Hallo zusammen,
ich bräuchte einmal eure Einschätzung zu meiner Situation, insbesondere ob es sinnvoll wäre, gegen das Jobcenter vor dem Sozialgericht vorzugehen.
Ich wohne als alleinstehende Person in Reichertshofen (Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm) in einer 52-m²-Wohnung und lebe dort mittlerweile seit fast 4 Jahren.
Meine tatsächliche Miete beträgt derzeit 802 € warm.
Das Jobcenter erkennt davon allerdings nur 599 € als Kosten der Unterkunft an:
- Grundmiete: 489 €
- Nebenkosten: 110 €
- Anerkannte Unterkunftskosten insgesamt: 599 €
- Tatsächliche Warmmiete: 802 €
- Differenz: 203 € monatlich
Mein Regelbedarf beträgt 563 €. Von diesem muss ich unter anderem die Stromkosten von ca. 73 € und Internetkosten von ca. 66 € bezahlen. Die 203 € Mietdifferenz muss ich ebenfalls selbst aus meinem Regelbedarf tragen.
Dadurch bleiben mir nach diesen Kosten nur etwa
221 € im Monat für meinen gesamten weiteren Lebensunterhalt.Was bisher passiert istIch hatte vom Jobcenter eine Kostensenkungsaufforderung erhalten. Darin wurde ich aufgefordert, innerhalb von 6 Monaten eine günstigere Wohnung zu suchen und außerdem einen entsprechenden Schein für die Sozialwohnungssuche zu beantragen.
Ich habe mich mit dem Wohnungsmarkt in Reichertshofen und Umgebung beschäftigt. Das Problem ist, dass Wohnungen dort nach meiner Erfahrung fast alle deutlich über den vom Jobcenter angesetzten Kosten liegen. Selbst Wohnungen, die von Größe und Ausstattung her mit meiner jetzigen Wohnung vergleichbar sind, kosten häufig
700 € warm oder mehr.
Mein Problem ist daher:
Wie soll ich eine günstigere Wohnung finden, wenn es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt praktisch keine Wohnungen zu den vom Jobcenter angesetzten Kosten gibt?Ich hatte damals allerdings keine ausreichenden Nachweise über meine Wohnungssuche eingereicht. Das Jobcenter hat meinen damaligen Widerspruch deshalb unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass ich keine ausreichenden Bemühungen um eine günstigere Wohnung nachgewiesen hätte.
Was ich dabei etwas problematisch finde:
Mir wurde damals lediglich mitgeteilt, dass ich meine Aktivitäten bzw. Bemühungen bezüglich der Wohnungssuche dem Jobcenter Pfaffenhofen mitteilen soll. Es wurde mir aber meines Wissens nicht konkret mitgeteilt, bei welcher Person bzw. welchem Ansprechpartner ich diese Nachweise einreichen sollte.
Ich weiß daher nicht, ob ich damals überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, die entsprechenden Nachweise richtig einzureichen.
Mein weiterer VersuchIch habe später einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt und darin erneut darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Mietpreise in Reichertshofen und Umgebung deutlich über den vom Jobcenter angesetzten Richtwerten liegen.
Ich habe dem Jobcenter außerdem Wohnungsangebote als Nachweise geschickt.
Das Jobcenter hat meinen Überprüfungsantrag jedoch abgelehnt.
Gegen diese Ablehnung habe ich anschließend Widerspruch eingelegt.
Auch dieser Widerspruch wurde inzwischen mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2026 zurückgewiesen.
Das Jobcenter argumentiert unter anderem, dass ich keine konkreten Wohnungsbewerbungen, Anschreiben oder Besichtigungstermine nachgewiesen hätte. Außerdem wurde kritisiert, dass bei einigen von mir eingereichten Wohnungsangeboten nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, aus welchem Zeitraum sie stammen bzw. dass teilweise Angebote aus anderen Landkreisen oder aus Ingolstadt dabei waren.
