- Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 65/07:
Da sich die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle an dem Existenzminimum ausrichten, welches nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs deckt, sind Beiträge für Kitas, Kindergärten und sonstige Betreuungseinrichtungen nicht im Tabellenunterhalt enthalten. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss also anteilig diese Beiträge zusätzlich zum Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen.