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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Rubus am 21. April 2026, 11:57:25

Titel: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Rubus am 21. April 2026, 11:57:25
Hallo zusammen,

ist es im Bürgergeldbezug möglich, sowohl Übungsleiterpauschale (3300 € pro Jahr), als auch Ehrenamtspauschale (960 € pro Jahr) ohne Abzüge zu erhalten?
Oder wird die Ehrenamtspauschale komplett angerechnet?

Also wenn ich monatlich 275 € der Übungsleiterpauschale ausbezahlt bekomme und zusätzlich 80 € einer Ehrenamtspauschale, könnte ich dann 355 € pro Monat ohne Abzüge behalten oder bliebe es bei 275 € oder wird hier prozentual berechnet? Wenn ja, wie?

Vielen lieben Dank  :smile:
Titel: Aw: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Dwight Manfredi am 21. April 2026, 13:49:44
Ja das geht. Voraussetzung die Tätigkeiten müssen inhaltlich getrennt sein (z. B. du bist im Sportverein sowohl als lizenzierte Trainerin tätig [Übungsleiterpauschale] als auch als Kassenwartin [Ehrenamtspauschale]).

Wenn du nur eine Tätigkeit ausübst, kannst du nicht beide Pauschalen gleichzeitig für diese eine Tätigkeit in Anspruch nehmen. Die Wahl der Pauschale hängt dann davon ab, welche die Tätigkeit steuerrechtlich erfüllt.

Für den Bürgergeldbezug ist seit der Gesetzesänderung im Juli 2023 nicht mehr die monatliche Aufteilung, sondern der jährliche Gesamtbetrag entscheidend. Wenn du beide Tätigkeiten (Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeit) ausübst, gelten folgende jährliche Freibeträge, die nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden. Übungsleiterpauschale: bis zu 3.300 € pro Kalenderjahr
Ehrenamtspauschale: bis zu 960 € pro Kalenderjahr

Gesamt: Bis zu 4.260 € jährlich kannst du anrechnungsfrei erhalten (vorausgesetzt, die Tätigkeiten sind inhaltlich klar voneinander getrennt).
Titel: Aw: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Rubus am 04. Mai 2026, 15:36:21
@ Dwight Manfredi: Danke für deine Antwort.

Der Verein entscheidet letztendlich (und nicht ich), für welche Tätigkeiten, welche Pauschale in Frage kommt.

Ich lese überall, dass zwar steuerrechtlich sowohl Übungsleitern-, als auch Ehrenamtspauschale steuerfrei bezogen werden können. Allerdings sollen nur 3300 € beim Bürgergeld nicht angerechnet werden.
Wo finde ich hierzu Gesetze, die das klar belegen?

Bleibt es bei dieser Regelung der steuerfreien und anrechnungsfreien Tätigkeiten in Höhe von 4.260 € beim Bezug von Bürgergeld auch mit Einsetzen der Grundsicherung nach dem 01.07.2026?

Wenn ich eine zusätzliche Tätigkeit als Ehrenamtspauschale dem Jobcenter melde, kann das JC diese auch verneinen?

Danke
Titel: Aw: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Rotti am 04. Mai 2026, 16:39:25
Zitat von: Rubus am 04. Mai 2026, 15:36:21Wenn ich eine zusätzliche Tätigkeit als Ehrenamtspauschale dem Jobcenter melde, kann das JC diese auch verneinen?
da ändert sich auch nichts der Kanzler sagt ja selber das sich die Leute um solche Tätigkeiten bemühen sollen.
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist beim Bürgergeld (SGB II) bis zu 840 € jährlich (Stand 2023/2024) anrechnungsfrei. Höhere Beträge oder Vergütungen wie die Übungsleiterpauschale (bis 3.000 €) können ebenfalls anrechnungsfrei bleiben, sofern sie den Freibetrag nicht übersteigen. Monatlich können bis zu 200 € oder in bestimmten Fällen mehr anrechnungsfrei bleiben.
https://ehrenamt-regionalverband.de/fileadmin/ehrenamt/eaboerse_eapauschale_a4_info_und_tabelle_online.pdf
Titel: Aw: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Rubus am 04. Mai 2026, 17:05:21
Danke Rotti.

Das Dokument ist mir bekannt. Hier steht ebenfalls: ,,Gem. § 11b Abs. 2 SGB II ist anstelle des Grundfreibetrags in Höhe von 100,00 € für Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von bis zu 250,00 € abzusetzen, wenn die leistungsberechtigte Person aus mindestens einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG Einnahmen erzielt."

Die Grenze wurde ab 2026 monatlich erhöht auf 275 €.
Allerdings werden hier eben die Pauschalen aus Übungsleiter und Ehrenamt nicht addiert.

Wenn ich 275 € monatlich aus der Übungsleiterpauschale erhalte, kann ich nach dieser Rechnung eben nicht auch noch 80 € aus der Ehrenamtspauschale monatl. anrechnungsfrei erhalten.

Ist der Freibetrag für beide Pauschalen insgesamt 3300 € jährlich? Wenn ja, ist das lediglich der gesamte Betrag aus der Übungsleiterpauschale. Sonst wäre der Freibetrag 4260 €, oder nicht?

@Ottokar: Was sagst du dazu? Danke!
Titel: Aw: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Ottokar am 05. Mai 2026, 09:41:44
Lt. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind
"Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,"
nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Hier werden erkennbar die Einnahmen aus Übungsleiter (Nr. 26) und Ehrenamt (Nr. 26a) addiert.
Die daraus resultierende Gesamteinnahme ist bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Jahr nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist die kalenderjährliche Gesamteinnahme aus den in § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG genannten Tätigkeiten.

Die Regelung
"Gem. § 11b Abs. 2 SGB II ist anstelle des Grundfreibetrags in Höhe von 100,00 € für Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von bis zu 250,00 € abzusetzen, wenn die leistungsberechtigte Person aus mindestens einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG Einnahmen erzielt."
wurde zum 01.07.2023 aus § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II gestrichen und stattdessen die Regelung in § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II eingeführt.