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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: nlh am 15. April 2026, 15:48:53

Titel: Zuflussprinzip
Beitrag von: nlh am 15. April 2026, 15:48:53
Hallo, ich habe eine Frage zum Zuflussprinzip. Situation ist folgende: Ich beginne ab 01.Mai eine Tätigkeit und bekomme am 30.4. ja noch das Geld für den Mai vorgestreckt vom JC. Wenn ich meinen Chef jetzt frage ob ich das Gehalt erst am 01.JUni statt 31.Mai ausgezahlt bekomme, dürfte ich den Regelsatz für Mai doch einbehalten, oder?
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Dwight Manfredi am 15. April 2026, 15:57:14
Ja, grundsätzlich kannst du deinen Chef nach einer vorzeitigen Lohnauszahlung fragen. In der Regel ist der Auszahlungszeitpunkt in deinem Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag festgelegt. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Gehalt zu diesem Termin zu zahlen. Er ist jedoch nicht gesetzlich dazu verpflichtet, einer Bitte um eine vorzeitige Auszahlung nachzukommen. Es handelt sich hierbei um eine reine Kulanzleistung.

In vielen Firmen ist die Lohnabrechnung automatisiert. Frage am besten zuerst in der Personalabteilung, ob eine manuelle Änderung für den aktuellen Monat technisch überhaupt noch möglich ist, bevor du deinen Chef fragst.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: nlh am 15. April 2026, 16:17:45
Danke für die Antwort. Aber ich will es nicht vorzeitig, sondern später ausgezahlt bekommen, damit ich den Regelsatz für Mai nicht zurückzahlen brauche. Also nochmal:
Arbeitsbeginn 01.05. /erstes Gehalt eigentlich am 31.05.

Ich kenne meinen Chef schon, da es sich um eine Saisonarbeit handelt, die ich letzten Jahre auch getan habe. Daher denke ich es ist möglich, dass ich das erste Gehalt erst am 01.06. auf das Konto bekomme.

Frage: in diesem Fall (erstes Gehalt kommt auf Konto am 01.06. statt 31.05.) brauche ich den Regelsatz für Mai NICHT zurückzahlen, oder? Hier müsste doch dieses Zuflussprinzip greifen?!
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Dagmar81 am 15. April 2026, 18:09:35
Google KI:
Das Gehalt muss spätestens am letzten Werktag des laufenden Monats auf dem Konto sein, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde.


Und so ist es meistens. Da in den ersten Tagen des folgenden Monats die Mietzahlungen, strom  etc. abgebucht werden.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Sheherazade am 15. April 2026, 18:43:34
Zitat von: nlh am 15. April 2026, 16:17:45Frage: in diesem Fall (erstes Gehalt kommt auf Konto am 01.06. statt 31.05.) brauche ich den Regelsatz für Mai NICHT zurückzahlen

Das ist richtig.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Rotti am 16. April 2026, 12:21:56
mein früher Arbeitgeber Freimaurer hat am 15. immer 1.000 DM Vorschuß gezahlt und am letzten Tag des Monats den Restlohn.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Dwight Manfredi am 16. April 2026, 14:00:08
Zitat von: Sheherazade am 15. April 2026, 18:43:34
ZitatFrage: in diesem Fall (erstes Gehalt kommt auf Konto am 01.06. statt 31.05.) brauche ich den Regelsatz für Mai NICHT zurückzahlen

Das ist richtig.

Das Jobcenter könnte bei einer plötzlichen Änderung des Auszahlungstermins kritisch nachfragen, ob dies nur gemacht wurde, um Leistungen zu erschleichen.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Sheherazade am 16. April 2026, 14:33:56
Im ersten Monat der Arbeitsaufnahme kann eine ausnahmsweise um einen oder 2 Tage verspätete Lohnzahlung sicherlich mal vorkommen (auch bei Saisonarbeit), erst recht im Sommer, wenn ggf. einige Leute in der Lohnbuchhaltung Urlaub haben.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. April 2026, 17:08:07
Dwight Manfredi

Zitat von: Dwight Manfredi am 16. April 2026, 14:00:08Das Jobcenter könnte bei einer plötzlichen Änderung des Auszahlungstermins kritisch nachfragen, ob dies nur gemacht wurde, um Leistungen zu erschleichen.
Ach was
und woher soll es davon wissen, ausser der TE gibt das beim JC selber an
und bevor du den AV meinst den geht das JC nichts an.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: turbulent am 17. April 2026, 20:41:45
Findest Du es klug, jemanden zu bitten, Dir beim Bescheißen des Staats zu helfen? Oder könnte der dann denken, dass Du ihn bei der nächsten Gelegenheit auch versuchst zu bescheißen, wenn für Dich dabei ein Vorteil rausspringt?
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Dagmar81 am 17. April 2026, 21:01:02
ja - die Regelung in einen solchen Fall dürfte nicht greifen. Für diesen Monat ist gearbeitet worden und der Lebensunterhalt gesichert.
Ob der Lohn nun am 31 oder 1 des kommenden Monat kommt egal. Wenn er später kommt kann ja ein Darlehen etc. geben.

