Hallo zusammen!
Ich war eine Zeit lang draussen, und hab jetzt mal wieder eine Frage:
Wie sieht das aktuell aus, mit den Bewerbungsnachweisen?
Einladung erhalten mit RFB:
-> Bitte bringen Sie Nachweise über Ihre Bewerbungsaktivitäten mit z.B. Kopien der Anschreiben.
-> Bitte bringen Sie ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mit.
In Vergangenheit hätte ich über diese "Bitte" geschmunzelt, hat sich dahingehend etwas geändert?
Es besteht logischerweise keine EGV/VA und auch im KOOP steht nichts der gleichen, über Nachweise erbringen. Auch keine Kostenübernahme ist geklärt.
Könntet Ihr mich mal bitte auf den neuesten Stand bringen :zwinker:
THX!
PS: Es geht hier nur darum, ob man Nachweise in diesem Fall erbringen MUSS.
Zitat§ 31 Pflichtverletzungen
In Absatz 1 Nummer 1 wird nun der konkrete Sanktionstatbestand "die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen" geregelt.
Das bedeutet, dass bereits der Nichtnachweis der im Kooperationsplan festgelegten Eigenbemühungen direkt zu einer Sanktion führen kann, wenn im Kooperationsplan auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II hingewiesen wurde.
https://hartz.info/index.php/topic,138106.0.htmlDenke das hat sich schon von selber erledigt, thx :ok:
:ironie:
Was die JC Vermittler immer mit den ausgedruckten Bewerbungsunterlagen wollen? Die können das doch gar nicht beurteilen! :ironie:
dobi
Zitat von: dobi am 05. Juli 2026, 00:51:59Denke das hat sich schon von selber erledigt, thx :ok:
:ok:
Keine Erwähnung im KooP, also keine Kostenerstattung, Ergo keine Vorlage.
Und von
Zitat von: dobi am 04. Juli 2026, 23:51:29Bitte bringen Sie ausgedruckte Bewerbungsunterlagen mit.
sowieso nicht.
Da reicht der Laufzettel mit Angaben wann wo bei wem beworben und eventuelle Ergebnisse.
MfG FN