Liebe Wissenden,
es geht um rd. 1200,- € Guthaben der BKA 2023, gutgeschrieben in 10.2024.
Aus Umständen, die an dieser Stelle unwichtig sind, habe ich die BKA erst in 05.2025 erhalten (Kenntnisnahme, die Miete also immer normal bezahlt und dadurch das Guthaben auf dem Mietekonto erhalten) und am 30.05.2025 mit der Bitte um Kenntnisnahme/Bearbeitung an das JC weitergeleitet.
Daraufhin passierte erstmal gar nichts und in 04.2026 kam dann nur eine Anhörung wg. Überzahlung.
Diese habe ich allerdings nicht beantwortet um dem JC kein potentielles Futter für etwaige Sanktionen o.ä. zu liefern... (Wer weiß, wozu die sich noch alles fähig glauben :) )
Die Tatsache, daß da 1200 € + sind, ist ja eindeutig und insoweit auch erklärt/berechtigt.
Nun, mit Datum 06.08.2026, habe ich einen Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung erhalten, der ich bereits entsprechend aus u.g. Grund wiedersprochen habe...
Meine Frage:
Ist dieser Bescheid rechtens oder unrechtens??
Soweit ich weiß muss die Aufhebung eines Bescheides innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der Tatsachen erfolgen, die die Rücknahme rechtfertigten.
Also bis max 01.06.2026... (§45 Abs.4 Satz 2 SGB X)
...oder irre ich???
War ich zuvor noch recht sicher, bin ich nun etwas verunsichert, da das JC m.W.n. erstmal selber auf Abhilfe prüft, bevor das an die Rechtsstelle weitergeben wird... aber von genau dort habe ich nun ein Eingangsschreiben erhalten...
Bitte erleuchtet mich...
LG RF
Der Bescheid ist trotz des Fristablaufs zum 01.06.2026 aller Voraussicht nach formell rechtens, da die Jahresfrist durch eigenes Verhalten, das Nichtbeantworten der Anhörung, gehemmt bzw. verlängert wurde.
Hmmm... weiß ich nicht so recht...
Eine aufschiebende Wirkung durch eine bloße Anhörung konnte ich bisher nicht recherchieren.
Mir ist auch nicht bekannt, daß ich verpflichtet bin zu antworten... nur daß ich antworten kann (innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen) und daß ansonsten nach Aktenlage entschieden werden kann.
Also stellt sich dahingehend eher die Frage, ob diese Anhörung die Jahresfrist "resettet", um diese genannte Frist von 2 Wochen verlängert oder bestenfalls garnicht tangiert...?
Die Anhörung unterbricht die Frist nicht und verlängert sie auch nicht, sie sorgt stattdessen dafür, dass die Frist überhaupt erst anfängt zu laufen.
Ich fürchte, da täuscht du dich...
§45 Abs.4 Satz 2 SGB X: -> Satz 2
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen....seit Kenntnis der Tatsachen...
Zitat... habe ich die BKA ... am 30.05.2025 mit der Bitte um Kenntnisnahme/Bearbeitung an das JC weitergeleitet.
D.h. also die Tatsache (hier: 1200 € zu berücksichtigendes Guthaben gem. BKA) zur Kenntnis (hier: am 30.05.2025) gegeben.
Ergo: Die Frist beginnt am 30.05.2025 !
Aber evt. gibt es andere Punkte, die ich nicht kenne bzw. berücksichtigt habe??
Du denkst Unterlagen eingereicht = Behörde hat Kenntnis = Frist läuft. Genau an dieser Stelle greift jedoch die ständige und höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die den Begriff Kenntnis der Tatsachen in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X grundlegend anders definiert, als man es rein sprachlich vermuten würde.
Das BSG hat in zahlreichen Grundsatzurteilen (u.a. BSG, Az.: 13 RJ 35/94 oder B 14 AS 18/20 R) Folgendes klargestellt
Die Frist beginnt nicht schon dann, wenn das Jobcenter die reinen Daten die Betriebskostenabrechnung erhält. Kenntnis der Tatsachen bedeutet, dass die Behörde alle Fakten positiv und zweifelsfrei kennen muss, die für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme entscheidend sind.
Das BSG sagt dazu unmissverständlich Die Jahresfrist beginnt regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen zu laufen.
Erstmal danke, daß du antwortest :) - nicht das das Gefühl aufkommt ich würde durch meine Antworten deine Beiträge abtun o.vgl. ...
Zitat von: Dwight Manfredi am 19. September 2026, 21:53:47Das BSG hat in zahlreichen Grundsatzurteilen (u.a. BSG, Az.: 13 RJ 35/94 oder B 14 AS 18/20 R) Folgendes klargestellt
Die Frist beginnt nicht schon dann, wenn das Jobcenter die reinen Daten die Betriebskostenabrechnung erhält. Kenntnis der Tatsachen bedeutet, dass die Behörde alle Fakten positiv und zweifelsfrei kennen muss, die für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme entscheidend sind.
Das ist absolut richtig... aber... Wenn offiziell bekannt gegeben wird: ...du hast 1200 € Guthaben, bitte mindere deine (nächste) Miete entsprechend...
(Selbst der betreffende Monat steht drauf und lässt sich zusätzlich durch das Datum zweifelsfrei ableiten...!)
Welche Fakten könnte es noch geben, die das JC, oder wer auch immer, positiv und zweifelsfrei kennen können müsste um festzustellen: Ja, du hast einen um 1200 € geminderten Leistungsanspruch ???
Selbst der Anhörungsbogen benannte keine Fragen außer wollen Sie sich äußern? (Gelegenheit = Angebot)
Zitat von: Dwight Manfredi am 19. September 2026, 21:53:47Das BSG sagt dazu unmissverständlich Die Jahresfrist beginnt regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen zu laufen.
Kannst du mir dazu AZ entsprechender Urteile nennen?
PS:
Ich hab mir den §24 gerade durchgelesen... Da finde ich nichts zur Frist in der Sache (resp. Fristbeginn... Nur daß mir Gelegenheit gegeben werden muß, etwaige Argumente, die für die Entscheidung erheblich sein könnten, benennen zu dürfen, bevor ein Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen wird.
Ich bezweifel auch, daß es dem JC (selbst mit Karenzen) über 10 Monate nicht möglich war, mir eine Anhörung zu schicken, was einen Fristbeginn in der Sacher nach so langer Zeit rechtfertigen könnte und keine unbilligende Verschleppung bedeute.
Zitat von: Rettungsfuzzy am 19. September 2026, 20:04:27Daraufhin passierte erstmal gar nichts und in 04.2026 kam dann nur eine Anhörung wg. Überzahlung.
Welche Frist war in der Anhörung genannt?
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beginnt die einjährige Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei Nichtbeantwortung einer Anhörung grundsätzlich mit dem Ablauf der Frist, die der betroffenen Person für ihre Stellungnahme gesetzt wurde.
Antwortet der Betroffene auf die Anhörung nicht, darf die Behörde nicht unbegrenzt warten. Mit dem Ablauf der Anhörungsfrist ist das Verfahren insoweit abgeschlossen. Die Behörde hat ab diesem Tag die volle Kenntnis im Sinne des Gesetzes, weil keine neuen Informationen mehr zu erwarten sind. Die Jahresfrist für den Erlass des Aufhebungsbescheids läuft folglich ab dem Tag nach dem Ablauf der Anhörungsfrist.