Ich habe noch einmal eine Frage
was darf mein Sohn auf den Lohnzettel schwärzen?
Das Jobcenter darf nach dem Sozialdatenschutz (§ 67a SGB X) nur Daten erheben und speichern, die für den konkreten Fall zwingend erforderlich sind. Wenn Sie aktuell keine Leistungen mehr beziehen, ist der konkrete Arbeitgeber für die Behörde eine ,,nicht leistungserhebliche Information" und unterliegt dem Sozialdatenschutz
Das habe ich gefunden aber andersherum hieß es das es wenn er noch Leistungen erhalten hat für den Monat es nicht schwärzen darf ist das richtig?
Er möchte den Arbeitgeber gerne unkenntlich machen weil er während seiner Ausbildungszeit gesehen hat wie übergriffig das Jobcenter sich einfach an seinen Tischlermeister hinter seinem Rücken gewandt hat. Er der SB hat versucht ihm die Ausbildung zu ruinieren. :no:
Danke im Vorraus Denise H.
Zitat von: Denise am 09. Juni 2026, 20:19:40Ich habe noch einmal eine Frage
was darf mein Sohn auf den Lohnzettel schwärzen?
Ich sag mal so, aufgrund unten erwähntem:
Zur Berechnung ist der Bruttolohn und der Nettolohn ausschlaggebend. Der AG geht das JC nichts an.
Wieso machst du ein anderes Thema auf anstatt da weiterzuschreiben wo die Vorgeschichte ist.
Niemand hat Lust sich durch deine Themen zu suchen um den Zusammenhang zu eruieren.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Juni 2026, 12:24:33Ich sag mal so, aufgrund unten erwähntem:
Zur Berechnung ist der Bruttolohn und der Nettolohn ausschlaggebend. Der AG geht das JC nichts an.
Ja, so viel zur Theorie. Ich würde in der Praxis nicht so viel Aluhut-Gewese um den Datenschutz machen, zumal der Sohn aus dem Leistungsbezug rausfällt - was sollte das Jobcenter also von seinem Arbeitgeber wollen oder in welcher Form dem Sohn schaden können.
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Juni 2026, 12:24:33Zitat von: Denise am 09. Juni 2026, 20:19:40Ich habe noch einmal eine Frage
was darf mein Sohn auf den Lohnzettel schwärzen?
Ich sag mal so, aufgrund unten erwähntem:
Zur Berechnung ist der Bruttolohn und der Nettolohn ausschlaggebend. Der AG geht das JC nichts an.
Wieso machst du ein anderes Thema auf anstatt da weiterzuschreiben wo die Vorgeschichte ist.
Niemand hat Lust sich durch deine Themen zu suchen um den Zusammenhang zu eruieren.
MfG FN
Danke ich dachte das ist ein anderes Thema da ist es besser
dann schreibe ich das nächste mal dort weiter wenn das hilfreicher ist.
Danke nochmal und liebe Grüße Denise :yes:
Mir erschließt sich kein Grund, auf einem Lohnzettel etwas zu schwärzen.
Mir auch nicht aber mein Sohn hat Angst das sie ihm wie in der Zeit seiner Ausbildung
Schwierigkeiten machen.
Dort waren sie vor Ort bei dem Tischlermeister und der Meister betonte das die
Fallmanagerin nichts Gutes vorhatte.
Alle denken wenn er davon berichtet er wäre verrückt aber Tatsache ist das ihm das
Jobcenter seine Ausbildung ruinieren wollte. :sad:
Jeder fragt warum sollten sie das tun? Diese Frage bleibt offen.
Er wollte den Arbeitgeber schwärzen mehr nicht.
Liebe Grüße Denise H.
Zitat von: Denise am 13. Juni 2026, 19:45:54Jobcenter seine Ausbildung ruinieren wollte
das glaubst du doch nicht ernsthaft!
Was für ein interesse sollte die daran haben. Noch einen "Kunden" mehr?
Ausbildung ist ein Vertrag zwischen Betrieb und Auszubildendem. Das JC braucht nur eine (jahrliche?) Bescheinigung das er in Ausbildung ist wegen BG/Unterkunft etc. Mehr haben die damit nicht zu tun!