Meiner Meinung eine ungenaue Gesetzgebung...

Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Josef am 17. April 2026, 21:39:51
Die Frage hier wäre nur, da es sich um eine Saisonarbeit handelt ob das Jobcenter auffällt, dass du einen Monat kürzer aus dem Bezug raus bist als du Löhne bekommen hast, ich nehme jetzt an dass du nach der Saison wieder Geld vom JC beziehst? Weil im ersten Monat wären es ja 2 Löhne.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Fettnäpfchen am 18. April 2026, 13:59:12
Zitat von: Dagmar81 am 17. April 2026, 21:01:02Ob der Lohn nun am 31 oder 1 des kommenden Monat kommt egal. Wenn er später kommt kann ja ein Darlehen etc. geben.

Keine Ahnung aber dafür viel davon und bei Resistenz ist eh Hopfen und Malz verloren und daher ein  :wand:
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Dagmar81 am 18. April 2026, 14:03:51
Wenn man mit dem geld nicht klar komme- ob es am 31 oder 01 kommt?
Oh Gott- ehrlich. Da würde ich aber mal nachdenke was falsch läuft

>>>> eh Hopfen und Malz verloren
.. keine Kohle für Kippen&Bier da?




Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Sheherazade am 18. April 2026, 14:34:02
Zitat von: Dagmar81 am 18. April 2026, 14:03:51Wenn man mit dem geld nicht klar komme- ob es am 31 oder 01 kommt?

Du verstehst ganz offensichtlich den Zusammenhang nicht. Es geht nicht ums Nichtklarkommen sondern um den Umstand, dass eine Lohnzahlung 1 Tag früher oder später darüber entscheidet ob man die volle Monatsleistung Bürgergeld zurückzahlen muss oder nicht.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Dagmar81 am 18. April 2026, 14:55:37
Mir sind die Zusammenhänge schon klar. Zuflussprinzip und Datum Lohnerhalt

hier gings um die prachtvolle Aussage von Fettnäpfchen
>>>Ob der Lohn nun am 31 oder 1 des kommenden Monat kommt egal. Wenn er später kommt kann ja ein Darlehen etc. geben.
>>> Keine Ahnung aber dafür viel davon und bei Resistenz ist eh Hopfen und Malz verloren


Fazit: wenn jemand für den Moant gearbeitet hat und Lohn bekommen hat braucht er nix vom Amt.
Wenn die Lohnzahlung sich um ein paar Tage verschiebt gibts Überbrückung/Darlehen.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Sheherazade am 18. April 2026, 15:11:36
Zitat von: Dagmar81 am 18. April 2026, 14:55:37Fazit: wenn jemand für den Moant gearbeitet hat und Lohn bekommen hat braucht er nix vom Amt.

Dumm nur, wenn er das Geld vom Amt schon am Monatsanfang im voraus bekommen hat. Falls es dir nicht bekannt sein sollte: Die Jobcenter leisten im voraus.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Dagmar81 am 18. April 2026, 15:17:25
dann Zahlt er es zurück. Er steht ja noch in "Verbindung"
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Sheherazade am 18. April 2026, 15:28:55
Ich bin wirklich sehr geduldig und habe zu vielen Themen auch eine hier oftmals nicht gern gesehene Einstellung, aber so langsam gehst du mir auch auf den Keks. So viel Meinung bei gleichzeitig so wenig Ahnung ist anstrengend in einem Hilfeforum.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Ottokar am 18. April 2026, 16:21:18
Zitat von: nlh am 15. April 2026, 15:48:53Hallo, ich habe eine Frage zum Zuflussprinzip. Situation ist folgende: Ich beginne ab 01.Mai eine Tätigkeit und bekomme am 30.4. ja noch das Geld für den Mai vorgestreckt vom JC. Wenn ich meinen Chef jetzt frage ob ich das Gehalt erst am 01.JUni statt 31.Mai ausgezahlt bekomme, dürfte ich den Regelsatz für Mai doch einbehalten, oder?
Wenn der Lohn für den Arbeitsmonat Mai im Juni zufließt, darf er gemäß dem für § 11 SGB II geltenden Zuflussprinzip nur das Bürgergeld für den Monat Juni mindern. Das Bürgergeld für den Monat Mai darf deshalb nicht gemindert werden.


Zitat von: Dagmar81 am 15. April 2026, 18:09:35Google KI:
Das Gehalt muss spätestens am letzten Werktag des laufenden Monats auf dem Konto sein, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Die Google KI hat mal wieder keine Ahnung.
Grundsätzlich ist das Gehalt am ersten Tag des Folgemonats fällig (§ 614 BGB).
Fällt der erste Tag des Folgemonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag (§ 193 BGB).
Bei Mindestlohn muss die Lohnzahlung spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats erfolgen (§ 2 MiLoG).
(Der Folgemonat ist der Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist.)

