Ich führe aktuell ein Klageverfahren bei einem Sozialgericht gegen ein Jobcenter, da dieses mir das Grundsicherungsgeld versagt. Die Begründung ist, dass ich meiner Mitwirkungspflicht angeblich nicht nachkäme, weil ich Angaben über Sollbuchungen auf meinem Bankkontoauszug schwärze. Ich habe alle Datumangaben und alle Buchungsbeträge offen gelegt und lediglich die restlichen Informationen bei Sollbuchungen unter fünfzig Euro unkenntlich gemacht. Ich habe sogar mehr Informationen offen gelegt, als es die Landesbeauftragten für Datenschutz von sechs Bundesländern für erforderlich halten, darunter das Bundesland, in dem ich wohne. Diese schreiben in einem gemeinsamen öffentlichen Hinweis: "Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 Euro) kann der Hilfesuchende die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen. Der Betrag selbst muss sichtbar bleiben. Über die Angabe der Beträge bzw. durch den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- bzw. Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen."¹ Das Jobcenter will sich an diese Vorgabe ausdrücklich nicht halten. Sogar bei Ein-Euro-Ausgaben verlangt es komplette Transparenz, obwohl die ja keinen Einfluss auf Vermögen und Einkommen und damit auf die Hilfebedürftigkeit haben.
Ich bin gespannt, was das Gericht dazu sagen wird. Trotz für einen Laien intensiver Suche habe ich dazu kein gerichtliches Urteil gefunden. In vielen Blogbeiträgen und BSG-Urteilen geht es darum, welche Angaben bei Kontoauszügen unkenntlich gemacht werden dürfen, aber nirgendwo finde ich dabei eine gerichtliche Entscheidung konkret über die Vorgaben der Datenschutzbeauftragten und damit über die Frage, ab welchem Betrag Soll-Buchungen grundsätzlich unkenntlich gemacht werden dürfen.
Ich halte euch auf dem Laufenden und wäre dankbar für jeden Hinweis über ein entsprechendes Urteil.
¹ "Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen" der Landesbeauftragten für Datenschutz von sechs Bundesländern vom 13.03.2017,
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-Kontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html
Lies dich mal durch den Ratgeber Kontoauszüge. (https://hartz.info/index.php?topic=1844.0)
Zitat von: Sheherazade am 26. September 2026, 12:06:20Lies dich mal durch den Ratgeber Kontoauszüge. (https://hartz.info/index.php?topic=1844.0)
Ich habe den "Ratgeber Kontoauszüge" soeben gelesen. Er enthält einen inhaltlichen Fehler. Da der Forumbeitrag nicht kommentierbar ist, mache ich das hier. In ihm steht: "Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei [...】". Das ist nicht zutreffend. In dem besprochenen BSG-Urteil B 14 AS 45/07 R (https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/87371), das mir bereits bekannt war, steht in Randnummer 24, die das besprochene Thema behandelt, weder das Wort "nur" noch das Wort "ausschließlich". Stattdessen steht da "insbesondere" – ein wesentlicher Unterschied. Das Urteil äußert sich nicht zur Frage, ob Sollbuchungen ab einem bestimmten Betrag grundsätzlich unkenntlich gemacht werden dürfen.
Die Aussage
ZitatEine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei, so z.B. bei "rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben", die Beträge müssen aber weiterhin ersichtlich sein.
im Ratgeber entspricht exakt den Ausführungen des BSG - außer man hört nach "intim" auf zu lesen und ignoriert den Gesamtzusammenhang.
Hej Ottokar!
Ich hatte (für mich selbstverständlich) den gesamten Ratgeberbeitrag gelesen und den Gesamtzusammenhang berücksichtigt. Das Zitat hatte ich lediglich verkürzt zwecks Vereinfachung. Mitbedacht habe ich das ganze Zitat, was ja aus meiner Antwort selbst erkennbar ist. (Sonst wäre ich ja gar nicht auf die Randnummer 24 zu sprechen gekommen.) Schade, dass du nicht eingehen möchtest auf die Diskrepanz zwischen deinem "nur" und dem "insbesondere" des Bundessozialgerichts.
