- Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2008, Az. L 3 AS 76/07:
Die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher sind durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen. Bei der Belastung eines Schülers mit den Aufwendungen für notwendige Schullektüre handelt es sich um einen atypischen Bedarf, der durch den Sozialhilfeträger und nicht aus der vom Grundsicherungsträger gewährten Regelleistung zu decken sei. Die Höhe der Regelleistung orientiert sich an dem Bedarf von Erwachsenen, denen in der Regel keine Kosten für Schulbücher entstehen.
(Bitte beachten: hier wurde der erst ab 01.08.2009 geltende Mehrbedarf nach § 24a SGB II nicht berücksichtigt, der u.a. auch diese Kosten abdecken soll!)