Fast 26 Jahre waren eine Frau und ihr Partner zusammen, doch nach seinem Tod verweigerte die Rentenversicherung ihr die Witwenrente. Der Grund war, dass die beiden erst wenige Monate vor seinem Tod geheiratet hatten.
https://www.gegen-hartz.de/news/witwenrente-verweigert-26-jahre-partnerschaft-reichen-nicht-aus
oh oh oh..hätten sie 1-2 jahre früher heiraten sollen.?damit es automatisch als keine versogrungsehe gilt..??die haben 26 jahre miteinander durch dick und dünn usw..das ist doch was anderes als wenn man nur 5 jahre zusammen war.. :wand:
hier hätte ich mir kulanz gewünscht..aber nein..des sparrens willen ist wichtiger.. :wand:
In den 24 Jahren, seit dem diese Regelung gilt, hätte man sich ja mal informieren können.
Die Mindestehedauer für den Bezug einer Witwen- oder Witwerrente wurde in Deutschland am 1. Januar 2002 eingeführt.
Für alle Eheschließungen ab diesem Stichtag gilt Folgendes:
• Die Regelung: Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes des Partners mindestens ein Jahr bestanden haben, damit ein grundsätzlicher Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht.
• Der Hintergrund: Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr unterstellt das Gesetz eine sogenannte ,,Versorgungsehe". Es wird also vermutet, dass die Ehe vor allem geschlossen wurde, um den überlebenden Partner finanziell abzusichern.
• Ausnahmen: Diese gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Ein Anspruch besteht trotz einer Ehedauer von unter einem Jahr beispielsweise bei einem plötzlichen Unfalltod des Partners oder wenn ein gemeinsames minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, galt diese Mindestdauer im Rahmen von Übergangsregelungen (altes Recht) noch nicht.