Hallo,
das Jobcenter hat einen Hausbesuch durchgeführt. Ein Prüfauftrag wurde nicht vorgezeigt.
Wie erhalte ich nun den Prüfauftrag und den Prüfbericht?
Wie und von wem lasse ich die Rechtmäßigkeit des Hausbesuch überprüfen?
Den Prüfauftrag und den Prüfbericht bekommt man über eine formelle Akteneinsicht. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt über das Jobcenter selbst oder durch das zuständige Sozialgericht.
Kopien des Prüfauftrags sowie des Prüfberichts (Ermittlungsprotokolls) schriftlich anfordern. Berufe dich auf dein Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X.
Ergänzend kannst du eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO (Datenkopie) verlangen. Das Jobcenter muss dann alle im Rahmen des Hausbesuchs erhobenen Daten und Notizen zur Verfügung stellen.
Zitat von: Bürger_2026 am 11. Juni 2026, 16:31:51das Jobcenter hat einen Hausbesuch durchgeführt. Ein Prüfauftrag wurde nicht vorgezeigt.
Warum hast du die dann reingelassen?
Der Prüfauftrag ist die rechtliche Grundlage für den Außendienst, die Wohnung überhaupt betreten zu dürfen, ebenso der Dienstausweis, der die Personen als Mitarbeiter der Behörde ausweist. Beides müssen die unaufgefordert vorzeigen.
Lies dazu mal den "Leitfaden Außendienst": https://harald-thome.de/informationen/sgb-ii-dienstanweisungen.html
Haben die sich wenigstens ausgewiesen?
Zitat von: Ottokar am 12. Juni 2026, 10:03:41Zitat von: Bürger_2026 am 11. Juni 2026, 16:31:51das Jobcenter hat einen Hausbesuch durchgeführt. Ein Prüfauftrag wurde nicht vorgezeigt.
Warum hast du die dann reingelassen?
Der Prüfauftrag ist die rechtliche Grundlage für den Außendienst, die Wohnung überhaupt betreten zu dürfen, ebenso der Dienstausweis, der die Personen als Mitarbeiter der Behörde ausweist. Beides müssen die unaufgefordert vorzeigen.
Lies dazu mal den "Leitfaden Außendienst": https://harald-thome.de/informationen/sgb-ii-dienstanweisungen.html
Haben die sich wenigstens ausgewiesen?
Na ja es war dann doch ein Haustürbesuch. Ich habe niemanden reingelassen, ich war nicht zuhause. Erst als ich zuhause eingetroffen bin sah ich zwei Personen auf den Grundstück der Erbengemeinschaft vor der Haustür. Diese sich bei meinen eintreffen, zügig von Haustür und Grundstück entfernen wollten. Erst auf Ansprache hat sich einer von beiden als Mitarbeiter des Jobcenter ausgewiesen und mündlich mitgeteilt das er die Wohnungen im Haus zählen müsse.
Was Mitarbeiter des Jobcenter machen müssten und was diese tatsächlich tun, sind zwei paar Stiefel.
(Sie können auch behaupten eine Kopie des Prüfauftrags wurde übergeben und beide haben sich ausgewiesen 2:1 verloren)
.
Mein Antrag auf Akteneinsicht, Prüfauftrag und Prüfprotokoll wurde dem Jobcenter am 06.06.26 per Einwurfeinschreiben zugestellt. Ich habe den Jobcenter eine Frist bis 20.06.26 gesetzt.
Inzwischen habe ich eine Aufforderung zur Mitwirkung erhalten, ich soll alle Namen auf den Postkästen an der Eingangstür des Wohnhauses, Personen zuordnen und erklären ob diese mit mir in einer Wohnung leben. Also meine 2025 verstorbenen Eltern, meine Schwester die schon lange nicht mehr im Haus wohnt aber noch auf den Postkasten zu lesen ist und den Pächter des Nebengebäudes meiner Eltern jetzt der Erbengemeinschaft. So viel ich weiß darf ich aus Datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben zu "dritten" Personen den Jobcenter mitteilen. Vielleicht kann das jemand im Forum genauer ausführen.
Also, ich kann dazu nur soviel sagen: Akteneinsicht beim Jobcenter - jo, das kann ein langwierigeres Projekt werden . Also zumindest absolut nicht zu erreichen wenn da ein "rauchender Colt" drin sein könnte...
Da ignorieren die SB selbst die Weisungen der eigenen Widerspruchstelle.
Ist das eine Optionskommune oder gemeinsame Einrichtung der BA?
Letztere ist BfDI zuständig.
Wurde nur Akteneinsicht oder auch DSGVO beantragt?
Bezüglich Aufforderung Mitwirkung würde ich dieses Schreiben, je nach Zuständigkeit, beim BfDI oder Landesdatenschutzbeauftragten prüfen lassen.
Zugleich Antrag auf Auskunft, schriftliche Auskunft, konkrete Rechtsgrundlage benennen lassen. Der bloße Hinweis Mitwirkung reicht nicht
kann ich auch was zu sagen.... vom Landesdatenschutzbeauftragten bekommt man nach ein paar wochen dann ein schreiben, man solle sich zunächst an den Datenschutzbeauftragten des Kreises wenden...
Also nach meinem eindruck ist Landesdatenschutzbeauftragten so eine Stelle zum Toner sparen.. :grins:
Zitat von: mystik-1 am 17. Juni 2026, 11:30:08Ist das eine Optionskommune oder gemeinsame Einrichtung der BA?
Letztere ist BfDI zuständig.
Wurde nur Akteneinsicht oder auch DSGVO beantragt?
Bezüglich Aufforderung Mitwirkung würde ich dieses Schreiben, je nach Zuständigkeit, beim BfDI oder Landesdatenschutzbeauftragten prüfen lassen.
Zugleich Antrag auf Auskunft, schriftliche Auskunft, konkrete Rechtsgrundlage benennen lassen. Der bloße Hinweis Mitwirkung reicht nicht
Keine Optionskommune gemeinsame Einrichtung der BA.
Welcher Datenschutzbeauftragter ist zuständig Jobcenter/Kommune/Land/Bund ?
mein Gott- mach einen Termin und kläre das eigenliche Problem auf.
Dieser ganze Quatsch und Rechthaberrei mit dem Datenschutzkäse.
Zitat von: Joschua am 17. Juni 2026, 17:55:01mein Gott- mach einen Termin und kläre das eigenliche Problem auf.
Dieser ganze Quatsch und Rechthaberrei mit dem Datenschutzkäse.
Entweder trollst du hier aus spaß rum , oder du bist so naiv, das du denkst die JC halten sich freiwillig an Gesetze. Die verhalten sich meist wie viele Unternehmen auch - rechtslage ist zweitrangig wir handeln/zahlen erst wenn Zwangsmittel wahrscheinlich werden. Hast du nicht selber gemerkt, dass Sozialgerichte überquellen....? Warum das wohl so ist ...
Aber ich hatte vergessen - du erwartest ja eine erfolgsquote von 100%, damit ein Rechtszug statthaft ist.
Ich erinnere mal an das alte Sprichwort "Wie man in den Wald ruft, so schallt es heraus"
Zitat von: oldtom am 17. Juni 2026, 18:04:37oder du bist so naiv, das du denkst die JC halten sich freiwillig an Gesetze.
Wenn die "Querulanten" da sitzen haben packen die eben auch Ihren JC Werkzeugkasten aus. Wer will was von wem?
Zitat von: Joschua am 17. Juni 2026, 17:55:01mein Gott- mach einen Termin und kläre das eigenliche Problem auf.
Dieser ganze Quatsch und Rechthaberrei mit dem Datenschutzkäse.
Nur nebenbei angemerkt, ich denke Du bist vom "Fach". ich habe auch einen Termin zur Aufklärung, Auskunft und Beratung beim Jobcenter beantragt, wobei die Anordnung eines Hausbesuchs durch das Jobcenter beim Bürger schon ein tiefer Eingriff in die Grundrechte darstellt damit diese Grundrechte die einen besonderen Schutz des GG unterliegen in Ihren Wesensgehalt unverändert bleiben und nicht leerlaufen, ist eine rechtsichere Begründung des Jobcenter für den tiefen Eingriff in die Grundrechte der Bürger schon unverzichtbar
.
Zitat von: Joschua am 17. Juni 2026, 18:09:20Wenn die "Querulanten" da sitzen haben packen die eben auch Ihren JC Werkzeugkasten aus. Wer will was von wem?
Hier spricht jemand aus dem Nähkästchen vom "Fach" Querulanten, wer ist denn ein Querulant? Ein Bürger der Seine Grundrechte verteidigt?
Zitat von: Bürger_2026 am 17. Juni 2026, 18:21:53das Jobcenter beim Bürger schon ein tiefer Eingriff in die Grundrechte darstellt
Käse... das dient zur Feststellung der Ansprüche.
Bei der Bundeswehr Musterung muss ich auch die "Arschbacken auseinandermachen". so ist das eben.
Du kannst sie ja gerne wem und wo immer du willst auseinander machen, heißt aber noch lange nicht, dass auch alle anderen das so machen werden.
Zitat von: malsumis am 17. Juni 2026, 21:47:25Du kannst sie ja gerne wem und wo immer du willst auseinander machen, heißt aber noch lange nicht, dass auch alle anderen das so machen werden
Die bekannte Redewendung lautet "Solange du deine Füße unter meinen Tisch stellst, wird gemacht, was ich sage!"
Zitat von: Joschua am 17. Juni 2026, 21:52:00Zitat von: malsumis am 17. Juni 2026, 21:47:25Du kannst sie ja gerne wem und wo immer du willst auseinander machen, heißt aber noch lange nicht, dass auch alle anderen das so machen werden
Die bekannte Redewendung lautet "Solange du deine Füße unter meinen Tisch stellst, wird gemacht, was ich sage!"
Ja, das ist genau Joschuas Zotenlogik aus dem Kaiserreich... :wand:
Zitat von: oldtom am 17. Juni 2026, 22:24:13a, das ist genau Joschuas Zotenlogik aus dem Kaiserreich..
Na -warst du nicht bei der Musterung? OK weis nicht wie die Musterung in der DDR abgelaufen ist...
Aber in West D war das schon üblich. Und hat sich keiner aufgeregt. War eben so.
Zitat von: Joschua am 17. Juni 2026, 22:42:46Zitat von: oldtom am 17. Juni 2026, 22:24:13a, das ist genau Joschuas Zotenlogik aus dem Kaiserreich..
Na -warst du nicht bei der Musterung? OK weis nicht wie die Musterung in der DDR abgelaufen ist...
Aber in West D war das schon üblich. Und hat sich keiner aufgeregt. War eben so.
Ich weiß nicht was du jetzt von mir willst PiBtl11, 11.Panzergrenadierdivision, I. Korps - Kein Tisch und Beine , kein Kaisserreich ...
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Zitat von: mystik-1 am 17. Juni 2026, 11:30:08Ist das eine Optionskommune oder gemeinsame Einrichtung der BA?
Letztere ist BfDI zuständig.
Wurde nur Akteneinsicht oder auch DSGVO beantragt?
Bezüglich Aufforderung Mitwirkung würde ich dieses Schreiben, je nach Zuständigkeit, beim BfDI oder Landesdatenschutzbeauftragten prüfen lassen.
Zugleich Antrag auf Auskunft, schriftliche Auskunft, konkrete Rechtsgrundlage benennen lassen. Der bloße Hinweis Mitwirkung reicht nicht
Danke für den Tipp.
Keine Optionskommune gemeinsame Einrichtung der BA.
Welcher Datenschutzbeauftragter ist zuständig Jobcenter/Kommune/Land/Bund ?
DSGVO ist wichtig ganz prominent herauszustellen... bei § 25 SGB X ducken sich die Datenschutzbeauftragten gern weg.... DSGVO== Europarecht, 1 Monar Frist ... SGB X Bundesrecht, 6 Monate keine besondere Aufsicht .... d.h. 6 monate , warten. Untätigeitsjlage SG ... Bescheid mit ablehnung, Wiederspruch.. 3 Monate warten... SG Untätigkeitsklage ... Ablehnung -... Hauptsacheverfahren x Jahre ... LOL :lachen:
Zitat von: oldtom am 17. Juni 2026, 11:57:26vom Landesdatenschutzbeauftragten bekommt man nach ein paar wochen dann ein schreiben, man solle sich zunächst an den Datenschutzbeauftragten des Kreises wenden...
Der Landesdatenschutzbeauftragte übt die Aufsicht über die Kommune aus, er kann nicht Datenschutzbeschwerden oder Meldungen unter Verweis auf die Zuständigkeit der Stelle zurückweisen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Das ist sowohl pflichtwidrig als auch rechtswidrig.
Lt. Artikel 77 DSGVO hat jeder das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Zitat von: Bürger_2026 am 18. Juni 2026, 00:32:53Keine Optionskommune gemeinsame Einrichtung der BA.
Welcher Datenschutzbeauftragter ist zuständig Jobcenter/Kommune/Land/Bund ?
Für die Akteneinsicht: Jobcenter.
Für Beschwerden bei Datenschutzverstößen durch das JC: Bund.
Zitat von: Ottokar am 21. Juni 2026, 11:42:17Zitat von: oldtom am 17. Juni 2026, 11:57:26vom Landesdatenschutzbeauftragten bekommt man nach ein paar wochen dann ein schreiben, man solle sich zunächst an den Datenschutzbeauftragten des Kreises wenden...
Der Landesdatenschutzbeauftragte übt die Aufsicht über die Kommune aus, er kann nicht Datenschutzbeschwerden oder Meldungen unter Verweis auf die Zuständigkeit der Stelle zurückweisen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Das ist sowohl pflichtwidrig als auch rechtswidrig.
Lt. Artikel 77 DSGVO hat jeder das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Dürfen nicht, aber können schon... Als feigenblatt steht da dann aber auch noch, wenn der sache nicht abgeholfen wird, kannst du dich wieder an uns wenden ... :empathy:
Update Akteneinsicht; Hausbesuch usw....
Endlich, nachdem ich den Datenschutzbeauftragten des Jobcenters angeschrieben habe, erhalte ich nun Akteneinsicht und konnte auch den Prüfauftrag sowie das Prüfprotokoll des Hausbesuchs einsehen.
Allerdings endet der Fließtext des Prüfprotokoll am Ende der Seite mit einem Komma was die Vermutung zulässt das der Fließtext des Prüfprotokoll nicht vollständig zur Einsicht zur Verfügung steht.
Allerdings sind zwischenzeitlich von meinem Anfang Juni per Einschreiben versandten Weiterbewilligungsantrag (WBA), der insgesamt 28 Seiten inklusive Kontoauszüge umfasste, sechs Seiten verschwunden. Das bemerkte das Jobcenter allerdings erst Ende Juni und stellte Anfang Juli die Zahlung kurzerhand ohne Bescheid ein. Erst auf mehrmalige Nachfrage teilte das Jobcenter mit, dass der WBA nicht vollständig vorliege, und forderte die Nachreichung der Unterlagen. Es gibt jetzt wohl nur noch einen Weg, sicherzustellen, dass Anträge beim Jobcenter vollständig ankommen: die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Dieser beglaubigt jede Seite, stellt eine beglaubigte Kopie des gesamten Antrags her und stellt diesen dem Jobcenter gegen Unterschrift zu. Das kostet ca. 15 € zzgl. Wegegebühren.
Wir hören und lesen in der letzten Zeit oft, dass der Betrug beim Bürgergeld höher sei als bisher angenommen. Meine Erfahrung ist da eine ganz andere. So umfasste der Prüfauftrag in meinem Fall jetzt nicht nur die Zählung der Wohnungen, wie mir das gegenüber vom Außendienst angegeben wurde, sondern zusätzlich die Überprüfung der Klingelschilder. (Prüfauftrag wurde beim Hausbesuch nicht an mich übergeben) Und im Prüfprotokoll wurde tatsächlich ein Klingelschild mit Doppelnamen an meiner drei Zentimeter breiten Wohnungsklingel vom Außendienst des Jobcenters gefunden und aufgeführt. Nur: An meiner Wohnungsklingel hat sich noch nie ein Klingelschild befunden, und dort befindet sich auch aktuell keines. Auch darunter oder daneben usw.. befindet sich kein Klingelschild. Das würde ich auch eidesstattlich versichern. Wieso fantasiert der Außendienst des Jobcenters ein Klingelschild mit Doppelnamen an eine Wohnungsklingel, wo es gar keines gibt? Wenn alle Verdachtsfälle von Leistungsmissbrauch bei den Jobcentern diese Qualität haben, dann haben wir in Deutschland wieder einmal ein echtes Problem. Ein Problem das auf Vorurteilen und falschen Tatsachen gründet und sich Anschuldigungen willkürlich gegen eine Gruppe von Personen richten. Ich habe dem Jobcenter natürlich eine Gegendarstellung übersandt. Aber wer glaubt einem schon in dieser gesellschaftlichen und politischen Stimmung, in der man auf Biegen und Brechen Leistungsmissbrauch aufdecken will?
Ja also die Jobcentermitarbeiter sind definitiv auch nicht besser als ihre "Kunden" - mindestens !!
Wenn das Prüfprotokoll unvollständig ist, würde ich die Übersendung des vollständigen beim Datenschutzbeauftragten anmahnen.
