Leitsätze
1. Bei der Berechnung der einjährigen Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zählen auch Monate mit, in denen Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden, diese aber später durch einen Dritten (hier: dem früheren Arbeitgeber des Leistungsbeziehers) erstattet werden.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/180858