- SG Kiel, Beschluss vom 02.12.2010, Az. S 38 AS 588/10 ER:
Wenn die Unterkunftskosten nur anteilig vom Leistungsträger übernommen werden und der Hilfebezieher einen Eigenanteil zahlt, steht ein Betriebskostenguthaben bis zur Höhe des im Abrechnungszeitraum gezahlten Eigenanteiles dem Hilfebedürftigen zu und nicht dem Jobcenter.