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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Bacchulus am 14. September 2026, 08:16:56

Titel: Sozialhilfe und Jahresabrechnung vom Vermieter
Beitrag von: Bacchulus am 14. September 2026, 08:16:56
Hallo liebe Leute,

eine kurze Frage.
Ich bekomme seit geraumer Zeit Sozialhilfe ergänzend zu meiner Erwerbsminderungsrente.

Dieses Jahr nach erhalt habe ich die Jahesabrechnung vom Vermieter wie immer weitergeleitet.

Es ist jetzt ein Brief gekommen, wo diese Zahlung verweigert wird, da ich nicht aufgeschrieben habe an was für einem Datum ich den Brief aus dem Kasten geholt habe.

Jetzt wird dieses Datum Rückwirkend für das Jahr 2023, 24 und 25 verlangt.

Muss diesen Nachweis, also wann der Brief aus dem Briefkasten geholt wurde, jemand auch nachweisen?

Das musste ich bis jetzt niemals weder Jobcenter noch Sozialamt.

Dabei ist mir aufgefallen, dass das Sozialamt für das Jahr 2024 nur die Hälfte an Strom und Gas bezahlt hat und für 2025 und 26 bis jetzt gar nichts mehr. Trotz der Abgabe der Abschlagszahlungen. Auch Versicherungen fehlen.
Trotz 4 Schreiben, mit jeweils einer 2 Wochenfrist, reagiert das Sozialamt nicht sondern man geht nur auf das fehlende Datum der Jahresabrechnung ein und das man nichts berechnen könnte.

Was würdet Ihr machen?

vg
Titel: Aw: Sozialhilfe und Jahresabrechnung vom Vermieter
Beitrag von: Ottokar am 15. September 2026, 14:43:39
Die Begründung des Sozialamtes ist nicht nachvollziehbar.
Wann eine Betriebskostenabrechnung zugestellt wurde, ist nicht relevant und muss gegenüber dem Sozialamt auch nicht nachgewiesen werden.
Relevant ist nur, wann eine darin geforderte Nachzahlung fällig ist, oder ein Guthaben erstattet/verrechnet wurde.
Um hier etwas Konkretes raten zu können, müsste man den genauen Wortlaut kennen, denn diese Begründung erscheint sehr absurd.
Möglicherweise hast du da was falsch verstanden und es geht darum, dass die Betriebskostenabrechnung kein Datum trägt, wann sie erstellt wurde? In diesem Fall wäre zumindest der Monat wichtig, in welchem die Abrechnung zuging um festzustellen, ob diese fristgemäß erfolgte und eine Nachzahlung damit tatsächlich fällig ist.
Sofern es sich bspw um die Abrechnung für das Jahr 2025 handelt, stellt sich diese Frage jedoch nicht, denn diese wäre zweifelsohne fristgemäß erfolgt.
Abgesehen davon gibt es keine Rechtsgrundlage, den Anspruch auf Kostenübernahme vom Zugangsnachweis abhängig zu machen, geschweige denn dafür, diesen Nachweis für 2023 und 2024 nachträglich zu fordern.

Kannst du den Bescheid mal scannen/abfotografieren und hier anonymisiert als Beitragsanhang einstellen?