Ich verstehe den Punkt mit den fehlenden Bewerbungen teilweise. Gleichzeitig frage ich mich aber:
Wenn ich keine passende Wohnung innerhalb der vom Jobcenter vorgegebenen Mietgrenze finde, worauf soll ich mich dann konkret bewerben?Ich kann schlecht eine Bewerbung auf eine Wohnung nachweisen, die es zu diesem Preis auf dem für mich relevanten Wohnungsmarkt nicht gibt.
Ich habe deshalb inzwischen den Gedanken, gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht München zu klagen.
Meine FragenMich würde daher sehr interessieren, wie ihr meinen Fall einschätzt.
Macht ein Gerichtsverfahren unter diesen Umständen überhaupt Sinn?
Insbesondere würde mich interessieren:
- Kann das Jobcenter die Unterkunftskosten dauerhaft auf 599 € begrenzen, wenn auf dem tatsächlichen Wohnungsmarkt in Reichertshofen bzw. dem relevanten Vergleichsraum kaum oder keine Wohnungen zu diesem Preis verfügbar sind?
- Muss ich zwingend konkrete Bewerbungen auf Wohnungen nachweisen, wenn ich keine geeigneten Wohnungen innerhalb der Mietobergrenze gefunden habe?
- Könnte es relevant sein, dass mir damals zwar gesagt wurde, ich solle meine Bemühungen nachweisen, aber kein konkreter Ansprechpartner genannt wurde, bei dem ich diese Nachweise einreichen sollte?
- Ist es sinnvoll, dem Sozialgericht eine größere Anzahl aktueller bzw. datierter Wohnungsanzeigen aus Reichertshofen und der näheren Umgebung vorzulegen, um zu zeigen, dass die tatsächlichen Mietpreise deutlich über den Richtwerten liegen?
- Kann das Gericht überprüfen, ob die vom Jobcenter verwendeten Mietrichtwerte tatsächlich den örtlichen Wohnungsmarkt realistisch abbilden?
- Oder sind meine fehlenden damaligen Nachweise über konkrete Bewerbungen ein so großes Problem, dass eine Klage wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg hätte?
Mir ist bewusst, dass die Situation dadurch erschwert wird, dass ich damals keine ausreichende Dokumentation meiner Wohnungssuche eingereicht habe. Ich möchte auch nichts behaupten, was nicht stimmt.
Ich möchte einfach wissen, ob es unter den genannten Umständen sinnvoll ist, den Fall von einem Sozialgericht überprüfen zu lassen, bevor ich weitere Zeit und gegebenenfalls Aufwand in das Verfahren investiere.
Falls jemand schon einmal eine ähnliche Situation mit dem Jobcenter bzw. den Kosten der Unterkunft hatte, wäre ich für eure Erfahrungen und Einschätzungen sehr dankbar.
Vielen Dank schon einmal!
liebe Grüße
Mario
Da der Widerspruch schon durch ist, würde ich das mit dem SG machen.
Zu verlieren hast du ja dabei nichts.
Vor allem, wenn es bei euch keinerlei Wohnraum zu den "Konditionen" vom JC gibt.
Wichtig sind halt jede Menge Nachweise über die erfolglose Suche nach passendem Wohnraum.
Vor dem SG zu klagen bringt nix, da die Miete definitiv zu teuer ist. Angemessen wäre eine Kaltmiete von unter 450€. Das sind aber meist nur 30m² Appartements. Im benachbarten Baar-Ebenhausen findet sich vereinzelt ein 1-Zimmer-Apartment ca. 30 m² für 450 € kalt. In entfernteren Gemeinden des Landkreises wie Wolnzach gibt es ab und zu Kleinst-Apartments 25 m² für 450 €.
Maximal würde noch ein Umzug in andere Bundesländer helfen wo man Wohnungen findet die angemessen sind. Da du zur Zeit keine Arbeit hast und auch allein wohnst, dürfte das kein allzu großes Problem darstellen.
Zitat von: Dwight Manfredi am 02. September 2026, 17:52:56Vor dem SG zu klagen bringt nix
Es gibt genug Fälle vor dem SG, wo es durchaus etwas gebracht hat.
