Viele Langzeitarbeitslose beurteilen ihre persönlichen Gespräche im Jobcenter ernüchternd. Nach einer Untersuchung der Bertelsmann Stiftung stimmen 47 Prozent der befragten Leistungsbeziehenden der Aussage zu, dass ihnen die Termine im Jobcenter nichts bringen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessern.
https://www.gegen-hartz.de/news/fast-jeder-zweite-buergergeld-bezieher-sagt-ein-termin-im-jobcenter-bringt-nichts
Geht mir auch so.
Muss zwar nur 2 × im Jahr antraben, aber es ist schon vorher zu 100 % klar: sinnlose Zeitverschwendung.
Was soll das auch bringen, kurz vor der Rente und mit diversen Aua?
Das ist nur für die Daseinsberechtigung eines MA im JC.
Zitat von: Kopfbahnhof am 16. Juli 2026, 16:36:54Muss zwar nur 2 × im Jahr antrabe
Mich lassen sie seit der letzten Gerichtsverhandlung komplett in Ruhe. Einmal noch der Versuch einer Blankounterschrift unter einer nicht von der SB unterschriebenen EinV. Eine kurze Stellungsnahme das so etwas nicht geht.Es per Post zu schicken sowieso nicht und das war es seit dem.
Und ja das war noch vor Corona.
Ein schönes WE
FN
Tja ich würde sagen, das liecht im Wesentlichen daran, dass diese Termine immer von den Jobcentern gemacht werden !
Als Erwerbsloser will man ja i. d. R. eher Termine bei Arbeitgebern, wenn überhaupt, und nicht immer bei so einem Amt !
Ich denke jeder mit Verstand würde diese (Zwangs)Termine alle abgeschafft sehen.
Das ist doch aber so, was konstruktives gab es vom Amt noch nie außer eine Vermittlung in eine weitere sinnlose Eingliederungsmaßnahme.
ja wer vom amt staat geld bezieht muss sich im gegenzug,gefälligst zum affen machen.. :weisnich:
Zu Affen machen ist gut in der aktuellen Maßnahme wird Verdummung betrieben. Galgenmänchen spielen, Bilder ausmalen und in Felder wünsche reinschreiben die man hat, Schreibarbeiten, Mathe auf Stufe 2. Klasse. Lernen wie man richtig einkaufen geht........Nein das ist kein Witz.
Zitat von: Thomas69 am 18. Juli 2026, 08:41:42Lernen wie man richtig einkaufen geht........Nein das ist kein Witz.
Ist kein Witz ??
Doch !
Voila: https://youtu.be/HycoLsZc_T8?t=17
Palimm palimm ! Haben se ne Flasche bei ? :grins:
Zitat von: Thomas69 am 18. Juli 2026, 08:41:42Zu Affen machen ist gut in der aktuellen Maßnahme wird Verdummung betrieben. Galgenmänchen spielen, Bilder ausmalen und in Felder wünsche reinschreiben die man hat, Schreibarbeiten, Mathe auf Stufe 2. Klasse. Lernen wie man richtig einkaufen geht........Nein das ist kein Witz.
so eine Maßnahme lehnt man ja auch ab.
MfG FN
Ablehnung nicht möglich stand auch auch gleich von Anfang an die der Rechtsbelehrung drin. 30% bis zu 3 Monate wäre die folge gewesen, hab tatsächlich drüber nachgedacht es in Kauf zu nehmen.
Ist das denn hier noch aktuell gültig?
Eine Maßnahmezuweisung (auch zusätzlich in einem EinV-VA) gem. § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III muss Folgendes enthalten:
* eine vorhergehende Potenzialanalyse nach § 15 SGB II (nF) Abs. 1
* die Art der Maßnahme
* die Inhalte der Maßnahme
* den Träger/Veranstalter der Maßnahme
* den Maßnahmeort
* den zeitlichen Umfang
* die zeitliche Verteilung
* welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird
* warum diese Maßnahme individuell erforderlich ist
Sollte die Zuweisung dies nicht beinhalten oder gänzlich zu unbestimmt sein, dann empfiehlt es sich, entsprechend schriftlich zu reagieren:
Der Leistungsträger wird gem. § 35 SGB X aufgefordert, nachvollziehbar zu erklären, warum gerade diese Maßnahme für den Leistungsberechtigten dienlich sein soll, um
Vermittlungshemmnisse festzustellen, bzw. welche konkreten schon festgestellten Vermittlungshemmnisse durch welche konkreten Maßnahmeinhalte verringert oder beseitigt werden sollen,
durch welche konkreten Maßnahmeinhalte hier eine individuelle Heranführung an den Arbeitsmarkt stattfinden soll.
