- SG Dresden, Beschluss vom 26.06.2008, Az: S 21 AS 1805/08 ER: Verpflegungsmehraufwendungen, die der Arbeitgeber steuerfrei zahlt, sind auf das - vom Arbeitnehmer ergänzend bezogene - Arbeitslosengeld II nicht anzurechnen.
Die Zahlungen des Arbeitgebers dienen dazu, den Mehraufwand auszugleichen, der für die Ernährung bei Ortsabwesenheit entsteht. Hier ging es um 530 € Verpflegungsmehraufwendungen pro Monat für einen im Osten lebenden, im Westen angestellten und in den Niederlanden eingesetzten Arbeitnehmer, der Aufstockungsleistungen von der Arbeitsagentur bezog.