Hallo zusammen,
ich benötige eine Einschätzung zu einer Bedingung, die mir im Zusammenhang mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz genannt wurde.
Ich bin seit 2012 Mitglied einer DGB-Gewerkschaft. In einem laufenden Kündigungsschutzverfahren wurde ich durch den DGB Rechtsschutz vertreten. Im Verlauf der Betreuung entstanden erhebliche Unstimmigkeiten hinsichtlich der Kommunikation und Bearbeitung. Daraufhin entzog ich die Vollmacht. Dass dieser Schritt den weiteren Ablauf erschwert hat, habe ich gegenüber der Gewerkschaft ausdrücklich eingeräumt.
Ende September wandte ich mich an die zuständige Gewerkschaftsebene und bat um Klärung der weiteren Betreuung. Später fragte ich erneut schriftlich nach, weil im Kündigungsschutzverfahren eine gerichtliche Stellungnahmefrist läuft.
Daraufhin erhielt ich die Mitteilung, dass der bisher zuständige Rechtsschutzsekretär bereit sei, das Kündigungsschutzverfahren fortzuführen. Die Zuweisung eines anderen Juristen sei intern besprochen, aber nicht für zielführend gehalten worden.
Die weitere Vertretung wurde ausdrücklich an folgende Bedingungen geknüpft:
Einrichtung eines zuverlässigen telefonischen und schriftlichen Kommunikationswegs.
Vollständige Zuarbeit meinerseits.
Ein gemeinsames persönliches Gespräch mit dem zuständigen Rechtsschutzsekretär und einem Mitglied der örtlichen Gewerkschaftsleitung in der Geschäftsstelle.
Für das persönliche Gespräch wurden mir zwei kurzfristige Termine in der folgenden Woche angeboten.
Ich habe daraufhin schriftlich erklärt:
Ich akzeptiere die Fortführung durch den bisherigen Rechtsschutzsekretär.
Ich werde sämtliche bereits angeforderten Unterlagen vollständig einreichen.
Ich bevorzuge wegen der Nachvollziehbarkeit die Kommunikation per E-Mail.
Für notwendige Rückfragen bin ich auch telefonisch erreichbar.
Ich verweigere weder die Zusammenarbeit noch das gemeinsame Gespräch.
Eine persönliche Anreise zur Geschäftsstelle ist mir derzeit jedoch nicht möglich.
Das gemeinsame Gespräch habe ich ausdrücklich telefonisch angeboten.
Falls die Vertretung zwingend von einem persönlichen Gespräch vor Ort abhängig gemacht werden sollte, habe ich um eine schriftliche Mitteilung und um Benennung der dafür maßgeblichen Regelung gebeten.
Der Rechtsschutz wurde bislang nicht ausdrücklich abgelehnt. Ich warte derzeit auf die Antwort, ob die telefonische Durchführung akzeptiert wird.
Meine Fragen:
Kann die Gewerkschaft die weitere Vertretung zwingend an meine persönliche Anwesenheit in ihrer Geschäftsstelle knüpfen?
Reicht meine angebotene Mitwirkung per E-Mail und Telefon aus?
Könnte mir die Ablehnung eines Präsenztermins als Behinderung der Prozessführung ausgelegt werden, obwohl ich alle Unterlagen einreiche und das Gespräch telefonisch anbiete?
Wo kann eine solche Entscheidung innerhalb der Gewerkschaft unabhängig überprüft werden?
Welche Schritte wären sinnvoll, falls tatsächlich erklärt wird: ,,Ohne persönlichen Termin keine weitere Vertretung"?
Ich möchte die Angelegenheit nicht öffentlich bewerten oder einzelnen Personen Absichten unterstellen. Mir geht es ausschließlich um die rechtliche und organisatorische Einordnung dieser Präsenzbedingung.
Vielen Dank für eure Einschätzungen.
Zitat von: jimmytrue am 22. Oktober 2026, 19:27:40Eine persönliche Anreise zur Geschäftsstelle ist mir derzeit jedoch nicht möglich.
Hast du das nachvollziehbar begründet?
Immerhin hast du dem DGB Rechtsschutz die Vollmacht ursprünglich wegen
Zitat von: jimmytrue am 22. Oktober 2026, 19:27:40erhebliche Unstimmigkeiten hinsichtlich der Kommunikation und Bearbeitung
entzogen und jetzt möchtest du doch wieder die Leistung in Anspruch nehmen, da sollte es in deinem eigenen Interesse liegen, EIN persönliches und ggf. klärendes Gespräch wahrzunehmen.
Soweit ich weiß, gibt es keine gesetzliche Pflicht zu einem Präsenztermin, allerdings bestimmen die jeweiligen Gewerkschaften und deren Rechtsschutzabteilungen selbst über ihre internen Abläufe und Richtlinien.
Anders ausgedrückt: Als Mitglied hast du eine vertragliche Mitwirkungspflicht, wenn du den kostenlosen Rechtsschutz beanspruchen willst. Sollte die zuständige Geschäftsstelle einen Präsenztermin für die Mandatierung als zwingend notwendig erachten (etwa weil Fristen drohen oder Sachverhalte unklar sind), musst du diesem Wunsch nachkommen, da die Gewerkschaft die Übernahme des Falles andernfalls ablehnen kann.