. August 2026, 10:23:37
Das ist doch schon Mal ein Teilerfolg.
Die ändern die Rückforderung auf die gesetzlich zulässige monatliche 5% Rate und setzen sie bis zu einer abschließenden Klärung aus.

Grundsätzlich ist das Zuflussprinzip auch für Kleinbetragsrenten anzuwenden, ABER mit der in § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII geregelten Einschränkung, die Berücksichtigung nur dann erfolgt, wenn durch den ausgezahlten Betrag das geschützte Vermögen überschritten wird.
Allerdings darf dabei nur der Teil des ausgezahlten Betrages berücksichtigt werden, welcher das geschützte Vermögen überschreitet, ansonsten würde eine verfassungswidrige Schlechterstellung gegenüber den Personen eintreten, deren Kleinbetragsrente das geschützte Vermögen nicht überschreitet.

Dieser Schutzzweck steht auch in der Gesetzesbegründung zu § 82 Abs. 7 SGB XII, Drucksache 780/16 (https://dserver.bundestag.de/brd/2016/0780-16.pdf) (Seite 45):
ZitatAbsatz 7 übernimmt den bisherigen Absatz 4, Sätze 1 und 2, unverändert in die Neufassung
des § 82. Satz 3 regelt, dass auch Kleinbetragsrentenabfindungen im Sinne des §
93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes und § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes,
soweit sie nicht von den allgemeinen Vermögensfreibeträgen geschützt sind,
ebenfalls gemäß Satz 1 auf 6 Monate aufzuteilen sind und so ebenfalls der Freibetragsregelung
der Absätze 4 und 5 unterfallen.
Danach sollen Kleinbetragsrentenabfindungen nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie nicht von den allgemeinen Vermögensfreibeträgen geschützt sind.
D.h. das nur der Teil der Kleinbetragsrentenabfindung als Einkommen berücksichtigt werden darf, mit welchem den Vermögensfreibetrag überschritten wird. In deinem Fall überschreitet die Kleinbetragsrentenabfindung deinen Vermögensfreibetrag jedoch nicht (vgl. Beitrag #24), somit ergibt sich auch kein anrechenbares Einkommen.
Dein Sozialamt bezieht sich buchstabengetreu auf den Gesetzestext, ohne diesen Schutz vor Schlechterstellung zu beachten, und interpretiert § 82 Abs. 7 S. 4 SGB XII nicht - wie vom Gesetzgeber gewollt - als Freibetrag, sondern als Freigrenze.

Ich würde hier unverzüglich gg den Widerspruchsbescheid klagen (Hauptsacheklage), die Rechtslage ist eindeutig. Begründung wie oben, siehe dazu auch Beitrag #22 und #24.
Titel: Aw: Betriebsrente
Beitrag von: szaros 25 am 25. August 2026, 10:55:37
Hallo Ottokar,

ich sende mal als Anlage die Antwort vom SG MAinz.
Wenn ich es richtig verstanden habe,soll ich die Antwort auf meinen Widerspruch abwarten und dann, falls die KV weiterhin bei Ihrer Forderung bleibt, Klage dagegen erheben.Habe ich es richtig verstanden?