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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Line am 19. Mai 2026, 10:55:17

Titel: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Line am 19. Mai 2026, 10:55:17
Hallo zusammen,

ich hoffe auf Erfahrungen, Einschätzungen oder Hinweise, weil ich inzwischen wirklich nicht mehr weiter weiß.

Ich befinde mich seit über einem Jahr in mehreren Verfahren gegen das Jobcenter wegen Bürgergeldleistungen.
Inzwischen sind bereits drei Bewilligungszeiträume gerichtlich anhängig und keiner davon wurde bislang endgültig geklärt.

Der zentrale Streitpunkt ist die angebliche Bedarfsgemeinschaft (BG).
Ich bin mit meinem Partner zusammengezogen und habe zwei eigene Kinder, die nicht von ihm sind. Seit Beginn unterstellt das Jobcenter pauschal eine BG und rechnet Einkommen meines Partners an, obwohl dieser selbst nur im Bereich des Selbstbehalts lebt und unseren Unterhalt objektiv nicht decken kann.

Das Problem:
Eine tatsächliche und ordnungsgemäße Einzelfallprüfung wurde nachweislich nie durchgeführt. Vieles basiert auf Vermutungen statt auf konkreten Tatsachen. Trotz zahlreicher Unterlagen, detaillierter Erklärungen und Mitwirkung zieht sich die Sache inzwischen seit über einem Jahr.


Besonders belastend ist für mich:
Selbst das Landessozialgericht hat im Eilverfahren entschieden, dass mir für bestimmte Zeiträume Regelleistungen zustehen. Auch ein Antrag des Jobcenters auf Aussetzung der Vollstreckung wurde abgelehnt.

Trotzdem blieb die Auszahlung weiterhin aus bzw. die Situation wurde praktisch nie nachhaltig gelöst.


Die Folgen sind inzwischen massiv:

•Krankenversicherungsstatus für meine Kinder und mich ist ruhend

•Kontopfändung wegen Krankenkassenbeiträgen

•offene Forderungen wegen OGS/Mittagsverpflegung meiner Kinder

•Mahnungen vom Vermieter

•Leben deutlich unter dem Existenzminimum

•ständig neue Bescheide, Widersprüche und Gerichtsverfahren


Was ich besonders schwer nachvollziehen kann:

Die Gerichte erkennen teilweise durchaus Probleme im Vorgehen des Jobcenters, trotzdem kommt es nie zu einer endgültigen Klärung. Stattdessen entstehen immer neue Bescheide und Verfahren für neue Bewilligungszeiträume.
Ich habe mittlerweile das Gefühl, in einer endlosen Verfahrensspirale festzustecken.


Da ich sehr schlechte Erfahrungen mit Anwälten gemacht habe, vertrete ich mich bislang selbst. Inzwischen stoße ich aber an meine Grenzen – organisatorisch, psychisch und finanziell.


Meine Fragen wären daher:

•Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit BG-Unterstellungen gemacht?
•Wie geht man gegen diese Kettenbescheide sinnvoll vor?
•Gibt es Möglichkeiten, Gerichte zu einer schnelleren Klärung zu bewegen?
•Wieso darf werden meinem Kindern keine Regelleistungen bewilligt?
•Wie kann ich verhindern, dass meinen Kindern und mir weiterer Schaden entsteht?
•Kennt jemand gute sozialrechtliche Unterstützung oder Strategien in solchen Fällen?


Ich bin für jeden ernst gemeinten Hinweis dankbar.

Vielen Dank!

Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Sheherazade am 19. Mai 2026, 11:04:39
Zitat von: Line am 19. Mai 2026, 10:55:17Wieso darf werden meinem Kindern keine Regelleistungen bewilligt?

Ist unter den ganzen Problemen mit dem Jobcenter auch noch die Problematik mit dem anderen unterhaltsverpflichteten Elternteil vertreten?

Ansonsten verstehe ich gerade nicht dein Beharren auf das Nichtbestehen einer BG, wenn dein Partner ohnehin gerade mal für sich selbst aufkommen kann - dann gibt es doch kein nennenswertes anrechenbares Einkommen.
Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: querkopf am 19. Mai 2026, 22:10:53
Zitat von: Line am 19. Mai 2026, 10:55:17•Kennt jemand gute sozialrechtliche Unterstützung oder Strategien in solchen Fällen?

