Hallo,
so ganz paßt mein Fall nicht auf die hier gelesenen Beispiele, deshalb eröffne ich was Neues:
Ich, lange Zeit Erwerbsminderungsrentner, bin nun in Vollrente, bekomme eine kleine Rente und ergänzende Grundsicherung im Alter.
Seit Februar d.J. sollte ich auch 102,60 Euro aus der Bayer-Pensionskasse bekommen, deren Auszahlung sich aber durch postalische Probleme (Mitteilung der Bankverbindung über den Postweg hat nicht so schnell geklappt)auf Anfang Juni verzögert hat. Anfang Juni hat man mir dann direkt drei Raten in Höhe von 307,80 Euro überwiesen. Dies und den Sachverhalt habe ich natürlich dem Sozialamt gemeldet.
Mit Bitte um Anrechnung.
Wird das nun als Einkommen gewertet?
Das Sozialamt schickte nun eine Bitte um Stellungnahme, die ich heute wie folgt beantwortet habe:
Ich habe erneut den Sachverhalt geschildert, mit der Aussage, daß das, was mitzuteilen sei, der Geldeingang sei, d.h. das Geld ist erstmalig im Juni auf mein Konto gegangen, und das wurde sofort von mir gemeldet.
Dazu: Es gibt einen Freibetrag für Pensionskassen laut SGB 12, Paragraph 82, Absatz 4,5, über ca 100 Euro, eigentlich darf mir das Amt gar nichts abziehen.
Bitte um Neuberechnung.
Ist das so ok?
Eigentlich darf nur das, was über der 100-Euro-Grenze des Freibetrages liegt, angerechnet werden, das sind monatlich 2,60 Euro.
mit freundlichen Grüßen MaSchuff
Da du eine Betriebsrente aus einer Pensionskasse beziehen, steht dir der Freibetrag nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII rechtlich zu. Das Sozialamt darf diesen Betrag nicht einfach voll als Einkommen anrechnen.
Für eine freiwillige Altersvorsorge (wie die Bayer-Pensionskasse) erhältst du bei der Grundsicherung einen Freibetrag. Der beträgt pauschal 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des darüber liegenden Betrags.
Bei einer Monatsrente von 102,60 Euro bleiben 100 Euro komplett anrechnungsfrei. Von den restlichen 2,60 Euro sind 30 Prozent (0,78 Euro) ebenfalls anrechnungsfrei. Das Sozialamt darf dir monatlich nur 1,82 Euro von der Grundsicherung abziehen.
Das Geld ist dir im Juni zugeflossen. Es gilt ab Juni als Einkommen. Für die Monate Februar bis Mai darf das Amt die Grundsicherung nicht im Nachhinein kürzen, da dir das Geld in diesen Monaten real nicht zur Verfügung stand.
Da es sich um eine Nachzahlung für mehrere Monate handelt, darf das Amt die 307,80 Euro als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum (meist bis zu 6 Monate) aufteilen.
Bei dieser Aufteilung muss das Amt für jeden angerechneten Monat den Freibetrag von ca. 100,78 Euro berücksichtigen. Am Ende bleibt der Abzug also minimal (ca. 1,82 Euro pro Monat).
Vielen Dank!
Also die 307 Euro muß ich, auf 6 Monate aufgeteilt, zurück zahlen?
Unabhängig davon daß die regelmäßige monatliche Zahlung von 102,60 kaum Berücksichtigung findet, wegen der 100 Euro Freibetrag?
Zitat von: MaSchuff am Heute um 17:29:47Also die 307 Euro muß ich, auf 6 Monate aufgeteilt, zurück zahlen?
Nein, lies den letzten Satz noch mal.
Zitat von: Dwight Manfredi am Heute um 15:43:04Bei dieser Aufteilung muss das Amt für jeden angerechneten Monat den Freibetrag von ca. 100,78 Euro berücksichtigen. Am Ende bleibt der Abzug also minimal (ca. 1,82 Euro pro Monat).
Zitat von: Dwight Manfredi am Heute um 15:43:04Das Geld ist dir im Juni zugeflossen. Es gilt ab Juni als Einkommen. Für die Monate Februar bis Mai darf das Amt die Grundsicherung nicht im Nachhinein kürzen, da dir das Geld in diesen Monaten real nicht zur Verfügung stand.
Da es sich um eine Nachzahlung für mehrere Monate handelt, darf das Amt die 307,80 Euro als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum (meist bis zu 6 Monate) aufteilen.
Bei dieser Aufteilung muss das Amt für jeden angerechneten Monat den Freibetrag von ca. 100,78 Euro berücksichtigen. Am Ende bleibt der Abzug also minimal (ca. 1,82 Euro pro Monat).
als einmalige Einnahme auf 6 Monate aufgeteilt macht das ca 50 Euro Abzug.
So verstehe ich das und nicht anders.
Die weiter laufende monatliche Zahlung bleibt davon natürlich unberührt.