Gerade in Gegenden, wo absolut kein günstigerer Wohnraum vorhanden ist.
Zitat von: Dwight Manfredi am 02. September 2026, 17:52:56ein 1-Zimmer-Apartment ca. 30 m²
Zitat von: Dwight Manfredi am 02. September 2026, 17:52:56und zu Kleinst-Apartments 25 m²
Damit muss man sich, als Hauptwohnung, allerdings nicht abspeisen lassen.
So denn der VM überhaupt Leute vom JC will.
Zitat von: Dwight Manfredi am 02. September 2026, 17:52:56ein Umzug in andere Bundesländer helfen wo man Wohnungen findet die angemessen sind
Auch das kann ein JC nicht fordern.
Das mag zwar alles sein was du sagst, ändert aber nix an der Tatsache das er eine Differenz von 200€ hat was das JC nicht zahlt. Klar fordern kann das JC nix aber welche Alternative bleibt dann?
Zitat von: Dwight Manfredi am 02. September 2026, 18:10:11aber welche Alternative bleibt dann?
Bevor ich mir einen Umzug zumute, wenn eh klar ist, es gibt nichts Angemessenes, eben das SG.
Gibt genügend Beispiele/Urteile, wo das JC am Ende doch zahlen musste.
Ein reguläres Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) dauert in der Regel 1 bis 2 Jahre. Für die existenzbedrohende Frage der Mietzahlung gibt es jedoch ein extrem schnelles Eilverfahren Einstweiliger Rechtsschutz, das meist innerhalb von 4 bis 6 Wochen entschieden wird. Voraussetzung dafür ist du musst nachweisen, dass die Kürzung eine akute Notlage z.B. drohende Räumungsklage verursacht.
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27Das Jobcenter erkennt davon allerdings nur 599 € als Kosten der Unterkunft an:
499€ Miete 97€ HZ 63€ Nebenkosten das ist der Betrag wo übernommen wird von deinen JC Schlüssiges Konzept für eine 50qm Wohnung. https://online-dienste.landkreis-pfaffenhofen.de/bi/vo0050.asp?__kvonr=9620
Tatsächliche Warmmiete: 802 €
Internetkosten und Strom ist viel zu Hoch bei dir da musst du mit den Kosten runter.
Klagen wird nichts mehr bringen wenn du keine Lügenlose Nachweise hast bei der Wohnungssuche.
Wenn nur 599€ bezahlt wurde vom JC dann sofort Klagen.
FreshSkullHead
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27außerdem einen entsprechenden Schein für die Sozialwohnungssuche zu beantragen.
Hast du wenigstens das gemacht?
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27damaligen Widerspruch deshalb unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass ich keine ausreichenden Bemühungen um eine günstigere Wohnung nachgewiesen hätte.
Hat das JC wenigstens belegt dass es passenden Wohnraum gibt/gab?
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27Es wurde mir aber meines Wissens nicht konkret mitgeteilt, bei welcher Person bzw. welchem Ansprechpartner ich diese Nachweise einreichen sollte.
Das ist auch nicht wirklich nötig, es reicht ja das JC allgemein (nachweislich) anzuschreiben. Die verteilen das dann schon.
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27Kann das Jobcenter die Unterkunftskosten dauerhaft auf 599 € begrenzen, wenn auf dem tatsächlichen Wohnungsmarkt in Reichertshofen bzw. dem relevanten Vergleichsraum kaum oder keine Wohnungen zu diesem Preis verfügbar sind?
Nein spätestens nächstes Jahr muss es eine Anpassung vornehmen da zum 01.01.25 die letzte Anpassung war.
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27Muss ich zwingend konkrete Bewerbungen auf Wohnungen nachweisen, wenn ich keine geeigneten Wohnungen innerhalb der Mietobergrenze gefunden habe?
das würde zwar den Willen bezeugen aber du würdest eh keine Zusicherung bekommen also würde ich sagen das es nicht davon abhängig ist.