Mangels genauer Maßnahmebegründungen - bezogen auf die individuelle Situation des Leistungsberechtigten - und ebenso aufgrund der weiteren fehlenden Details (laut o. g. Aufstellung) ist diese Eingliederungsmaßnahme für den Leistungsberechtigten vorerst objektiv unzumutbar, da eine einzelfallbezogene Überprüfung dieser Maßnahme unmöglich ist.
Und wenn ja kann man dann eine Maßnahme ablehnen bis eine Stellungnahme, Begründung bzw. Äußerung seitens des JC erfolgt ist, weil sie ist ja vorerst objektiv unzumutbar?
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Juli 2026, 12:44:09Mich lassen sie seit der letzten Gerichtsverhandlung komplett in Ruhe.
Wäre mir auch das Liebste.
Die SB meinte aber, dass es eine Vorgabe sei mit mind. 2 × im Jahr.
Die dürfen mir ja nicht mal irgendeine Müll-Maßnahme anbieten.
Was ja gut ist, aber die Sinnlosigkeit dieser Termine noch mal deutlich macht.
Bis auf die letzten beiden Punkte ist alles klar. Mir bringt diese Maßnahme absolut nichts, Bewerbungen schreiben kann ich auch zu Hause. Und dann kommen halt die Handicaps die ich habe, 58 Jahre alt, keine Fahrerlaubnis mehr wegen Erkrankung, und Rheumatoide Arthritis.
Ich habe seit 2020 nur noch Telefontermine! Liegt vermutlich daran, das ich 1. kein Auto (mehr) habe das JC ist ca. 15 km in einem anderen Ort mit schlechter ÖPNV Verbindung. Da geht morgens um 7:00 Uhr, um 12:30 Uhr und um 16:30 Uhr ein Bus! Jetz wenn ich um 10:15 UHR einen Termin hätte, müsste ich den Bus um 7:00 Uhr nehmen, wäre dann um ca. 7:40 Uhr dort und müsste dann 2 1/2 Stunden warten! (Das ist für mich gesundheitlich nich zumutbar, bin Allergiker und darf mich im Sommer nicht länger als nötig draußen aufhalten, im Winter wegen der Kälte könnte ich mir eine weitere Lungenentzündung holen (hatte schon zwei)! Das hat das JC schriftlich!
Also habe ich mitgeteilt, das ich entweder früh morgens um 7:30 Uhr kommen könnte, da ich dann mit meinem Nachbarn mitfahren könnte der im Nachbarort arbeitet und dann müsste ich um 8:22 Uhr fertig sein um den Bus zurück zu nehmen!
Das ist ihnen wahrscheinlich zu früh! Deswegen die Telfefontermine? :weisnich: :grins:
Dwight Manfredi
Zitat von: Dwight Manfredi am 18. Juli 2026, 16:12:20Ist das denn hier noch aktuell gültig?
Ja
MfG FN
Ja gut Danke, das nützt einem aber im "Ernstfall" recht wenig. Ein Widerspruch gegen eine Maßnahmezuweisung (oder einen EinV-VA / Kooperationsplan mit Rechtsfolgenbelehrung) hat im SGB II keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II). Die Zuweisung bleibt rechtlich trotzdem wirksam und man muss vorerst daran teilnehmen, bis das Jobcenter oder ein Sozialgericht etwas anderes entscheidet. Verweigert man die Teilnahme sofort, riskiert man empfindliche Leistungsminderungen (Sanktionen).
Man kann höchstens die "Aussetzung der Vollziehung" nach § 86a Abs. 3 SGG beim JC beantragen. Lehnt das Jobcenter ab oder reagiert nicht rechtzeitig, muss man beim zuständigen Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) beantragen. Erst wenn das Gericht oder das Amt diesem Antrag stattgibt, ist man sicher von der Teilnahme befreit.
Dwight Manfredi
Zitat von: Dwight Manfredi am 19. Juli 2026, 12:49:26(oder einen EinV-VA / Kooperationsplan mit Rechtsfolgenbelehrung)
Ersteres gibt es nicht mehr und ein KooP enthält keine Rfb weil es kein Vertrag oder VA ist und muss deswegen auch nicht unterschrieben werden. Wie der Name sagt Plan.
Zitat von: Dwight Manfredi am 19. Juli 2026, 12:49:26Man kann höchstens die "Aussetzung der Vollziehung" nach § 86a Abs. 3 SGG beim JC beantragen. Lehnt das Jobcenter ab oder reagiert nicht rechtzeitig, muss man beim zuständigen Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) beantragen. Erst wenn das Gericht oder das Amt diesem Antrag stattgibt, ist man sicher von der Teilnahme befreit.