Was bitte hat die Fallmanagerin damit zu tun?
Zitat von: Denise am 13. Juni 2026, 19:45:54Mir auch nicht aber mein Sohn hat Angst das sie ihm wie in der Zeit seiner Ausbildung
Schwierigkeiten machen.
Dort waren sie vor Ort bei dem Tischlermeister und der Meister betonte das die
Fallmanagerin nichts Gutes vorhatte.
Das JC hat am Arbeitsplatz nicht verloren, diese Art der Verfolgungsbetreuung ist rechtswidrige Nötigung. Zudem hat der AG jederzeit das Recht, Betriebsfremden den Zutritt zu verweigern.
Hier wird außerdem durch den Einkommensnachweis der Beweis erbracht, dass dein Sohn keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld hat, womit das JC raus ist. D.h. zwischen ihm und dem JC besteht kein Rechtsverhältnis mehr, das JC hat damit keinerlei Rechte und er keinerlei Pflichten mehr.
Unabhängig davon sind Name und Adresse des Arbeitgebers für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch NICHT erforderlich, WENN aus dem Einkommensnachweis alle Daten hervorgehen, die zur Berechnung des Leistungsanspruches erforderlich sind. Die Erhebung dieser Daten ist dann gemäß § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X unzulässig, d.h. Name und Adresse des Arbeitgebers können dann geschwärzt werden.
Die Offenlegung dieser Daten ist nur dann erforderlich, wenn die Anforderung einer Einkommensbescheinigung beim AG gemäß § 57 SGB II erforderlich ist, weil die Daten nicht anderweitig ermittelt werden können.
So auch der BfDI zu Schwärzungen in seinen Rundschreiben zum Datenschutz an die Jobcenter (https://www.bfdi.bund.de/DE/BfDI/Dokumente/Rundschreiben/Jobcenter/Rundschreiben-Jobcenter-node.html).
Zitat von: Ottokar am 14. Juni 2026, 08:58:28Zitat von: Denise am 13. Juni 2026, 19:45:54Mir auch nicht aber mein Sohn hat Angst das sie ihm wie in der Zeit seiner Ausbildung
Schwierigkeiten machen.
Dort waren sie vor Ort bei dem Tischlermeister und der Meister betonte das die
Fallmanagerin nichts Gutes vorhatte.
Das JC hat am Arbeitsplatz nicht verloren, diese Art der Verfolgungsbetreuung ist rechtswidrige Nötigung. Zudem hat der AG jederzeit das Recht, Betriebsfremden den Zutritt zu verweigern.
Hier wird außerdem durch den Einkommensnachweis der Beweis erbracht, dass dein Sohn keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld hat, womit das JC raus ist. D.h. zwischen ihm und dem JC besteht kein Rechtsverhältnis mehr, das JC hat damit keinerlei Rechte und er keinerlei Pflichten mehr.
Unabhängig davon sind Name und Adresse des Arbeitgebers für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch NICHT erforderlich, WENN aus dem Einkommensnachweis alle Daten hervorgehen, die zur Berechnung des Leistungsanspruches erforderlich sind. Die Erhebung dieser Daten ist dann gemäß § 67a Abs. 1 S. 1 SGB X unzulässig, d.h. Name und Adresse des Arbeitgebers können dann geschwärzt werden.
Die Offenlegung dieser Daten ist nur dann erforderlich, wenn die Anforderung einer Einkommensbescheinigung beim AG gemäß § 57 SGB II erforderlich ist, weil die Daten nicht anderweitig ermittelt werden können.
So auch der BfDI zu Schwärzungen in seinen Rundschreiben zum Datenschutz an die Jobcenter (https://www.bfdi.bund.de/DE/BfDI/Dokumente/Rundschreiben/Jobcenter/Rundschreiben-Jobcenter-node.html).
Herr Ottokar ich bedanke mich vielmals
das hat uns extrem weitergeholfen.
Das ist wirklich ein super Forum ich danke allen helfenden Händen.
Ich bin beruhigt das es noch tolle Menschen gibt denen das Leid der anderen nicht egal ist.
Danke vielmals für die Unterstützung Denise :yes: