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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: indigo am 13. Mai 2026, 23:42:20

Titel: Brille & PC als Eingliederungsleistung (soziale Teilhabe): Hausbesuch zwingend?
Beitrag von: indigo am 13. Mai 2026, 23:42:20
Hallo,

ich bin schwerbehindert mit physischen und seelischen Funktionsstörungen. 2019 habe ich beim Sozialamt eine Brille und während der Pandemie einen barrierefreien PC mit Software (Risikopatient für einen schweren Verlauf) zur sozialen Teilhabe als Eingliederungsleistung beantragt. Bis heute habe ich durch meine Einschränkungen Schwierigkeiten, das Haus zu verlassen und soziale Kontakte persönlich zu pflegen. Das betrifft u.a. den Umgang mit Behörden, die Teilnahme an Selbsthilfegruppen und die Nutzung von Beratung und Begleitung, selbst das Einkaufen. Meine kreativen Hobbys helfen mir, mit meinen Behinderungen umzugehen. Diese sind zunehmend digitalisiert (Kunst, Content-Creating für Social Media).

Bis heute sind die Anträge unbearbeitet. Das Sozialamt bestand immer wieder auf einem Hausbesuch. Trotz wiederholter Nachfrage hat es mir weder die Rechtsgrundlage für den Hausbesuch genannt, noch begründet, warum er für einen PC und eine Brille zwingend ist. Zwischenzeitlich war der mal vom Tisch.

Das Sozialamt weiß, dass ich aufgrund von Gewalt behindert bin und dass diese u.a. in der Wohnung stattgefunden hat. Deswegen sind Besuche Fremder potenziell retraumatisierend. Selbst Freunde habe ich kaum mal bei mir deswegen. Eigentlich bräuchte ich auch ganz dringend Unterstützung im Haushalt durch eine Assistenz. Aber das hab ich auch aus diesem Grund aufgeschoben. Das Amt weiß auch, dass ich zu Behördenterminen eine Begleitung mit Traumausbildung brauche. Die kommen jedoch nur zu Behörden mit und begleiten keine Hausbesuche. 2023 hat sich mein Gesundheitszustand stark verschlechtert und ich hatte erstmal um die Ruhe des Verfahrens gebeten.

Jetzt hat mir eine neue Sachbearbeiterin geschrieben, dass ich ja nie auf Schreiben reagiert hätte und bisher nicht mitgewirkt hätte, was nicht stimmt. Ich solle sie anrufen oder ihr schreiben und einen Termin für einen Hausbesuch vorschlagen. Anders ließen sich die nötigen Formulare nicht zusammentragen. Sonst würde die Leistung versagt. Also hab ich da angerufen. Auch in der Hoffnung, dass sich am Telefon eine persönliche Ebene finden lässt und sie dann mehr Verständnis hat. Ich habe aber nur ihre Mailbox erreicht. Bevor die nächste Sprechzeit ist, ist die gesetzte Frist um, weil der nächste Sprechtag durch den Feiertag wegfällt.

Ich weiß, dass ich ein Recht auf Nachteilsausgleiche habe und Hausbesuche nur das letzte Mittel zur Sachverhaltsermittlung sind. Aber ich weiß nicht mehr, wie ich damit umgehen soll. Ich hab jetzt erstmal das Formular nachgefordert, das ich dringend ausfüllen soll, aber nicht finde. Das gibt mir hoffentlich etwas Zeit. Aber wie soll ich jetzt weiter damit umgehen? Das ist irgendwie eine Patt-Situation.

Danke schonmal für konstruktive Vorschläge!
Titel: Aw: Brille & PC als Eingliederungsleistung (soziale Teilhabe): Hausbesuch zwingend?
Beitrag von: Ottokar am 14. Mai 2026, 10:37:25
Gibt es die Möglichkeit, das du während des Hausbesuches nicht anwesend bist, sondern eine Vertrauensperson? Das wäre hier die einfachste und schnellste Lösung.

Abgesehen davon sehe ich hier keinen sachlichen geschweige denn rechtlichen Grund für einen Hausbesuch, insbesondere da das Amt diesen auch nicht begründet.
Insofern wäre hier eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht angezeigt, die entsprechend damit begründet werden muss, dass das Sozialamt auf einem Hausbesuch besteht, sich jedoch weigert zu begründen, was genau damit bezweckt wird und warum ohne diesen nicht festgestellt werden kann, ob du Anspruch auf eine Brille und einen PC hast. Und das dem Sozialamt bekannt ist, dass ein Hausbesuch bei dir für dich wegen der bestehenden Schwerbehinderung bei erheblichen physischen und seelischen Störungen nur in absolut begründeten Ausnahmefällen zumutbar ist und auch nur in Anwesenheit einer Vertrauensperson.
Titel: Aw: Brille & PC als Eingliederungsleistung (soziale Teilhabe): Hausbesuch zwingend?
Beitrag von: indigo am 14. Mai 2026, 19:42:43
Zitat von: Ottokar am 14. Mai 2026, 10:37:25Gibt es die Möglichkeit, das du während des Hausbesuches nicht anwesend bist, sondern eine Vertrauensperson? Das wäre hier die einfachste und schnellste Lösung.
Danke für Deine Antwort. Nein, es gibt leider nicht. Außerdem soll ich ja anscheinend während des Hausbesuchs befragt werden, muss also wahrscheinlich anwesend sein.

