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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Serotonin am 29. April 2026, 15:18:12

Titel: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Serotonin am 29. April 2026, 15:18:12
Hallo zusammen,

Meine Frage betrifft folgenden Fall:

Falscher Anrechnungsmonat
Steuerrückerstattung im Juli 2025 zugeflossen, vom Jobcenter aber im August 2025 angerechnet.
Streitpunkt: § 11 Abs. 2 SGB II und § 48 SGB X.

Absetzbeträge / notwendige Kosten
Die Rückerstattung ist nur durch eine beauftragte Lohnsteuerberatung möglich gewesen.
Streitpunkt: § 11b SGB II, insbesondere die Berücksichtigung von 150 € Beratungskosten statt nur pauschal 30 €.

Verfahrensfrage
Es wurde bereits Klage erhoben; eine ausführliche Begründung soll nach juristischer Beratung nachgereicht werden.
Zusätzlich wurde ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, der abgelehnt wurde.
Nach der Ablehnung wurde kein erneuter Widerspruch eingelegt.

Frage:
Hat die bereits eingereichte Klage weiterhin Bestand, obwohl der Überprüfungsantrag abgelehnt wurde und dagegen kein weiterer Widerspruch erfolgt ist? Ist das differenziert zu betrachten?

Details & Hintergrund in Kürze:
Eine verpflichtende Einkommensteuererklärung aus Jahren vor dem Leistungsbezug führte zu einer Steuerrückerstattung.

Diese Rückerstattung wurde während des SGB-II-Bezugs als Einkommen berücksichtigt.

Der Streit besteht darin, ob die Anrechnung im richtigen Monat erfolgte und ob die Kosten der Steuerberatung korrekt abgesetzt wurden.

Streitpunkte in Kurzform:
Zufluss Juli 2025, Anrechnung August 2025: möglicherweise rechtswidrig.

Aufhebung im falschen Monat: möglicher Fehler nach § 48 SGB X.

Erstattung ohne zutreffende Aufhebung: Angriffspunkt nach § 50 SGB X.

Einkommensbereinigung unzureichend: mögliche fehlerhafte Anwendung von § 11b SGB II.

Steuerberatungskosten in Höhe von 150 € wurden möglicherweise nicht vollständig berücksichtigt.

Abschlussfrage an die Community
Lohnt es sich aus eurer Sicht, die Klage weiterzuführen?
Sind die genannten Punkte aus juristischer Sicht tragfähig und erfolgversprechend?

Vielen lieben Dank im Voraus für Eure Antworten, Tipps und Ratschläge etc.  :ok:

Beste Grüße
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Sheherazade am 29. April 2026, 15:53:24
Zitat von: Serotonin am 29. April 2026, 15:18:12Lohnt es sich aus eurer Sicht, die Klage weiterzuführen?

Meiner Meinung nach nur, wenn im Monat des tatsächlichen Zuflusses kein Leistungsanspruch bestand.
ZitatZufluss Juli 2025, Anrechnung August 2025
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Rotti am 29. April 2026, 17:19:40
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

Es heißt zu berücksichtigen es heißt nicht nur in dem Monat zu berücksichtigen und danach nicht mehr.
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Dagmar81 am 29. April 2026, 18:13:34
Die Lohnsteuerberater Kosten sind doch normal bereits in der Erklärung mit berücksichtigt... ?
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Serotonin am 30. April 2026, 01:38:34
Zunächst vielen Dank für Eure zahlreichen Rückmeldungen.

Zum Zuflussmonat:
Der Zufluss wurde aus Unkenntnis erst im August im Rahmen der WBA mitgeteilt, jedoch von Anfang an ehrlich unter Vorlage der Einkommenssteuerbescheinigung. Dass hierbei kein Vorsatz vorlag, wurde auch seitens des Jobcenters nach meiner Stellungnahme bestätigt.

Der Zufluss erfolgte im Juli, die WBA wurde im August abgegeben. Da die Leistung bereits vollständig ausgezahlt war, wurde im Aufhebungsbescheid der Zeitraum vom 01.08. bis 31.08. zugrunde gelegt. Hätte der Bescheid nicht auf den Monat des tatsächlichen Zuflusses, also Juli, bezogen werden müssen?

