Das Jobcenter darf Wohnverhältnisse erneut überprüfen, wenn neue konkrete Anhaltspunkte für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegen. Ein eigenes, abschließbares Zimmer schließt weitere Hausbesuche deshalb nicht grundsätzlich aus. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2026 (Az. L 4 AS 407/25).
https://www.gegen-hartz.de/urteile/grundsicherung-drei-hausbesuche-sind-nicht-automatisch-schikane
ach ne..was ist das den sonst..??klingt son bissel als hätte man sich hier einen stichprobeweise rausgepikt..um zu drangsalieren.allein der erste besuch hätte gereicht um sich ein überblick zu schaffen..ud wenn richter dieses vorgehen stützen..sollte man sich fragen..ob klagen überhaupt sinn macht..wenn rechte nur zum schein existieren.. :wand:
Zitat von: selbiger am <strong>Heute</strong> um 07:22:42allein der erste besuch hätte gereicht um sich ein überblick zu schaffen
Nicht wirklich.
ZitatFür jeden Hausbesuch gab es einen konkreten Anlass
Beim ersten Hausbesuch im August 2023 lebte der Kläger bereits länger als ein Jahr mit der Mutter seiner Kinder zusammen. Beide waren zwischenzeitlich gemeinsam umgezogen, und im Haushalt lebten inzwischen zwei gemeinsame Kinder. Angaben zu den familiären Verhältnissen hatte der Kläger zuvor nicht vollständig gemacht.
ZitatDen zweiten Hausbesuch im Juli 2024 veranlasste ein Schreiben der Familienkasse. Darin wurde der Kläger als ,,Partner" der Mutter bezeichnet. Das gab dem Jobcenter Anlass, die bisherige Einschätzung erneut zu überprüfen.
ZitatDem dritten Hausbesuch im Juni 2025 ging eine anonyme Mitteilung voraus, wonach beide weiterhin ein Paar seien. Zwischenzeitlich war außerdem das dritte gemeinsame Kind geboren worden.
Das Gericht bewertete die Besuche deshalb nicht als bloße Wiederholung ohne Anlass. Dass alle drei Kontrollen unveränderte Wohnverhältnisse ergeben hatten, machte die jeweils neu veranlasste Überprüfung nach seiner Einschätzung nicht rückwirkend rechtswidrig.