Jobcenter verrechnet Haushaltsstromguthaben mit Gasnachzahlung – Widerspruch abgelehnt. Habe ich etwas falsch gemacht?
Hallo zusammen,
ich benötige eure Einschätzung zu einem Problem mit meinem Jobcenter.
Sachverhalt:
Gasnachzahlung: 109,04 €
Guthaben aus meinem separaten Haushaltsstromvertrag: 51,56 €
Das Stromguthaben betrifft normalen Haushaltsstrom, ausdrücklich keinen Heizstrom.
Die Gasabrechnung betrifft ausschließlich Gas.
Das Jobcenter hat die Beträge miteinander verrechnet und deshalb nur 57,48 € der Gasnachzahlung übernommen.
Zusätzlich erhalte ich einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung.
Der Bescheid datiert vom 28.07.2026. Gegen die Entscheidung habe ich Widerspruch eingelegt. Leider wurde dieser inzwischen als unbegründet zurückgewiesen.
Ich habe mich bei meinem Widerspruch auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.04.2024, Az. B 7 AS 21/22 R, berufen. Nach meinem Verständnis darf ein Guthaben aus Haushaltsstrom nicht mit einer Heizkostennachforderung verrechnet werden, da Haushaltsstrom aus dem Regelbedarf finanziert wird und Heizkosten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören.
Hier mein eingereichter Widerspruch im Wortlaut:
,,Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 28.07.2026 Widerspruch ein.
Gegenstand des Widerspruchs ist die Kürzung der Übernahme meiner Gasnachzahlung. Die tatsächliche Gasnachforderung beträgt 109,04 €. Von diesem Betrag wurden jedoch 51,56 € aufgrund eines Stromguthabens abgezogen, sodass lediglich eine Übernahme in Höhe von 57,48 € erfolgte.
Bei dem Guthaben in Höhe von 51,56 € handelt es sich ausschließlich um ein Guthaben aus meinem Haushaltsstromvertrag. Es handelt sich ausdrücklich nicht um Heizstrom. Die Gasabrechnung betrifft ausschließlich die Heizenergie.
Haushaltsstrom ist dem Regelbedarf zuzuordnen und stellt keine Kosten der Unterkunft und Heizung dar. Ein Guthaben aus Haushaltsstrom darf daher nicht mit einer Heizkostennachforderung verrechnet werden.
Ich verweise hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.04.2024, Az. B 7 AS 21/22 R. Danach ist eine Verrechnung eines Haushaltsstromguthabens mit einer Heizkostennachforderung nicht zulässig.
Ich erhalte außerdem einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung. Dieser betrifft jedoch den zusätzlichen Strombedarf für die Warmwasserbereitung und ändert nichts daran, dass mein Haushaltsstromguthaben nicht zur Minderung meiner Heizkostennachforderung herangezogen werden darf.
Ich bitte daher um erneute Prüfung des Bescheides und um Übernahme der vollständigen Gasnachzahlung in Höhe von 109,04 €.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Widerspruchs."
Das Jobcenter stützt seine Entscheidung laut Widerspruchsbescheid auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Am Ende heißt es, dass mein Widerspruch keinen Erfolg haben konnte.
Meine Fragen an euch:
War mein Widerspruch falsch oder unzureichend formuliert?
Ist die Verrechnung des Haushaltsstromguthabens mit der Gasnachzahlung unter diesen Umständen rechtmäßig?
Wie ist das Urteil des BSG vom 10.04.2024 (B 7 AS 21/22 R) auf meinen Fall anzuwenden?
Welche Möglichkeiten habe ich nach der Ablehnung noch? Wäre eine Klage beim Sozialgericht sinnvoll?
Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit dem Jobcenter gemacht?
Ich möchte vor allem verstehen, ob ich einen formalen oder inhaltlichen Fehler gemacht habe oder ob die Entscheidung des Jobcenters rechtlich überprüft werden sollte.
Vielen Dank für eure Hilfe und eure Einschätzungen!
Zitat von: amare am 15. Oktober 2026, 18:28:11Die Gasabrechnung betrifft ausschließlich Gas.
Das Jobcenter hat die Beträge miteinander verrechnet und deshalb nur 57,48 € der Gasnachzahlung übernommen.
wenn die Heizkosten Nachzahlung höher ausgefallen wäre wie angemessen und die deine Heizkosten sowieso nicht bezahlt hätten, würde das JC natürlich recht bekommen so natürlich nicht und eine Klage lohnt sich immer.