Ja schon
aber wenn beim Maßnahmeträger nichts unterschrieben wird hat sich das meist erledigt weil man dann nicht genommen wird.
Und es gibt keine Pflicht etwas zu unterschreiben was man nicht machen will oder es nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ein JC macht die Verträge mit den Maßnahmeträgern und nicht der eLB.
MfG FN
Also braucht man beim JC gar nicht so eine Welle machen, es würde praktisch reichen beim Maßnahmeträger einfach nichts zu unterschreiben. Was ist dann aber mit Leistungskürzungen und Sanktionen?
Vor Termine hat man mich weitgehend verschont; beweist das auch auf der anderen Seite Menschen sitzen.
(die die Vorladungszeiträume massiv "strecken")
Jetzt bin ich auch erst mal Termin frei, aber das ist einem externen Umstand geschuldet.
Aber wenn die Leistung wieder läuft, hoffe ich zu tiefst, das dies weiter so läuft.
Mit mir können die nix anfangen, selbst mit dieser Grundverunsicherung.
Zitat von: Unwissender am 19. Juli 2026, 08:32:43Das ist ihnen wahrscheinlich zu früh!
Hier scheint es so zu sein.
Meist muss ich um 9:00 Uhr da sein und da passiert immer jedes Mal Folgendes.
Die kommen nach und nach in ihre Büros und im Flur riecht es nach Kaffee.
Kenne bisher auch keinen, der vor 9:00 Uhr einen Termin bekommen hatte.
Zitat von: Kopfbahnhof am 19. Juli 2026, 15:52:46Kenne bisher auch keinen, der vor 9:00 Uhr einen Termin bekommen hatte.
Die Sachbearbeiter müssen sich doch erstmal vorbereiten auf ihre Kundschaft, die sie für den Tag eingeladen haben. Passende Stellenagebote raussuchen oder passende Maßnahmen, 1€ Jobs usw.
Zitat von: Kopfbahnhof am 19. Juli 2026, 15:52:46der vor 9:00 Uhr einen Termin bekommen hatte.
Ich hatte vor ewiger Zeit mal im neuen Jahr am 3.1. um 8h früh einen Termin.
Kann mich auch noch an einen ganz zeitigen Termin vor Corona bei 50 plus erinnern. Zum Glück kam das Virus und das Ganze war Geschichte.
Dwight Manfredi
Zitat von: Dwight Manfredi am 19. Juli 2026, 13:04:21es würde praktisch reichen beim Maßnahmeträger einfach nichts zu unterschreiben. Was ist dann aber mit Leistungskürzungen und Sanktionen?
So in etwa
Leistungskürzungen und Sanktionen kann es ja nur geben wenn man sich einfach nicht kümmert weil man meint das ist keine Maßnahme die passt und nicht dagegen vorgeht.
Passt eine Maßnahme schaut das ganz anders aus, aber da gibt es wenige und wer nicht gelernt hat wie man z.B. eine Bewerbung schreibt der hat natürlich keine Grundlage.
Nicht unterschreiben ist in der Hauptsache angesagt wenn eine angebotene Maßnahme nicht dem entspricht was für einen selber als hilfreich für den weiteren beruflichen Werdegang im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gilt.
oder überhaupt nicht zur Person passt
oder die xte Wiederholung der selben Maßnahme
oder die vierte Maßnahme innerhalb von zwei Jahren
(zumindest wenn ich das richtig in Erinnerung habe ist das nämlich gedeckelt um Missbrauch zu vermeiden).
Individuell gesehen gibt es dann noch weitere Möglichkeiten.
MfG FN
Bei mir ist es die 7-8 Maßname dahingehend, müsste ich gucken mann bekommt doch immer diese super Zertifikate wenn die beeendet ist.
4x die gleiche Naßname jeweils 45 Stunden Einzelcoaching
2x die Gleiche Maßname 40 Stunden die Woche über 5 Monate
aktuell 12 Monate 25 stunden die Woche
Das seit 2020 bin leider jetzt schon länger Arbeitslos.
Zitat von: Schnuffel01 am 19. Juli 2026, 22:10:40Ich hatte vor ewiger Zeit mal im neuen Jahr am 3.1. um 8h früh einen Termin.
Hatte ich ein einziges Mal, aber anderes JC.
Der war auch nur absolute Schikane von so einer dr.....en SB. (die Alte war danach aber weg vom Fenster)
Termin kam Samstag, 31.12., und Termin war am Montag, 02.01. ich war der Einzige auf dem ganzen Flur.
Jobcenteracademy
dem jobcenter maßnahmeträger ärger machen
https://www.youtube.com/watch?v=GUlKg947iw4