- Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R:
Bei Kindesunterhalt ist als Pfändungsfreibetrag nicht die Düsseldorfer Tabelle sondern § 850d ZPO anzusetzen.
Der Mindesteigenbehalt ist demnach der Regelsatz + Unterkunftskosten. Was darüber ist, kann wie Lohn gepfändet werden.