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27st es sinnvoll, dem Sozialgericht eine größere Anzahl aktueller bzw. datierter Wohnungsanzeigen aus Reichertshofen und der näheren Umgebung vorzulegen, um zu zeigen, dass die tatsächlichen Mietpreise deutlich über den Richtwerten liegen?
Wenn dann von damals
und
wenn es jetzt eine angemessene Whg gibt dann solltest du einen Umzug dahin beantragen.
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27Kann das Gericht überprüfen, ob die vom Jobcenter verwendeten Mietrichtwerte tatsächlich den örtlichen Wohnungsmarkt realistisch abbilden?
Das nennt sich Einzelfallüberprüfung und sollte im Zweifel vom Gericht überprüft werden.
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27Ich möchte einfach wissen, ob es unter den genannten Umständen sinnvoll ist, den Fall von einem Sozialgericht überprüfen zu lassen, bevor ich weitere Zeit und gegebenenfalls Aufwand in das Verfahren investiere.
Sinnvoll ist es auf jeden Fall. Auch und besonders wenn ein Münchener SG zuständig ist. Die haben in M einige Sonderregelungen was die KdUH angeht.
Da gibt es einige Urteile ich stelle mal die mMn relevantesten Urteile ins Zitat. Evtl findest du noch passende Urteile je nach MV und Situation.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitate) Im Fall einer Mitteilung über zu hohe Unterkunftskosten muss der Betroffene durch geeignete Nachweise beweisen, dass ihm keine Kostensenkung möglich ist/war.
Erkennt der Leistungsträger dies nicht an, so muss er beweisen, dass dem Betroffenen eine Kostensenkung zumutbar und möglich gewesen wäre. Hierbei reicht es nicht aus, konkrete Wohnungsangebote nachzuweisen, sondern es muss auch geprüft werden, ob diese tatsächlich an den Betroffenen hätten vermietet werden können (siehe auch: BSG, Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 43/ 06 R und B 11b AS 41/06 R, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).
Zitat- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 78/09 R:
Der Hinweis über unangemessene Unterkunftskosten muss die Höhe der als Angemessen geltenden Unterkunftskosten beinhalten, sonst trifft den Hilfebedürftigen keine Pflicht zur Kostensenkung.
Zitat- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R:
Es ist zuvörderst Aufgabe des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.
Das Gericht hat anhand der vom Grundsicherungsträgers gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist.
Vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG ist ein qualifizierter Mietspiegel anzusetzen. Dieser erfordert, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichszeitraum erfolgt, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und bei der Datenauswertung mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass der darin berücksichtigte Wohnungsbestand im gesamten Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung ermöglicht, ohne auf bestimmte Stadteile beschränkt zu sein.
Wenn nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden, ist als Angemessenheitsgrenze der obere Spannenwert zu berücksichtigen.
Zitat- Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 60/12 R:
Klarstellungen:
a) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Kaltmiete und Nebenkosten) sind getrennt von der Angemessenheit der Heizkosten zu ermitteln.
b) Der Heizspiegel des DMB stellt nur eine Richtlinie dar und konstituiert keine Angemessenheitsgrenze.
c) Eine Kostensenkung kann nur gefordert werden, wenn die Gesamtkosten der "Unterkunftskosten und Heizung" unangemessen sind.
d) Eine Kostensenkung bedarf zuvor stets einer individuellen Prüfung und Beurteilung durch den Leistungsträger, bei der den Leistungsempfänger die Pflicht trifft, nachzuweisen, dass seine Gesamtkosten aufgrund besonderer den üblichen Verbrauch erhöhenden Umstände individuell angemessen sind.
e) Maßgeblich für eine Aufforderung zur Kostensenkung ist, dass Wohnraum zur Verfügung steht, mit dem die Gesamtkosten der "Unterkunftskosten und Heizung" tatsächlich gesenkt werden können. Die Beweislast dafür trifft regelmäßig das Jobcenter.
Zitat- Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R, B 4 AS 5/13 R:
Wenn der Leistungsträger kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten hat, muss das Gericht selbst eigene tragfähige Feststellungen treffen.
Nur wenn Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt, darf ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG bzw § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags erfolgen.
Zitat- Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 53/13 R
Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft einer Satzung nach § 22a ff SGB II hat, wie in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, anhand eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen, auch wenn im Ergebnis eine Bruttowarmmiete festgelegt wird.
Die Verwendung der Werte der rechten Spalte "zu hoch" des bundesweiten Heizspiegels für die Heizkosten ist dabei unzulässig, da diese nur als Richtwert dienen.
Zitat- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R
Wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund eines nicht erforderlichen Umzuges auf die bisherigen begrenzt, ist bei Anhebung der abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen die dabei erfolgende Erhöhung auch bei der Deckelung zu berücksichtigen ("Dynamisierung"). D.h. die gedeckelten Kosten für Unterkunft und Heizung sind in gleichem Umfang zu erhöhen.
MfG FN
Zitat von: FreshSkullHead am 02. September 2026, 17:15:27Meine tatsächliche Miete beträgt derzeit 802 € warm.
Wie seine Miete sich aufteilt ist hier auch nicht ersichtlich?
Sollten seine Heizkosten zu hoch sein wird das Jobcenter das auch nicht bezahlen.
Zitat von: Rotti am 02. September 2026, 22:55:51Internetkosten und Strom ist viel zu Hoch bei dir da musst du mit den Kosten runter.
Was aber nichts mit dem JC zu tun hat.
Zitat von: Rotti am 03. September 2026, 12:29:41Sollten seine Heizkosten zu hoch sein wird das Jobcenter das auch nicht bezahlen.
Ich würde das ein Gericht entscheiden lassen.
Vorausgesetzt Es gibt absolut nichts zu den KdU-Konditionen. (bzw. der VM will einen nicht haben)
Finde es ja immer wieder seltsam, dass solche Posten bei den Flüchtlingen absolut keine Rolle spielen.
Wie gerade wieder in Hamburg das neue Hotel für Ukrainer.
Was wird der Eigentümer da pro Zimmer kassieren?
Ich vermute einfach mal, der TE hat sich nicht wirklich intensiv mit der Wohnungssuche befasst, sonst würde er nicht immer von eine Warmmiete schreiben. Die wenigsten Wohnungsangebote beinhalten die Angabe einer Warmmiete, da wird fast immer nur die Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Nebenkosten) genannt, also genau das, was auch das Jobcenter in den Vorgaben hat. Die Heizkosten sind tatsächlich eher nebensächlich.
Er schafft es noch nicht mal hier, seine Warmmiete aufzudröseln in Grundmiete, kalte Nebenkosten und Heizkosten.
So, erst einmal vielen Dank für die ganzen Antworten.
Zitat von: Dwight Manfredi am 02. September 2026, 17:52:56Maximal würde noch ein Umzug in andere Bundesländer helfen wo man Wohnungen findet die angemessen sind. Da du zur Zeit keine Arbeit hast und auch allein wohnst, dürfte das kein allzu großes Problem darstellen.
Ein Umzug in ein anderes Bundesland würde in meinen Augen keinen Sinn machen. Da man dort beim anderen JC erst sich anmelden und dort erst alles genehmigen müsste. Wenn die dann dort sagen bei bestimmten Wohnungen "nein ist zu teuer" bringt mir der Umzug ja auch nix. Da ja wieder ein ganz anderer Mietrichtwert wäre. Und warum soll ich in einer viel kleineren Wohnung ziehen? Dann müsste ich ja die hälfte meiner Möbel wegschmeißen.
Zitat von: Rotti am 03. September 2026, 12:29:41Wie seine Miete sich aufteilt ist hier auch nicht ersichtlich?
Sollten seine Heizkosten zu hoch sein wird das Jobcenter das auch nicht bezahlen.
