Marion K. aus dem Rhein-Main-Gebiet bekommt seit Monaten Post vom Jobcenter. Die Behörde teilt ihr mit, ihre Wohnung koste 180 Euro zu viel. Sie solle umziehen. Marion sucht – und findet nichts. Jede Absage legt sie sorgfältig ab. Doch das Jobcenter besteht auf der Kostensenkung und verweist auf seine Mietobergrenze.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-jobcenter-muessen-verfuegbarkeit-von-wohnraum-bei-fundiertem-konzept-nicht-belegen
Eigentlich kommentiere ich keine Artikel, aber hier scheint es mir doch dringend erforderlich, denn leider bringt der Kollege hier einiges Durcheinander.
Das vom BSG entwickelte methodisch abgesicherte Verfahren (auch als schlüssiges Konzept bezeichnet) beinhaltet seinerseits bereits die Prüfung, ob tatsächlich ausreichend Wohnraum zu den ermittelten Angemessenheitskriterien vorhanden ist.
Insofern muss ein Gericht (nicht das Jobcenter, wie der Kollege dort irrtümlich meint) lediglich prüfen, ob die Angemessenheitskriterien auf einem solchen Verfahren beruhen und nicht unabhängig davon zusätzlich eine solche Prüfung durchführen.
Nur wenn das Gericht feststellt, dass das Konzept nicht schlüssig ist und es selbst Angemessenheitskriterien ermitteln will, muss es dabei auch eine solche Prüfung durchführen.
Grundsätzlich obliegt es jedoch der Kommune als Träger der Kosten für Unterkunft und Heizung, die Angemessenheitskriterien anhand des vom BSG entwickelten methodisch abgesicherten Verfahren zu bestimmen, wozu auch die Prüfung gehört, ob ausreichend Wohnraum zu den ermittelten Angemessenheitskriterien vorhanden ist. Daran ändert auch dieses Urteil des BSG nichts, denn daraus folgt nichts Abweichendes. Vielmehr betont das BSG im letzten Absatz genau diese Pflicht des kommunalen Trägers.
Unabhängig davon ist die aktuelle Verfügbarkeit von leerstehendem Wohnraum zu den Angemessenheitskriterien zu beurteilen, das hat auch das BSG klargestellt.
Wenn und solange kein Wohnraum zu den Angemessenheitskriterien angemietet werden kann, muss das JC die aktuellen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung weiter anerkennen. Die Beweislast dafür, dass kein Wohnraum angemietet werden kann, liegt jedoch i.S. des Nachweises der Unzumutbarkeit der Kostensenkung beim Leistungsbezieher.
Ob ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung tatsächlich vorliegt, kann nicht isoliert in einem Eilverfahren beim Sozialgericht geklärt werden, wie der Kollege irrtümlich schreibt, das ist so nicht zulässig.
Die Prüfung, ob eine Satzung oder Verordnung nach § 22a SGB II die Anforderungen an das vom BSG entwickelte methodisch abgesicherte Verfahren erfüllt, führt auf Antrag das Landessozialgericht durch (§ 55a SGG).
Das Landessozialgericht kann hierbei auch zusätzlich eine einstweilige Anordnung (zur Nichtanwendbarkeit der Satzung) treffen, wenn das zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, die ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen.