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Aktuelles zum Bürgergeld => Aktuelle Nachrichten => Thema gestartet von: selbiger am 19. Juni 2026, 14:35:34

Titel: Eigentümer bekommen weniger Zuschuss als gedacht – BSG Urteil
Beitrag von: selbiger am 19. Juni 2026, 14:35:34
Ein Bürgergeldempfänger besitzt eine selbst genutzte Wohnung. Das Dach undicht, die Heizungsanlage defekt – Reparaturen, die sich nicht aufschieben lassen. Er beantragt beim Jobcenter Leistungen für die Instandhaltungskosten.

https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-eigentuemer-bekommen-weniger-zuschuss-als-gedacht-bsg-urteil


so bekommt der ausdruck..sozial..eine völlig neue dimension.. :wand: was für eine verachtung gegenüber schwache.. :teuflisch:
Titel: Aw: Eigentümer bekommen weniger Zuschuss als gedacht – BSG Urteil
Beitrag von: Sheherazade am 19. Juni 2026, 15:43:34
ZitatEin Bürgergeldempfänger besitzt eine selbst genutzte Wohnung. Das Dach undicht, die Heizungsanlage defekt – Reparaturen, die sich nicht aufschieben lassen. Er beantragt beim Jobcenter Leistungen für die Instandhaltungskosten.

Das Jobcenter gewährt einen Zuschuss, aber nur bis zur Angemessenheitsgrenze. Den Rest gibt es als Darlehen. Der Mann klagt – und verlangt mehr Zuschuss. Das Bundessozialgericht hat ihm jetzt eine klare Absage erteilt.

Absolut richtig. Und tatsächlich so gar nicht neu.

ZitatWas § 22 Absatz 2 SGB II seit dem 1. Januar 2011 regelt

Seit der Rechtsänderung zum 1. Januar 2011 gilt für Wohneigentümer im Bürgergeld eine eigene Vorschrift: § 22 Absatz 2 SGB II. Sie regelt ausdrücklich und abschließend, wie das Jobcenter bei unabweisbaren Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen zu verfahren hat.

Angemessene Kosten werden als Zuschuss übernommen. Unangemessen hohe Aufwendungen können als Darlehen gewährt werden – nach pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers.

Das klingt technisch, hat aber eine praktische Konsequenz: Wer als Eigentümer mehr Zuschuss verlangt, als die Angemessenheitsgrenze hergibt, hat keinen Anspruch darauf. Was das Jobcenter darüber hinaus leisten kann, ist ein Darlehen – und selbst dieses unterliegt dem Ermessen der Behörde.