Keine Ahnung, warum du dich so an der angeblichen Diskrepanz von "nur" und "insbesondere" festbeißt. Unter Punkt 24 des von dir verlinkten Urteils steht auch "Geschützt ist mithin nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe. Würde sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergeben, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden, so ist im Nachfolgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann." Das sollte dann auch deine Frage nach der Betragsgrenze bis zu der man angeblich schwärzen darf, beantworten: Gibt es nicht.
Zitat von: Philipp am 26. September 2026, 11:22:49Das Jobcenter will sich an diese Vorgabe ausdrücklich nicht halten.
Das war früher übrigens anders. Das selbe Jobcenter hatte mir bisher keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen, wenn ich auf die selbe Art Unkenntlichmachungen vorgenommen hatte. Ich würde deswegen weiterhin anderen dazu raten so vorzugehen.
Was sind eure Erfahrungen?
Meine Erfahrungen sind, wenn ich keine Spielchen mit Ämtern spiele ich auch keine Probleme mit Ämtern habe.
Zitat von: Sheherazade am 26. September 2026, 13:54:45Das sollte dann auch deine Frage nach der Betragsgrenze bis zu der man angeblich schwärzen darf, beantworten: Gibt es nicht.
Weder der von dir zitierte Ausschnitt noch der Rest des Urteils beantwortet die Frage. Dass ich keine Buchungsbeträge, um die es in dem Zitat geht, unkenntlich mache, habe ich ja schon im Ausgangspost geschrieben. Das Thema ist deswegen nicht Gegenstand meines Rechtsstreits.
Zitat von: Sheherazade am 26. September 2026, 13:54:45Keine Ahnung, warum du dich so an der angeblichen Diskrepanz von "nur" und "insbesondere" festbeißt.
Weil die Diskrepanz real ist und weil auf Grund dessen, dass im Urteil nicht "nur" steht, die Frage offen ist, ab welcher Höhe Angaben über Sollbuchungen unkenntlich gemacht werden dürfen.
Zitat von: Philipp am 26. September 2026, 15:39:29und weil auf Grund dessen, dass im Urteil nicht "nur" steht, die Frage offen ist, ab welcher Höhe Angaben über Sollbuchungen unkenntlich gemacht werden dürfen.
Na gar nicht. Der Datenschutz greift nicht bezüglich der Höhe, nur bezüglich des Verwendungszweckes und des Empfängers unter gewissen Voraussetzungen - siehe Rageber Kontoauszüge.
Zitat von: Sheherazade am 26. September 2026, 13:54:45Geschützt ist mithin nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe.
Zitat von: Philipp am 26. September 2026, 14:18:24Das war früher übrigens anders.
Eigentlich nicht, man durfte noch nie alles in allen Betreffzeilen löschen.
Egal in welcher Höhe da etwas abgebucht worden ist.
Zitat von: Philipp am 26. September 2026, 14:18:24Das selbe Jobcenter hatte mir bisher keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen
Kann auch sein, denen ist irgendetwas aufgefallen.
Regelmäßige Abbuchungen, z. B. von einer Versicherung o. Ä.
Hier ist eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zu den Kontoauszügen beim Jobcenter:
Grundlegende Anforderungen
Zeitraum: Grundsätzlich müssen die vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate vor der Antragstellung oder Weiterbewilligung eingereicht werden.
Umfang: Die Pflicht gilt für alle Konten (Girokonten, Tagesgeld, PayPal, Kreditkarten etc.) und für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Form: Offizielle PDF-Auszüge oder vollständige Umsatzübersichten sind erforderlich; Screenshots oder reine Guthabenanzeigen reichen oft nicht aus.
https://grundsicherungsgeld.de/kontoauszuege-jobcenter/
Regeln für Schwärzungen
Einnahmen: Dürfen niemals geschwärzt werden; sämtliche Geldeingänge müssen vollständig erkennbar sein.