Zu den Steuerberatungskosten:
Vom Rückerstattungsbetrag wurden lediglich 30 Euro abgezogen, obwohl der Mitgliedsbeitrag für die Lohnsteuerberatung 150 Euro betrug.

Es ging dabei nicht vorrangig darum, die Rückerstattung zu verweigern, sondern darum, dass zumindest die Kosten berücksichtigt werden, die aufgewendet werden mussten, um die Rückerstattung überhaupt zu erlangen.
Worauf weder im Widerspruch noch im Überprüfungsantrag trotz mehrfachen Hinweises drauf eingegangen wurde.

Und die Schlussfrage:
Weder im Widerspruch noch im Überprüfungsantrag wurde trotz mehrfachen Hinweises auf die Frage der Kosten darauf eingegangen.

Ist nach Einreichung des Überprüfungsantrags und der zwischenzeitlichen Ablehnung des erneuten Antrags eine Klage noch möglich, wenn gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrag kein Widerspruch eingelegt wurde?
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Dagmar81 am 30. April 2026, 09:22:44


>> Meiner Meinung nach nur, wenn im Monat des tatsächlichen Zuflusses kein Leistungsanspruch bestand.

diese Frage müsste noch beantwortet werden. Bestand im Juli Leistungsanspruch?
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Sheherazade am 30. April 2026, 10:17:09
Zitat von: Serotonin am Heute um 01:38:34Der Zufluss erfolgte im Juli, die WBA wurde im August abgegeben. Da die Leistung bereits vollständig ausgezahlt war, wurde im Aufhebungsbescheid der Zeitraum vom 01.08. bis 31.08. zugrunde gelegt. Hätte der Bescheid nicht auf den Monat des tatsächlichen Zuflusses, also Juli, bezogen werden müssen?

Was hätte die nachträgliche Anrechnung im Juli für dich geändert?
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Fettnäpfchen am 30. April 2026, 14:10:55
Zitat von: Dagmar81 am Heute um 09:22:44diese Frage müsste noch beantwortet werden. Bestand im Juli Leistungsanspruch?
Lies doch einfach den Beitrag oder klappt selbst das nicht richtig bei Dir.
Natürlich müsste man da
a) Ahnung haben
b) die vorab gefertigte Meinung überdenken.
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Serotonin am 30. April 2026, 14:33:53
Hier die gesammelten Antworten:

@Dagmar81: Ja, es bestand Leistungsbezug – deshalb auch der WBA im August.

@Sheherazade: Aus meiner Sicht hätte der Aufhebungsbescheid und die Aufforderung zur Rückzahlung rechtmäßig begründet werden müssen.
Wenn nach dem Zuflussprinzip gehandelt wird, sollte der Zufluss auch korrekt im tatsächlichen Monat berücksichtigt werden. Es wirkt sonst so, als würde man aus Vereinfachungsgründen einfach den Folgemonat ansetzen, obwohl das Geld bereits im Vormonat ausgezahlt wurde.

Gerade das könnte ein Formfehler sein – und Formfehler haben schon in anderen Fällen zu Änderungen geführt.

Vielen Dank an alle.
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Dagmar81 am 30. April 2026, 14:39:02
Zitat von: Fettnäpfchen am Heute um 14:10:55Lies doch einfach den Beitrag oder klappt selbst das nicht richtig bei Dir.

Super Blitzmerker...  und wo stand das in #0 das im juli Leistungsanspruch (BG etc.) bestand? und auch Sheherazade hat das in #1 nachgefragt.   :schock:

Und das ist meine Meinung  und keine  "vorab gefertigte Meinung"  Ich hab keine "Meinungs Textbausteine"
Titel: Aw: Steuerrückerstattung beim BG: Anrechnung im falschen Monat - offene Klagefragen
Beitrag von: Sheherazade am 30. April 2026, 14:39:45
Zitat von: Serotonin am Heute um 14:33:53Gerade das könnte ein Formfehler sein – und Formfehler haben schon in anderen Fällen zu Änderungen geführt.

Ja, der Bescheid mit dem "Formfehler" (der hier keiner ist, weil du das Jobcenter zu spät über die Steuererstattung informiert hast) führt dann zu einer Aufhebung und Korrektur des vorherigen Leistungsbescheides und zu einer Aufhebung und Neuberechnung des neuen Leistungsbescheides. Was bringt dir das?