- LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.02.2007, Az. L 12 AS 28/06:
Guthaben und Rückerstattungen (hier aus Gaslieferung=Heizkosten), die aus Vorauszahlungen resultieren, die der Betroffene vor dem ALG II Bezug geleistet hat, sind als Vermögen anzusehen.
(Anm.Ottokar: Das LSG setzt hier die Einsparung bei Verbräuchen, infolge derer es dann zu Guthaben/Rückerstattungen kommt, mit der von Vermögen gleich.
Das BSG kommt in seiner Rechtsprechung jedoch zu einem anderen Ergebnis: vgl. B 14/7b AS 58/06 R, B 14 AS 185/10 R, B 14 AS 186/10 R)
- SG Freiburg, Urteil vom 10.05.2011, Az. S 9 SO 406/08 :
Wenn der Hilfebezieher für die Einkommenserzielung ein Konto benötigt, sind die Kontoführungsgebühren als Werbekosten (Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II) von sonstigem Einkommen absetzbar.