Hallo,
wenn man in der Wohnung schon länger lebt und vorher keine Leistungen bezogen hat, aber jetzt nach Juli 2026 Grundsicherung beantragt, ist es dann aktuell eher die Regel oder die Ausnahme, dass der Vermieter davon in irgend einer Form erfährt, wenn alles normal abläuft?
Ich habe z.B. was von Mietbescheinigung gelesen, die der Vermieter ausfüllen soll. Ist das eher die Regel oder die Ausnahme, dass der das ausfüllen muss, wenn man Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge usw. selbst einreicht?
Lg
Im Normalfall erfährt der VM davon rein gar nichts.
Zitat von: Chantal112 am 01. November 2026, 15:56:48habe z.B. was von Mietbescheinigung gelesen, die der Vermieter ausfüllen soll.
Genau das muss er nicht und auch du nicht, wenn alles zur Miete im MV bzw. in der BK-Abrechnung enthalten ist.
mal reinreichen:
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern? (http://hartz.info/index.php?topic=32844.0)
ZitatMietverträge
Hier gilt:
Es gibt die Möglichkeit, entweder den Mietvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen oder eine Vermieterbescheinigung einzureichen.
Achtung: Die Forderung von Mietvertrag UND Vermieterbescheinigung wäre eine unzulässige doppelte Datenerhebung, da beide die selben Daten enthalten. Mit der Vorlage des Mietvertrages ist man seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die Vermieterbescheinigung kann dann gemäß § 65 SGB I und § 67a SGB X nicht mehr gefordert werden.
Der BfDI sagt u. a: "Die Form der Datenerhebung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen." Das entsprechende Schreiben könnt ihr hier downloaden: BfDI - Datenschutz im Jobcenter (PDF)
MfG FN
ok, danke euch :sehrgut:
Seit Juli 2026 haben gemäß § 26 Abs. 6 SGB II Vermieter eine eigenständige Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber dem JC.
D.h. das JC darf den Vermieter jederzeit auffordern, für den Bürgergeldanspruch relevante Daten zu deinem Mietverhältnis mitzuteilen, womit der Vermieter natürlich von deinem Leistungsbezug erfährt.