- LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2011, Az. L 14 AS 999/11 B ER:
Eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X, wenn sie mit der Androhung einer Sanktion (Rechtsfolgenbelehrung) versehen ist.
Für einen Verwaltungsakt sprechen auch § 39 Nr. 3 SGB II und § 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III, deren gesetzgeberische Existenz sich nicht erklären lässt, wenn eine Meldeaufforderung kein Verwaltungsakt wäre, da darin ausdrücklich geregelt wird, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung bei Aufforderungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III haben.
Anm. Ottokar: Dazu kann man noch den § 32 SGB II ergänzen, denn sanktioniert wird darin ein Verstoß gegen eine spezielle dort geregelte Pflicht des Hilfebeziehers, die sich weder aus SGB I noch SGB X ergibt, und eine solche spezielle Pflicht des Hilfebeziehers gegenüber dem Leistungsträger kann nur aus einem entsprechenden den Hilfebezieher dazu verpflichtenden Verwaltungsakt resultieren.