Sehr guter Rechtsanwalt für Sozialrecht, Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Kiel

Adresse:
Gutenbergstraße 6, 24118 Kiel, Ravensberg, Schleswig-Holstein
Telefon
(0431) 88 88 58 7
Webseite
sozialberatung-kiel.de
Pager
helgehildebrandt@hotmail.com

Ist auch mit Autor: Des Leitfaden SGB II/SGB XII von A-Z siehe hier>https://tacheles-sozialhilfe.de/informationen/leitfaden.html

Siehe auch >> https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001624840
Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: querkopf am 20. Mai 2026, 03:50:58
Das Ruhen von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte, die mit ihren Krankenkassenbeiträgen in Rückstand geraten, riskieren den Ruhen ihrer Leistungsansprüche.
Allerdings ist das Ruhen an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft – und es endet sofort, wenn die Hilfebedürftigkeit der Versicherten festgestellt wird. Die Regelungen hierzu enthält § 16 Abs. 3a SGB V.
•   1. Voraussetzungen für das Ruhen
•   2. Ende des Ruhens und Hilfebedürftigkeit
•   3. Praxisrelevanz und Rechtsprechung des BSG
•   4. Häufige Fragen
•   5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Voraussetzungen für das Ruhen
Nach § 16 Abs. 3a SGB V ruhen die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ein Versicherter mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.
•   Ruhen der Leistungen: Rückstand in Höhe von zwei Monatsbeiträgen, keine Zahlung nach Mahnung.
•   Wegfall des Ruhens: Nachzahlung aller Rückstände oder Abschluss und Einhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung.
•   Kein Ruhen: Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII.
2. Ende des Ruhens und Hilfebedürftigkeit
Das Ruhen der Leistungsansprüche endet, sobald die Versicherten ihre Beiträge vollständig begleichen oder eine wirksame Ratenzahlung einhalten. Ein Ruhen tritt nicht ein oder endigt automatisch, wenn die Betroffenen hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII sind oder werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass wirtschaftlich schwache Personen weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung behalten. Die Krankenkasse hat daher die Pflicht, die Hilfebedürftigkeit von Amts wegen zu prüfen.
3. Praxisrelevanz und Rechtsprechung des BSG
Das BSG, 8. März 2016 – B 1 KR 31/15 R stellte klar, dass Krankenkassen vor einer Ruhensanordnung prüfen müssen, ob der Versicherte hilfebedürftig ist oder dadurch wird.
,,Krankenkassen und Gerichte müssen bei Prüfung einer Ruhensanordnung von Amts wegen Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit treffen."
Häufige Fragen
Wann ruhen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung?
Leistungen ruhen, wenn Versicherte mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen. Grundlage ist § 16 Abs. 3a SGB V.
Was beendet das Ruhen der Leistungen?
Zum Ruhensbescheid der Krankenkasse .

Das Ruhen endet, sobald alle Rückstände beglichen oder Ratenzahlungen vereinbart und eingehalten werden. Auch der Eintritt von Hilfebedürftigkeit beendet das Ruhen automatisch.

Müssen Krankenkassen die Hilfebedürftigkeit prüfen?
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 8. März 2016 (B 1 KR 31/15 R) müssen Krankenkassen von Amts wegen prüfen, ob eine Hilfebedürftigkeit besteht oder eintritt.
Erhalte ich trotz Beitragsschulden ärztliche Behandlung?
Bei Hilfebedürftigkeit oder während der Prüfung des Ruhens darf die medizinische Versorgung nicht verweigert werden. Akut- und Schmerzbehandlungen sind immer gewährleistet.

https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/b-1-kr-31-15-r

Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Line am 20. Mai 2026, 09:27:57
 :weisnich:
Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Sheherazade am 20. Mai 2026, 09:45:04
Nach dem, was ich hier so lese, solltest du ganz dringend deinen Unwillen gegen eine anwaltliche Vertretung ablegen.

Zitat von: Line am 19. Mai 2026, 10:55:17Da ich sehr schlechte Erfahrungen mit Anwälten gemacht habe, vertrete ich mich bislang selbst.
Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Line am 20. Mai 2026, 10:23:41

Bezüglich: Sheherazade:
( ... Problematik mit dem anderen unterhaltsverpflichteten Elternteil vertreten?)

Vielen Dank erstmal für die Antwort!

Ich erhalte Unterhaltsvorschuss und habe zum Vater meiner Kinder seit Jahren keinen Kontakt mehr. Es gab damals sogar ein Näherungsverbot wegen häuslicher Gewalt und Stalking. Die Kinder leben vollständig bei mir und ich kümmere mich allein um alles.

Das Problem ist inzwischen vor allem folgendes:
Das Landessozialgericht meint, ich könne meine Kinder in diesem Verfahren nicht ohne familiengerichtliche Entscheidung alleine vertreten. Deshalb wurden die zugesprochenen Leistungen im Eilverfahren letztlich nicht für die Kinder ausgezahlt.

Für mich ist das kaum nachvollziehbar, weil meine Kinder selbst keinerlei Mitwirkungspflichten verletzt haben. Trotzdem bleiben ihre existenzsichernden Leistungen faktisch aus. Statt die Situation zu lösen, entstehen immer neue formale Hürden.

Besonders belastend ist dabei, dass ich nun zusätzlich noch ein familiengerichtliches Verfahren führen soll, obwohl gerade die Vorgeschichte mit häuslicher Gewalt und Stalking der Grund war, weshalb ich diesen Bereich bislang vermeiden wollte.

Das Landessozialgericht hat zudem bereits festgestellt, dass mir Regelleistungen zustehen. Trotzdem hat das Jobcenter die Leistungen für die vergangenen Monate bis heute nicht ausgezahlt und mich auch nicht wieder bei der Krankenkasse angemeldet.



Ich habe das Gericht darüber bereits informiert, jedoch keine Reaktion erhalten. Danach habe ich versucht, den Beschluss gegenüber dem Jobcenter zu vollstrecken.

Soweit ich weiß, benötige ich dafür eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses. Diese habe ich bereits beantragt, bekomme darauf bislang aber ebenfalls keine Antwort.




Bezüglich:
( ... Beharren auf das Nichtbestehen einer BG, wenn dein Partner ohnehin gerade mal für sich selbst aufkommen kann ...)


Das Jobcenter hat meinen Leistungsanspruch komplett versagt mit der Begründung, mein Partner könne uns vollständig finanziell tragen. Genau das wurde aber nie ordentlich geprüft. Mein Partner hat eigene Verpflichtungen, Schulden aus seiner früheren Ehe und Unterhaltszahlungen für seine eigenen Kinder.

Zuvor hatte ich lediglich einen vorläufigen Bewilligungsbescheid erhalten, der unseren Lebensunterhalt ohnehin nicht deckte. Diese Leistungen wurden später sogar rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert.

Selbst wenn man eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen würde, müsste das Jobcenter zumindest die Regelleistungen und die Krankenversicherung sicherstellen. Genau das passiert aber nicht.

Mein Partner hat im ersten Bewilligungszeitraum bereits umfangreiche Unterlagen eingereicht, ausdrücklich unter Protest. Später hat er dies nicht mehr getan. Daraufhin wurden die Leistungen in den folgenden Bewilligungszeiträumen komplett versagt wegen angeblich fehlender Mitwirkung.

Dabei handelt es sich offiziell um die Mitwirkung eines unbeteiligten Dritten. Das Jobcenter müsste zunächst überhaupt beweisen, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Selbst die gesetzlichen Vermutungsregeln des § 7 SGB II treffen nicht zu. Stattdessen wird die Beweislast einfach umgedreht.

Sogar das Sozialgericht hat bereits festgestellt, dass keine erkennbare Unterhaltsverschiebung durch meinen Partner vorliegt und trotz seines Einkommens ein Leistungsanspruch wahrscheinlich besteht.

Und trotzdem passiert seit über einem Jahr praktisch nichts. Ich lebe seitdem im Wesentlichen nur von Unterhaltsvorschuss und Kindergeld, verschulde mich immer weiter und hänge in einer endlosen Spirale aus Verfahren fest.
Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Sheherazade am 20. Mai 2026, 10:44:20
Zitat von: Line am 20. Mai 2026, 10:23:41Ich habe das Gericht darüber bereits informiert, jedoch keine Reaktion erhalten. Danach habe ich versucht, den Beschluss gegenüber dem Jobcenter zu vollstrecken.

Soweit ich weiß, benötige ich dafür eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses. Diese habe ich bereits beantragt, bekomme darauf bislang aber ebenfalls keine Antwort.

Ich kenne das Urteil nicht, aber die Voraussetzungen für eine vollstreckbare Ausfertigung sind: Das Urteil muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (z. B. auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein). Zudem muss es entweder rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sein.

Gegen Behörden, Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger (die öffentliche Hand) wird in der Praxis im Regelfall keine klassische Zwangsvollstreckung betrieben. Diese leisten in der Regel freiwillig, sobald das Urteil rechtskräftig ist.

Mein Rat gilt immer noch:
Zitat von: Sheherazade am 20. Mai 2026, 09:45:04Nach dem, was ich hier so lese, solltest du ganz dringend deinen Unwillen gegen eine anwaltliche Vertretung ablegen.

Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Line am 20. Mai 2026, 11:22:28
Bezüglich: Querkopf

Zur Aussage:
,,Die Ruhendstellung der Krankenversicherung ist an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und endet, wenn Hilfebedürftigkeit festgestellt wird."


Um meine Hilfebedürftigkeit überhaupt nachweisen zu können, brauche ich letztlich einen entsprechenden Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung. Genau das ist aber Teil des Problems.

Ich habe zwar einen Beschluss des Landessozialgerichts im Eilverfahren, jedoch bis heute keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren, obwohl dieses bereits seit über einem Jahr läuft und ich sogar Entscheidungsreife angezeigt sowie die lange Verfahrensdauer gerügt habe.


Zur Aussage:
,,Krankenkassen und Gerichte müssen bei Prüfung einer Ruhensanordnung von Amts wegen Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit treffen."


Die Krankenkasse habe ich frühzeitig über die laufenden Gerichtsverfahren und die ungeklärte Leistungssituation informiert. Trotzdem folgten lediglich weitere Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Eine erkennbare eigene Prüfung der Hilfebedürftigkeit hat aus meiner Sicht nicht stattgefunden.

Einen Widerspruch gegen die Ruhendstellung selbst habe ich leider nicht eingelegt, da ich die Krankenkasse zunächst im Recht gesehen habe. Die inzwischen hohen Forderungen sind jedoch aus meiner Sicht durch die Untätigkeit des Jobcenters, widersprüchliche Bescheide und die lange Verfahrensdauer entstanden.


Wie setze ich durch, dass das Gericht und die Krankenkasse von Amts Wegen prüfen?!


Das Gericht habe ich ebenfalls über die Ruhensstellung informiert, jedoch keine Reaktion erhalten. Auch die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des LSG-Beschlusses wurde mir bislang nicht zugesandt. Dadurch fehlt mir derzeit praktisch die Möglichkeit, die Umsetzung des Beschlusses gegenüber dem Jobcenter durchzusetzen.

Wie kann ich die Durchsetzung dieses beschlusses erreichen?



Zur Empfehlung des Anwalts:


Vielen Dank auch für die Empfehlung des Anwalts.Ich habe leider häufig die Erfahrung gemacht, dass viele Anwälte umfangreiche Bürgergeldverfahren eher meiden, vermutlich auch, weil der Aufwand im Verhältnis zur Vergütung über Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe sehr hoch ist. Teilweise hatte ich dabei leider auch den Eindruck, dass nicht jeder Anwalt in diesem Bereich wirklich ausreichend spezialisiert ist.

Gerade deshalb würde ich einem renommierten und in dem Bereich erfahrenen Anwalt, der sich auch aus grundsätzlicher Überzeugung für Gerechtigkeit einsetzt, am ehesten vertrauen.

Teilweise frage ich mich inzwischen auch, ob Gerichte einen als Privatperson in solchen komplexen Verfahren überhaupt ernst genug nehmen.

Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Line am 20. Mai 2026, 12:24:37
Bezüglich: Sheherazade

Zur Aussage: Voraussetzungen für eine vollstreckbare Ausfertigung / Behörden leisten in der Regel freiwillig, sobald das Urteil rechtskräftig ist.


Im Beschluss des Landessozialgerichts steht lediglich, dass mir für den betreffenden Bewilligungszeitraum, auf den sich der Eilantrag bezog, Regelleistungen zu gewähren sind. Eine ausdrückliche Leistungshöhe wird dort jedoch nicht genannt.

Meines Wissens nach müsste das Jobcenter aber spätestens dann, wenn Regelleistungen gewährt werden, auch die Krankenversicherung wieder anmelden. Genau das ist bis heute nicht passiert.

Das Landessozialgericht hat zudem auch den Antrag des Jobcenters auf Aussetzung der Vollstreckung zurückgewiesen. Trotzdem wurde der Beschluss seit Monaten nicht umgesetzt.

Gegen beide Beschlüsse sind laut Beschluss keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich. Für mich bedeutet das, dass die Entscheidungen rechtskräftig und nicht mehr angreifbar sind.



Wie kann ich das Jobcenter nun konkret zur Umsetzung des Beschlusses bewegen?

Ist es richtig, dass ich dafür zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung bzw. einen vollstreckbaren Beschluss benötige und das Gericht verpflichtet ist, mir diesen auszuhändigen?

Und kann ich anschließend mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung beim Amtsgericht die Vollstreckung gegen das Jobcenter betreiben, wenn der Beschluss weiterhin nicht umgesetzt wird?





Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Sheherazade am 20. Mai 2026, 12:31:16
Deshalb brauchst du dringend einen Anwalt.
Zitat von: Line am 20. Mai 2026, 11:22:28Ich habe zwar einen Beschluss des Landessozialgerichts im Eilverfahren, jedoch bis heute keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren, obwohl dieses bereits seit über einem Jahr läuft und ich sogar Entscheidungsreife angezeigt sowie die lange Verfahrensdauer gerügt habe.

Nach meinem Verständnis wurde nur beschlossen, dass dir grundsätzlich Leistungen zustehen, wie du selber schon schreibst, das Hauptsacheverfahren läuft noch - dann gibt es auch (noch) kein vollstreckbares Urteil.
Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Line am 20. Mai 2026, 13:14:50
Zitat von: Sheherazade am 20. Mai 2026, 12:31:16Deshalb brauchst du dringend einen Anwalt.
Zitat von: Line am 20. Mai 2026, 11:22:28Ich habe zwar einen Beschluss des Landessozialgerichts im Eilverfahren, jedoch bis heute keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren, obwohl dieses bereits seit über einem Jahr läuft und ich sogar Entscheidungsreife angezeigt sowie die lange Verfahrensdauer gerügt habe.

Nach meinem Verständnis wurde nur beschlossen, dass dir grundsätzlich Leistungen zustehen, wie du selber schon schreibst, das Hauptsacheverfahren läuft noch - dann gibt es auch (noch) kein vollstreckbares Urteil.




Ist das tatsächlich so?

Ich habe doch bereits einen Beschluss im Eilverfahren, in dem mir Regelleistungen zugesprochen wurden. Trotzdem wird dieser seit Monaten nicht umgesetzt.

Ich frage mich deshalb inzwischen ernsthaft, welchen Zweck ein Eilverfahren überhaupt noch erfüllen soll, wenn selbst ein rechtskräftiger Beschluss praktisch folgenlos bleibt und existenzsichernde Leistungen trotz gerichtlicher Entscheidung weiterhin nicht ausgezahlt werden.

Sonst wäre effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG praktisch wertlos.


Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Sheherazade am 20. Mai 2026, 13:32:49
Zitat von: Line am 20. Mai 2026, 13:14:50Ist das tatsächlich so?

Nach den bisher vorliegenden Informationen und meinem Verständnis ja, aber du hast den genauen Wortlaut des Beschlusses von Anfang bis Ende vor dir liegen. Ich kann hier nur raten. Ein Anwalt könnte dir mehr dazu sagen.

Ansonsten hier mal der Unterschied zwischen einem Beschluß und einem Urteil: Ein Urteil beendet den eigentlichen Hauptklageprozess nach einer mündlichen Verhandlung und entscheidet endgültig über den Streit. Ein Beschluss hingegen regelt meist Zwischenfragen (z.B. Prozesskostenhilfe) oder Eilsachen (einstweiliger Rechtsschutz) und ergeht in der Regel ohne mündliche Verhandlung.
Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Line am 20. Mai 2026, 14:36:04
Bezüglich: Sheherazade
Formulierung im Beschluss:


Dort steht:

" beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom ..."

" Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren"

,,Mit diesem Beschluss hat das SG ... den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom ... bis zum ... Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe des Regelbedarfs ... zu zahlen."

,,Soweit das SG den Antragsgegner im Übrigen zur Zahlung von Bürgergeld verpflichtet hat, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung dieser Entscheidung an ..."



Der Beschluss des LSG zum Antrag auf Aussetzung der vollstreckung (vom Jobcenter eingereicht) lautet:

,,Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom ... durch einstweilige Anordnung auszusetzen, hat keinen Erfolg."

,,Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen."

,,Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 199 Abs. 2 Satz 3, § 177 SGG)."


Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: Sheherazade am 20. Mai 2026, 14:56:22
Zitat von: Line am 20. Mai 2026, 14:36:04Und das hat jetzt keine Bedeutung bzw. keine Macht?!

Keine Ahnung, dafür müsste man die ganze dokumentierte Vorgeschichte kennen, aber ich bin auch kein Anwalt.
Titel: Aw: Verfahrensspirale statt effektivem Rechtsschutz, Kampf ums Existenzminimum
Beitrag von: oldtom am 03. Juni 2026, 12:11:49
Zitat von: Line am 20. Mai 2026, 11:22:28Bezüglich: Querkopf

Zur Aussage:
,,Die Ruhendstellung der Krankenversicherung ist an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und endet, wenn Hilfebedürftigkeit festgestellt wird."



NEIN !  Das Ruhen endet automatisch §16 abs.3a Satz4 SGB V...  Da muss kein Bescheid her .. GKV muss prüfen bzw. zahlen