Ausgaben: Sensible Daten (z. B. bei Gesundheitsleistungen, Parteimitgliedschaften oder Supermarkteinkäufen) dürfen unkenntlich gemacht werden.
Sichtbar bleiben müssen: Buchungsdatum, Betrag, Kontostand sowie der allgemeine Charakter der Buchung (z. B. das Wort ,,Mitgliedsbeitrag" oder ,,Einkauf").
Kontenabruf: Das Jobcenter kann über das Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob weitere oder aufgelöste Konten existieren.
Folgen bei fehlenden Unterlagen
Wer geforderte Auszüge ohne Rückmeldung nicht einreicht, riskiert nach einer schriftlichen Fristsetzung die Versagung oder Entziehung der Leistungen.
@ Sheherazade
"Der Datenschutz greift nicht bezüglich der Höhe [...]"
Dass es nicht um die Unkenntlichmachung von Betragshöhen geht, hatte ich schon zwei mal gesagt.
"Na gar nicht."
Warum denkst du das? Ich zitiere ein Urteil und eine Verwaltungsanordnung und frage nach einem Urteil. Einfach nur "Na gar nicht." zu schreiben, bringt uns nicht weiter.
@ Kopfbahnhof
"Eigentlich nicht"
Warum auch immer du mir nicht glaubst — so ist es aber. Vielleicht hast du hier einfach nicht berücksichtigt, dass es um eine persönliche Erfahrung geht.
"man durfte noch nie alles in allen Betreffzeilen löschen."
Das habe auch weder ich noch wer anders behauptet. Lass doch bitte so eine Bemerkung. Lass uns doch bitte konkstruktiv hier zusammenwirken und wertvolle Informationen sammeln.
"Kann auch sein, denen ist irgendetwas aufgefallen. Regelmäßige Abbuchungen, z. B. von einer Versicherung o. Ä."
Das ist nicht der Fall. Sagt das Jobcenter sogar ausdrücklich. Wenn es darum gehen würde, hätte ich entweder den Forumbeitrag nicht verfasst oder diesen Umstand erwähnt.
@ Rotti
Deine Ausführungen eingehen leider nicht auf die zentrale Frage in diesem Thread. Und leider nennst du keinerlei Rechtsgrundlagen oder Quellen. Mir erschließt sich ehrlich gesagt nicht, warum du deinen Beitrag überhaupt geschrieben hast. Es gibt ja viele Blogartikel zum Thema Einreichung von Kontoauszügen, alleine schon mehrere auf gegen-hartz.de
Was willst du noch ist doch alles klar.
https://openjur.de/u/170282.html
Grundsicherungsträger werden allerdings in Zukunft auf die Sonderregelungen des § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X hinsichtlich der Möglichkeiten der Schwärzung der Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge bereits bei ihrem Mitwirkungsbegehren gesondert hinweisen müssen.
Die Vorlagepflicht von Kontounterlagen - insbesondere unter Berücksichtigung der hier geforderten Einschränkungen bzw Schwärzungen auf der Ausgabenseite - stellt keinen zusätzlichen oder weitergehenden belastenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
Zitat von: Philipp am 26. September 2026, 12:39:31Frage, ob Sollbuchungen ab einem bestimmten Betrag grundsätzlich unkenntlich gemacht werden dürfen.
Das ist eine gute Frage die dir dann ja das Gericht mitteilen müsste denn in dem BSG Urteil steht da keine Geldsumme. Da brauchst dann schon gute Gründe. Zum Beispiel Geld für eine Leihmutter zu bezahlen.
ZitatInwieweit das Schwärzen von Texten bei einzelnen Soll-Buchungen über größere Beträge (über 50 Euro) zur Wahrung schutzwürdiger Belange von Antragstellern zulässig ist, hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab.
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-Kontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html