Gegen alle wahrheitswidrige Feststellungen im Prüfprotokoll würde ich mittels Dienstaufsichtsbeschwerde und Gegenbeweis vorgehen.
Da es sich beim Prüfprotokoll um eine Urkunde handelt, liegt hier der Verdacht auf Urkundenfälschung nahe. Man könnte diesen Straftatbestand zur Anzeige bringen.
Wegen den beim JC verschwundenen Antragsteilen würde ich Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten erheben und die rechtswidrige Zahlungseinstellung mittels Dienst-und Fachaufsichtsbeschwerde anfechten.
Zitat von: Ottokar am 18. Juli 2026, 09:31:26Wenn das Prüfprotokoll unvollständig ist, würde ich die Übersendung des vollständigen beim Datenschutzbeauftragten anmahnen.
Ja das habe ich bereits angemahnt und die Übersendung des kompletten Textes eingefordert.
Zitat von: Ottokar am 18. Juli 2026, 09:31:26Gegen alle wahrheitswidrige Feststellungen im Prüfprotokoll würde ich mittels Dienstaufsichtsbeschwerde und Gegenbeweis vorgehen.
Da es sich beim Prüfprotokoll um eine Urkunde handelt, liegt hier der Verdacht auf Urkundenfälschung nahe. Man könnte diesen Straftatbestand zur Anzeige bringen.
Nachdem der bereits bekannte Text das Prüfprotokoll offensichtlich wahrheitswidrige Feststellungen enthält ist es auf jeden fall eine Fälschung von Tatsachen.
Ich kann aber keinen Negativ - Beweis erbringen, wie soll ich etwas beweisen was nie vorhanden war. Des weiteren warte ich ab was in den Text nach dem Komma zu lesen ist.
Zitat von: Ottokar am 18. Juli 2026, 09:31:26Wegen den beim JC verschwundenen Antragsteilen würde ich Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten erheben und die rechtswidrige Zahlungseinstellung mittels Dienst-und Fachaufsichtsbeschwerde anfechten.
Die Zahlung wurde wieder aufgenommen, nachdem ich die "verlorenen Seiten" noch einmal nachgereicht habe, das werte ich als reine Schikane. Die Wagenburgmentalität in den Jobcentern ist legendär.
Zitat von: Bürger_2026 am 18. Juli 2026, 10:56:50Ich kann aber keinen Negativ - Beweis erbringen
Natürlich kannst du einen Negativbeweis erbringen, indem du ein Foto vom Klingelschild machst und vielleicht findest du noch jemanden, der dir schr bestätigt, dass die Klingel nie beschriftet war. Manche Vermieter behalten sich diese Beschriftung vor und untersagen dem Mieter, diese selbst vorzunehmen.
I.d.R. reicht es jedoch aus, wenn du einfach schreibst, dass du das durch Zeugen belegen kannst.
Vermutlich wird dir das JC dann mitteilen, dass der Außendienst die Wohnungen verwechselt hat.
Zitat von: Ottokar am 19. Juli 2026, 08:42:44Natürlich kannst du einen Negativbeweis erbringen, indem du ein Foto vom Klingelschild machst und vielleicht findest du noch jemanden, der dir schr bestätigt,...
Ja das geht, so mach ich das.
Zitat von: Ottokar am 19. Juli 2026, 08:42:44...Vermutlich wird dir das JC dann mitteilen, dass der Außendienst die Wohnungen verwechselt hat.
Die Brücke hält nicht, es gibt nur zwei Wohnungen im Haus, die Wohnung meiner verstorbenen Eltern und meine Wohnung. Sowie ein Klingelschild mit Familienname. Eine Verwechslung scheidet aus. Allerdings befindet sich der Name meiner verheirateten Schwester immer noch am Postkasten, mein Schwester wohnt aber nicht mehr im Elternhaus. Mein Vater war über 90 Jahre als er verstorben ist und war seit Jahren pflegbedürftig er hat den Briefkasten nie neu beschriftet. Der Außendienst hat den Namen meiner Schwester und meinen Namen auf ein nicht vorhandenes Klingelschild meiner Wohnung fantasiert, .... warum auch immer...
Zitat von: Bürger_2026 am 19. Juli 2026, 20:55:41warum auch immer...
Och, das ist für JC doch ganz logisch: 2 Namen, 1 Haus = Ehepaar = BG = Leistung kürzen :zwinker: