Zitat von: SchwarzeKatz am 25. Mai 2026, 20:18:591. Welche Leistung bezieht das Kind, wenn das Kreuz bei "nicht erwerbsfähig" gesetzt wurde?
Dem Kind wird erst mal Bürgergeld bewilligt, im Weiteren wird das JC prüfen, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht.
Zitat von: SchwarzeKatz am 25. Mai 2026, 20:18:592. Falls das Kind vom Jobcenter aus Leistungen nach Kapitel 4 SGB XII beziehen sollte, würde es dann aufgrund der bestehenden BG mit im Bewilligungsbescheid der Mutter aufgeführt?
Das ist nicht möglich. Das JC ist nur für die Leistung des SGB II zuständig, für das SGB XII ist das Sozialamt zuständig.
Zudem setzt die Leistung nach dem 4. Kapitel SGB XII voraus, dass die Rentenversicherung eine volle dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt hat.
Das dies hier der Fall ist, hast du jedoch nicht geschrieben.
Hat die Rentenversicherung eine volle dauerhafte Erwerbsminderung festgestellt, hat das Kind ab seinem 18. Lebensjahr Anspruch auf sog. elternunabhängige Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII, diese muss vom Kind, einer vom Kind bevollmächtigten Person oder einem Betreuer (sofern das Kind einen hat) beim Sozialamt beantragt werden.
In dem Fall werden die Leistungen für dich und das Kind getrennt berechnet: für dich vom JC und für das Kind vom Sozialamt.
Zitat von: SchwarzeKatz am 25. Mai 2026, 20:18:594. FALLS derselbe Bescheid für Bürgergeld, wer meldet in dem Fall an die Krankenkasse?
Im SGB II ist das Kind pflichtversichert, die Meldung erfolgt somit vom JC.
Sollte die Rentenversicherung eine volle dauerhafte Erwerbsminderung für das Kind festgestellt haben, hat es höchstwarscheinlich Anspruch darauf, unbefristet bei dir in der GKV kostenlos mitversichert zu werden.
Es wäre aber sinnvoll, wenn du trotzdem die KK informierst und dich gegebenenfalls dort mal beraten lässt.
Zitat von: SchwarzeKatz am 25. Mai 2026, 20:18:595. Darf das Jobcenter ohne Rücksprache, ohne Einwilligung und ohne Untersuchung jemanden nach Kap. 4 SGB XII einordnen?
Nein. Wie bereits geschrieben, ist das JC dafür nicht zuständig.
Das JC darf jedoch das Kind gemäß § 44a SGB II zum ärztlichen Dienst der AfA schicken um dort dessen Leistungsfähigkeit feststellen zu lassen.
Sollte diese für länger als 6 Monate unter 3 Std/Tag liegen, wird das JC dich bzw. das Kind auffordern, Leistungen des SGB XII zu beantragen. Bis diese bewilligt ist, muss das JC die Leistung weiterzahlen.
Das JC kann zudem verlangen, dass das Kind einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt. Das kann das Kind aber auch so tun. Dabei muss im Antrag angekreuzt werden, dass das JC zur Antragstellung aufgefordert hat, damit die Rentenversicherung die Erwerbsminderung auch dann prüft, wenn kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.
Zitat von: SchwarzeKatz am 25. Mai 2026, 20:18:596. Gibt es den Begriff Sozialgeld in der Amtssprache noch?
Nein.
Im SGB II heißt die Geldleistung (noch) Bürgergeld, ab Juli heißt sie Grundsicherungsgeld.
Im SGB XII gibt es die Geldleistung Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Wenn du mal etwas Genauer erklärst, warum das Kind deiner Meinung nach nicht erwerbsfähig ist, kann man dir noch weitere Hinweise geben.