Meine "Heizkosten" belaufen sich bei 25,37€ monatlich laut meiner letzten Nebenkostenabrechnung.
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. September 2026, 12:03:23außerdem einen entsprechenden Schein für die Sozialwohnungssuche zu beantragen.
Diesen Wohnberechtigungsschein habe ich nicht, ich habe lediglich bei der zuständigen Betreuungsbehörde in Pfaffenhofen per Email angefragt ob Sozialwohnungen verfügbar wäre. Daraufhin bekam ich 2 wichtige Informationen.
Die erste Info die ich bekam das diese Warteliste sehr lange sei, die 2. das sämtliche Sozialwohnungen des Landkreis Pfaffenhofen vermietet sind.
Ich kenne eine Person die musste 3Jahre warten bis eine Wohnung für Sie frei wurde. Und die Person hatte tatsächlich keinen festen Wohnsitz. Also war die Dringlichkeit sehr hoch. Die Person konnte jedoch bei freunden eine kurze Zeit bleiben.
Zu meiner Wohnfläche muss ich mich korrigieren, die ist tatsächlich 51m² und nicht 52m²
Viele VM sind auf Leute die von Sozialleistungen beziehen sehr negativ gestimmt.
Zitat von: Rotti am 02. September 2026, 22:55:51Internetkosten und Strom ist viel zu Hoch bei dir da musst du mit den Kosten runter.
Ob mein Internet oder Strom zu teuer sei, hilft mir im Moment grad nicht weiter. Und eigentlich ist das nicht das eigentliche Thema.
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. September 2026, 12:03:23Hat das JC wenigstens belegt dass es passenden Wohnraum gibt/gab?
Nein, das Jobcenter hat mir nicht belegen können das es passende Wohnraum zu dieser Zeit gab.
Was mir bei meinem JC auch sehr negativ aufgefallen ist, jedesmal wenn ich einen Termin bei meiner Sachbearbeiterin habe zahl ich für diesen Termin knapp 21€. Ich beantrage natürlich die Fahrkostenerstattung. Ich bekomm das Geld aber erst 4Wochen später auf mein Konto überwiesen.
Für mich ist es halt eine extreme Belastung. Da ich ja auch noch andere Kosten hab.
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. September 2026, 12:03:23Wenn dann von damals
und
wenn es jetzt eine angemessene Whg gibt dann solltest du einen Umzug dahin beantragen.
leider kann ich Wohnungen von damals nicht nachweisen da ich keine "Anzeigen" gespeichert habe und es schlichtweg auch keine Wohnungen gab die in dieser Preisklasse frei waren. Mir wurde damals beim ersten Schreiben nicht gesagt das ich alles "dokumentieren" und nachweisen muss. WIE soll ich etwas nachweisen was gar nicht verfügbar war? Vor allem in meinem Umkreis.
Zitat von: Sheherazade am 03. September 2026, 17:07:51Ich vermute einfach mal, der TE hat sich nicht wirklich intensiv mit der Wohnungssuche befasst, sonst würde er nicht immer von eine Warmmiete schreiben. Die wenigsten Wohnungsangebote beinhalten die Angabe einer Warmmiete, da wird fast immer nur die Bruttokaltmiete (Grundmiete und kalte Nebenkosten) genannt, also genau das, was auch das Jobcenter in den Vorgaben hat. Die Heizkosten sind tatsächlich eher nebensächlich.
Er schafft es noch nicht mal hier, seine Warmmiete aufzudröseln in Grundmiete, kalte Nebenkosten und Heizkosten.
Vielen dank für deine netten Worte. Hätte man sich auch sparen können. :)
Nächste mal einfach nett fragen, aber dazu sind Sie ja nicht in der Lage.
Die Gesamtmiete beläuft sich auf:
Grundmiete: 612€
Nebenkosten: 120€
Außen- Abstellraum (ca 9,2m²): 20€
Miete Stellplatz: 50€
Gesamt: 802€
Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 17:33:33Meine "Heizkosten" kann ich selber pauschal nicht sagen. Zu den Heizkosten gehören z.b. Kaltwasserabrechnung, Rauchwarnmelder Prüfungskosten, Schmutzwasser & Schornsteinfeger (Überprüfung-Gasanlage).
