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Aktuelles zum Bürgergeld => Aktuelle Nachrichten => Thema gestartet von: 2_Gerhaard am 11. April 2026, 20:21:35

Titel: Wohnung bis 90 qm für eine Person Sozialhilfe
Beitrag von: 2_Gerhaard am 11. April 2026, 20:21:35
Urteil für Sozialhilfe-Empfänger: Gericht legt Quadratmeter-Grenze bei Wohnungen fest
Stand:11.04.2026, 04:41 Uhr
Ein Gericht setzt neue Wohnraum-Grenzen für Sozialhilfe-Empfänger. Und unterscheidet sich damit klar vom Bürgergeld-Gesetz.

Frankfurt – Was als angemessen gilt, wenn es um Wohnraum und Sozialleistungen geht, ist seit Jahren Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Nun hat das Sozialgericht Reutlingen (Az. S 4 SO 1049/23 ER) eine Orientierungslinie gezogen: Für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe – konkret der Grundsicherung nach dem SGB XII – gilt bei einem Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 90 Quadratmetern als noch angemessen.
Im konkreten Fall beantragte eine Frau Grundsicherung nach dem SGB XII als Zuschuss. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab – nicht wegen der Wohnfläche, sondern weil die Antragstellerin Miteigentümerin eines Hausgrundstücks ist, dessen Wert den Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro deutlich übersteigt. Das Haus verfügt über eine Wohnfläche von 147,4 Quadratmetern im Erd- und Dachgeschoss – und überschreitet damit den vom Gericht festgelegten Orientierungswert von 90 Quadratmetern eklatant.

Warum Sozialhilfe-Empfänger bei der Wohnfläche schlechtergestellt sind
Das Gericht stellte dabei klar: Auch wenn die Antragstellerin nur einen Teil des Hauses tatsächlich bewohnt, ändert das nichts an der Beurteilung. Entscheidend ist der Vermögenswert des Grundstücks insgesamt. Seit dem 1. Januar 2023 waren im Bürgergeld-Gesetz (SGB II) Hausgrundstücke, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, bis zu einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern von der Vermögensberücksichtigung ausgeschlossen. Auch die ab Juli 2026 geltende neue Grundsicherung ändert daran nichts. Das ist deutlich großzügiger als die 90-Quadratmeter-Grenze in der Sozialhilfe.

Das Gericht begründet diese Ungleichbehandlung mit einem grundlegenden Systemunterschied: Beim Bürgergeld handele es sich typischerweise um vorübergehende Bedarfslagen, während Sozialhilfe – insbesondere die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – auf dauerhafte Bedarfslagen ausgerichtet sei. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, die großzügigere 140-Quadratmeter-Grenze des SGB II nicht auf das SGB XII zu übertragen.
https://www.fr.de/verbraucher/quadratmeter-grenze-bei-wohnungen-fest-urteil-fuer-sozialhilfe-empfaenger-gericht-legt-zr-94249098.html

In dem Urteil geht es um Wohneigentum, glaube ich.

Titel: Aw: Wohnung bis 90 qm für eine Person Sozialhilfe
Beitrag von: Sheherazade am 12. April 2026, 09:35:04
Zitat von: 2_Gerhaard am 11. April 2026, 20:21:35In dem Urteil geht es um Wohneigentum, glaube ich.

Richtig, wer genaueres wissen will, kann hier nachlesen. (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001544281)