BGH vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 238/08:
Ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung besteht nicht. Weder könne von einer vertraglichen Nebenpflicht des Vermieters ausgegangen werden noch sei eine entsprechende Verkehrssitte erkennbar. So der BGH in der o.g. Entscheidung.
(Anm. Ottokar: Nicht nur potentielle Vermieter fordern oft eine solche Bescheinigung, dass man als Mieter immer pünklich seine Miete gezahlt hat und keine Mietschulden bestehen, sondern vor allem Jobcenter. Da der Mieter aber keinen Anspruch auf eine solche Bescheinigung von seinem Vermieter hat, trifft den Mieter auch keine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter bei einer solchen Forderung. Ebensowenig kann das Jobcenter sich diesbezüglich direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen wenden.)