2018 betrug das Schonvermögen im ALGII für volljährige Antragsteller grundsätzlich 150 Euro je vollendetem Lebensjahr (mindestens jedoch 3.100 Euro), zuzüglich eines Freibetrags von 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Für die Altersvorsorge galt ein separater Freibetrag von 750 Euro je Lebensjahr.
Seit dem 01.07.2026 gilt in der neuen Grundsicherung (vormals Bürgergeld):
Zitat§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
1. Die bisherige Karenzzeit und der dabei geltende höhere Vermögensfreibetrag entfallen.
2. Für ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung die unangemessen sind, gilt ein Verwertungsverbot für die Dauer der in § 22 SGB II geregelt 12monatigen Karenzzeit.
3. Der Vermögensfreibetrag wird wie folgt altersabhängig gestaffelt:
- bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres 5.000 Euro,
- ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro,
- ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro,
- ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.
Quelle (https://hartz.info/index.php/topic,138106.0.html)
Von Anfang 20203 bis 06/2026 betrug das Schonvermögen im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs (der sogenannten Karenzzeit) 40.000 Euro für die erste Person in einer Bedarfsgemeinschaft und jeweils 15.000 Euro für jede weitere Person. Nach Ablauf des ersten Jahres galt ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 Euro je Person.