Nein, das gehört zu den kalten Betriebskosten. Heizkosten ist einzig und allein dein Verbrauch an Energie (Gas oder Öl oder Fernwärme oder Brennholz oder Heizstrom).
Und irgendwer hatte schon danach gefragt. Dein Wissen über deinen eigenen Mietvertrag und was das Jobcenteran KdU bezahlt, ist jedoch so rudimentär, dass es keinen anderen Schluß zulässt als das du dich damit noch nicht sonderlich viel beschäftigt hast.
Ein Wohnberechtigungsschein gilt im übrigen für das gesamte Bundesland, in dem du den beantragst. Die entsprechend damit geförderte Wohnung musst du dir allerdings selber suchen, z. B. eine Genossenschaftswohnung. Ja, da gibt es auch Wartelisten. Das sollte man einkalkulieren können.
Zitat von: Sheherazade am 03. September 2026, 17:36:59Nein, das gehört zu den kalten Betriebskosten. Heizkosten ist einzig und allein dein Verbrauch an Energie (Gas oder Öl oder Fernwärme oder Brennholz oder Heizstrom).
Und irgendwer hatte schon danach gefragt. Dein Wissen über deinen eigenen Mietvertrag und was das Jobcenteran KdU bezahlt, ist jedoch so rudimentär, dass es keinen anderen Schluß zulässt als das du dich damit noch nicht sonderlich viel beschäftigt hast.
Ein Wohnberechtigungsschein gilt im übrigen für das gesamte Bundesland, in dem du den beantragst. Die entsprechend damit geförderte Wohnung musst du dir allerdings selber suchen, z. B. eine Genossenschaftswohnung. Ja, da gibt es auch Wartelisten. Das sollte man einkalkulieren können.
Ich finde es schon ziemlich interessant, wie schnell du von einer einzelnen Frage auf meine angeblich ,,rudimentären" Kenntnisse über KdU und meinen Mietvertrag schließt. Du kennst weder meine bisherigen Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter noch die Unterlagen, mit denen ich mich seit Monaten beschäftige. Trotzdem meinst du, daraus beurteilen zu können, wie viel ich mich mit dem Thema beschäftigt habe. Das ist schon eine ziemlich anmaßende Einschätzung.
Nur weil ich eine konkrete Frage zu meinem Anliegen gestellt habe, bedeutet das nicht automatisch, dass ich keine Ahnung von KdU habe. Eine Frage zu einem einzelnen Punkt zu stellen und sich darüber auszutauschen, ist übrigens genau der Sinn eines Forums.
Und was den WBS betrifft: Mir ist durchaus bewusst, dass dieser grundsätzlich landesweit gilt. Das Problem ist nicht, dass ich nicht weiß, was ein WBS ist, sondern dass eine Wohnung mit WBS trotzdem erst einmal verfügbar sein muss. Eine Warteliste von mehreren Jahren hilft mir bei einer aktuellen Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters herzlich wenig.
Vielleicht solltest du daher etwas weniger aus einzelnen Beiträgen über andere Menschen ableiten und etwas genauer lesen, bevor du ihnen mangelndes Wissen unterstellst. Deine persönliche Einschätzung meiner Kenntnisse ist jedenfalls weder sachlich noch besonders hilfreich.
Zitat von: FreshSkullHead am 03. September 2026, 18:53:45Eine Warteliste von mehreren Jahren hilft mir bei einer aktuellen Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters herzlich wenig.
Von wann ist die Kostensenkungsaufforderung bzw. ab oder seit wann zahlt das Jobcenter nur noch die angemessene KdU?
Im übrigen gibt es prima Listen im Internet bezüglich der KdU-Richtlinien in ganz Deutschland. Das dürfte reichen als Anhaltspunkt für die Mietwohnungssuche. Zum Beispiel hier! (https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html)