Hallo, ich habe eine Frage zum Zuflussprinzip. Situation ist folgende: Ich beginne ab 01.Mai eine Tätigkeit und bekomme am 30.4. ja noch das Geld für den Mai vorgestreckt vom JC. Wenn ich meinen Chef jetzt frage ob ich das Gehalt erst am 01.JUni statt 31.Mai ausgezahlt bekomme, dürfte ich den Regelsatz für Mai doch einbehalten, oder?
Ja, grundsätzlich kannst du deinen Chef nach einer vorzeitigen Lohnauszahlung fragen. In der Regel ist der Auszahlungszeitpunkt in deinem Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag festgelegt. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Gehalt zu diesem Termin zu zahlen. Er ist jedoch nicht gesetzlich dazu verpflichtet, einer Bitte um eine vorzeitige Auszahlung nachzukommen. Es handelt sich hierbei um eine reine Kulanzleistung.
In vielen Firmen ist die Lohnabrechnung automatisiert. Frage am besten zuerst in der Personalabteilung, ob eine manuelle Änderung für den aktuellen Monat technisch überhaupt noch möglich ist, bevor du deinen Chef fragst.
Danke für die Antwort. Aber ich will es nicht vorzeitig, sondern später ausgezahlt bekommen, damit ich den Regelsatz für Mai nicht zurückzahlen brauche. Also nochmal:
Arbeitsbeginn 01.05. /erstes Gehalt eigentlich am 31.05.
Ich kenne meinen Chef schon, da es sich um eine Saisonarbeit handelt, die ich letzten Jahre auch getan habe. Daher denke ich es ist möglich, dass ich das erste Gehalt erst am 01.06. auf das Konto bekomme.
Frage: in diesem Fall (erstes Gehalt kommt auf Konto am 01.06. statt 31.05.) brauche ich den Regelsatz für Mai NICHT zurückzahlen, oder? Hier müsste doch dieses Zuflussprinzip greifen?!
Google KI:
Das Gehalt muss spätestens am letzten Werktag des laufenden Monats auf dem Konto sein, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Und so ist es meistens. Da in den ersten Tagen des folgenden Monats die Mietzahlungen, strom etc. abgebucht werden.
Zitat von: nlh am 15. April 2026, 16:17:45Frage: in diesem Fall (erstes Gehalt kommt auf Konto am 01.06. statt 31.05.) brauche ich den Regelsatz für Mai NICHT zurückzahlen
Das ist richtig.
mein früher Arbeitgeber Freimaurer hat am 15. immer 1.000 DM Vorschuß gezahlt und am letzten Tag des Monats den Restlohn.
Zitat von: Sheherazade am 15. April 2026, 18:43:34ZitatFrage: in diesem Fall (erstes Gehalt kommt auf Konto am 01.06. statt 31.05.) brauche ich den Regelsatz für Mai NICHT zurückzahlen
Das ist richtig.
Das Jobcenter könnte bei einer plötzlichen Änderung des Auszahlungstermins kritisch nachfragen, ob dies nur gemacht wurde, um Leistungen zu erschleichen.
Im ersten Monat der Arbeitsaufnahme kann eine ausnahmsweise um einen oder 2 Tage verspätete Lohnzahlung sicherlich mal vorkommen (auch bei Saisonarbeit), erst recht im Sommer, wenn ggf. einige Leute in der Lohnbuchhaltung Urlaub haben.
Dwight Manfredi
Zitat von: Dwight Manfredi am 16. April 2026, 14:00:08Das Jobcenter könnte bei einer plötzlichen Änderung des Auszahlungstermins kritisch nachfragen, ob dies nur gemacht wurde, um Leistungen zu erschleichen.
Ach was
und woher soll es davon wissen, ausser der TE gibt das beim JC selber an
und bevor du den AV meinst den geht das JC nichts an.
Findest Du es klug, jemanden zu bitten, Dir beim Bescheißen des Staats zu helfen? Oder könnte der dann denken, dass Du ihn bei der nächsten Gelegenheit auch versuchst zu bescheißen, wenn für Dich dabei ein Vorteil rausspringt?
ja - die Regelung in einen solchen Fall dürfte nicht greifen. Für diesen Monat ist gearbeitet worden und der Lebensunterhalt gesichert.
Ob der Lohn nun am 31 oder 1 des kommenden Monat kommt egal. Wenn er später kommt kann ja ein Darlehen etc. geben.
Meiner Meinung eine ungenaue Gesetzgebung...
Die Frage hier wäre nur, da es sich um eine Saisonarbeit handelt ob das Jobcenter auffällt, dass du einen Monat kürzer aus dem Bezug raus bist als du Löhne bekommen hast, ich nehme jetzt an dass du nach der Saison wieder Geld vom JC beziehst? Weil im ersten Monat wären es ja 2 Löhne.