- LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009, Az. L 7 AS 546/09 B ER:
Ein ALG II Empfänger hat bei Stromschulden und (drohender) Stromsperre Anspruch auf ein Darlehen vom Leistungsträger zur Begleichung der Stromschulden, da der Verlust der Stromlieferung eine existenzielle Notlage i.S.d. § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II (i.d.F. vom 01.01.2009) ist.
Das LSG bestätigte damit den Eilantrag eines Betroffenen beim SG Bremen.