Zitat von: Ottokar am 14. Mai 2026, 10:37:25Abgesehen davon sehe ich hier keinen sachlichen geschweige denn rechtlichen Grund für einen Hausbesuch, insbesondere da das Amt diesen auch nicht begründet.
Das sehe ich auch so. Danke für Deine Rückmeldung. Fällt dir irgendeine Rechtsgrundlage dafür ein? Die wurde mir bisher auch nicht genannt, nur der übliche § 60 bis 62 und 65 SGB I. Man könnte die Dame ja nochmal auf § 65 (2) SGB I hinweisen. Ich habe leider keine aktuellen Atteste über meinen Gesundheitszustand und zweifle, dass mein Arzt mir welche ausstellt. Das Verhältnis ist nicht vertrauensvoll und ich will demnächst wechseln.

Zitat von: Ottokar am 14. Mai 2026, 10:37:25Insofern wäre hier eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht angezeigt, die entsprechend damit begründet werden muss, dass das Sozialamt auf einem Hausbesuch besteht, sich jedoch weigert zu begründen, was genau damit bezweckt wird und warum ohne diesen nicht festgestellt werden kann, ob du Anspruch auf eine Brille und einen PC hast. Und das dem Sozialamt bekannt ist, dass ein Hausbesuch bei dir für dich wegen der bestehenden Schwerbehinderung bei erheblichen physischen und seelischen Störungen nur in absolut begründeten Ausnahmefällen zumutbar ist und auch nur in Anwesenheit einer Vertrauensperson.
Kann ich das Amt irgendwie zu einer Begründung zwingen bzw. vom Hausbesuch abzuweichen? Bei der neuen Sachbearbeiterin habe ich noch nicht deswegen nachgefragt. Ich hoffe jedenfalls, dass sie neu ist, denn der Nachnahme ist anders. Allerdings schrieb sie, sie habe mir 2021 eine Anfrage geschickt. Vielleicht hat sie auch nur geheiratet.

Eine Klage würde ich gern vermeiden, da ich in den letzten Jahren mit dem JC so viel vor dem Gericht war und mir die Kraft dazu fehlt.

Mittlerweile haben sich auch meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geändert und ich bin aufgrund von Bezug einer kleinen Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr im Bürgergeldbezug, auch wenn mein Einkommen nicht wesentlich drüber liegt. Hat das einen Einfluss auf den Antrag von damals? Es gilt ja das Recht bei der Antragstellung und es ist eine einmalige Leistung, die ich beantragt habe.
Titel: Aw: Brille & PC als Eingliederungsleistung (soziale Teilhabe): Hausbesuch zwingend?
Beitrag von: Ottokar am 15. Mai 2026, 08:50:46
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe ist nicht davon abhängig, das man Sozialeistungen nach SGB II oder XII beziehen.
Ohne Hausbesuch oder Untätigkeitsklage wirst du hier vermutlich nicht weiter kommen, d.h. das Sozialamt wird den Antrag weiterhin nicht bearbeiten, oder sogar ablehnen.
Zu einer Begründung zwingen kann man das Sozialamt nicht, höchstens schriftlich dazu auffordern.
Kommt das Sozialamt dieser Aufforderung nicht nach, kannst du dich mit einer Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden und fordern, dass dieser das Sozialamt auffordert, seiner Begründungpflicht nachzukommen.

Bsp:
Im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Eingliederungshilfe vom ... haben sie schriftlich/mündlich einen Hausbesuch als erforderlich genannt.
Ein Hausbesuch stellt eine Datenerhebung dar, die in das grundgesetzliche Recht auf Unverletzbarkeit der Wohnung eingreift, insofern ist dieser nur zulässig, wenn die erforderlichen Daten nicht auf anderem Wege erhoben werden können und wenn ohne dieses Daten über den Anspruch auf die Leistung nicht entschieden werden kann.
Ich bitte deshalb um Mitteilung, welche konkreten Daten zu meinem Antrag auf PC und Brille nur durch einen Hausbesuch ermittelt werden können und warum ohne diese Daten über meinen Antrag nicht entschieden werden kann.
Auf diese Information habe ich gemäß Art. 13 und 14 DSGVO einen Rechtsanspruch (vgl. BSG u.a. in B 14 AS 7/19 R vom 14.05.2020).