Zitat von: Dagmar81 am 18. April 2026, 14:55:37Fazit: wenn jemand für den Moant gearbeitet hat und Lohn bekommen hat braucht er nix vom Amt.
Diese Verallgemeinerung ist totaler Unsinn.
Wer trotz Arbeit Bürgergeld bekommt, bei dem sichert der Lohn nunmal nicht den Lebensunterhalt.

Zitat von: Dagmar81 am 18. April 2026, 14:55:37hier gings um die prachtvolle Aussage von Fettnäpfchen
Nein, hier geht es um deine "prachtvolle" Aussage in Beitrag #10, diese stammt urschriftlich von dir, nicht von Fettnäpfchen:
Zitat von: Dagmar81 am 17. April 2026, 21:01:02ja - die Regelung in einen solchen Fall dürfte nicht greifen. Für diesen Monat ist gearbeitet worden und der Lebensunterhalt gesichert.
Ob der Lohn nun am 31 oder 1 des kommenden Monat kommt egal. Wenn er später kommt kann ja ein Darlehen etc. geben.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Dagmar81 am 18. April 2026, 16:42:35
Also wenn jemand einen ganzen Monat gearbeitet hat und genug seinen Lebensunterhalt zu sichern ist es richtig das er von die vollen "JC Bezüge" für diesen Monat erhält?
ja - die jetzige Regelung ist so. Das ist richtig.

Moralisch auch richtig? Es ist Steuergeld!
...Und hier geht ja noch darum - Frage - die Auszahlung zu schieben oder Tricksen...

Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Sheherazade am 18. April 2026, 16:46:09
Zitat von: Dagmar81 am 18. April 2026, 16:42:35Moralisch auch richtig?

Wir sind hier nicht im Ethikunterricht, moralisieren kann man woanders.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Ottokar am 18. April 2026, 16:50:15
Das Zuflussprinzip ist eine vom BSG entwickelte Rechtsnorm.
Im Übrigen raten sogar JC dazu, die Lohnzahlung erst im Folgemonat vornehmen zu lassen, damit die allseits bekannte Bedarfsdeckunglücke bei am Monatsende erfolgenden Lohnzahlungen nicht entsteht.
Wenn etwas unmoralisch ist, dann jemandem am 01. des Monats die Leistung zu verweigern, weil er am letzten Tag des Monats Geld bekommt mit der Begründung, das er davon ja in diesem Monat hätte seinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Oder jemandem ein Darlehen zu bewilligen, von dem er vom 01. des Monats bis zum vorletzten Tag des Monats seinen Lebensunterhalt bestreiten muss, weil er ja erst am letzten Tag des Monats Geld bekommt, von dem er dann aber das Darlehen zurückzahlen muss, sodass er am 01. Tag des Folgemonats erneut ohne Geld dasteht.
Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Dagmar81 am 18. April 2026, 19:24:33
@Ottokar:  Alles korrekt.

Ich will nicht das jemand Ohne Geld da steht. Wenn er arbeitet ist da prima und gut. wenn er für diesen Monat genug verdient hat um alles zu decken ist gut und für diesen Monat braut er kein Geld vomn Amt!
Wie man das Juristisch und Finanztechnisch sauber löst ist was anderes. Und das kann man Lösen!





Titel: Aw: Zuflussprinzip
Beitrag von: Fettnäpfchen am 19. April 2026, 13:23:09
 :offtopic:

Zitat von: Dagmar81 am 18. April 2026, 14:55:37hier gings um die prachtvolle Aussage von Fettnäpfchen
>>>Ob der Lohn nun am 31 oder 1 des kommenden Monat kommt egal. Wenn er später kommt kann ja ein Darlehen etc. geben.
>>> Keine Ahnung aber dafür viel davon und bei Resistenz ist eh Hopfen und Malz verloren
Unteres dürfte umsonst sein aber trotzdem:
Hilfen und Anleitungen für das Forum (http://hartz.info/index.php?board=33.0)
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Zitat von: Dagmar81 am 18. April 2026, 14:55:37Wenn die Lohnzahlung sich um ein paar Tage verschiebt gibts Überbrückung/Darlehen.
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
Zitatbei Arbeitsaufnahme:
Viele Jobcenter stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn (weiterlesen...)

Zitat von: Dagmar81 am 18. April 2026, 19:24:33@Ottokar:  Alles korrekt.

Ich will nicht das jemand Ohne Geld da steht. Wenn er arbeitet ist da prima und gut. wenn er für diesen Monat genug verdient hat um alles zu decken ist gut und für diesen Monat braut er kein Geld vomn Amt!
Liest du überhaupt was du schreibst oder bist du nur uneinsichtig?
Du verstärkst nur meinen Eindruck das es sich bei dir um einen Troll handelt wie ich über dich in einem anderen Thema geschrieben habe, darauf bist du (aus Trollsicht macht man das so) überhaupt nicht eingegangen.
:offtopic: (Ende)