Nach Informationen der Kanzleigemeinschaft ,,Sozialrecht in Freiburg" hat das Sozialgericht Mainz mit Beschluss (Az. S 3 AS 130/14) ein Verfahren zu den sogenannten Mietobergrenzen bei Hartz IV ausgesetzt. Die Sozialrichter halten § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Während eine Verfassungsbeschwerde auch durch einen Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen werden kann, den das BVerfG nicht begründen muss, wird es über den Vorlagebschluss in der Sache und mit einer schriftlichen Begründung entscheiden.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-mietobergrenzen-verfassungswidrig-90016388.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-mietobergrenzen-verfassungswidrig-90016388.php)
Hochinteressant, gibt es den Beschluß schon irgendwo zu lesen ? Kann unter Aktenzeichen S 3 AS 130/14 noch nichts finden.
na..das ist doch alles verfassungskonform..hmm..ihr werdet sehen..diese richter sind nicht die..die da sitzen dürften..alle politisch gesteuert..so wie merkel das will.. :teuflisch:
Fündig geworden.
Kanzlei will die schriftliche Begründung des Beschlußes, sobald diese vorliegt zur Verfügung stellen.
http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/ (http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/)
Die bereits eingereichten Verfassungsbeschwerden:
Verfassungsbeschwerden vom 3.3.2014, anhängig unter 1 BvR 617/14
http://www.srif.de/dokumente/upload/b4bd4_00130-03.03.2014_bverfg_beschwerde.pdf (http://www.srif.de/dokumente/upload/b4bd4_00130-03.03.2014_bverfg_beschwerde.pdf)
und vom 3.4.2014 anhängig unter 1 BvR 944/14
http://www.srif.de/dokumente/upload/c4507_00415-03.03.2014_verfassungsbeschwerde.pdf (http://www.srif.de/dokumente/upload/c4507_00415-03.03.2014_verfassungsbeschwerde.pdf)
ob die Einschränkung der Übernahme der Unterkuntskosten in § 22 Abs 1 Satz 1, 2. Halbsatz, "soweit sie angemessen sind", mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Quelle: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/ (http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/)
Damit folgt das Sozialgericht Mainz konsequent seiner nach dem Regelsatzurteil des BVerfG vom 09.02.2010 begonnenen Rechtsprechung, dass die nicht vollständige Übernahme der Unterkunftskosten zu einer nicht zu rechtfertigenden Unterschreitung des vom BVerfG geforderten soziokulturellen Existenzminimums führt. Dieses gilt zumindest dann, wenn der Leistungsberechtigte glaubhaft darlegen kann, dass es ihm nicht möglich war, eine angemessene Wohnung anzumieten.
Das sozialgericht Mainz hat insoweit in seinen jüngeren Entscheidungen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept massiv angegriffen.
Die konkrete Begründung des Vorlagebeschlusses, auf die man sehr gespannt sein darf, liegt aktuell noch nicht vor.
Gruß,
RobinHood
Thema wurde hier mit eingefügt. LG Meck
Na dann warten wir mal auf die Entscheidung unserer Rotrobben. Ich hoffe sie brauchen nicht wieder eine halbe Ewigkeit und beziehen diesmal alle wichtigen Fakten mit ein. Denn die letzte Entscheidung bezüglich des RS war ja wohl nichts Halbes und nichts Ganzes, von Regierungstreu wollen wir mal noch nicht reden.
:flag: :flag:
Zitat von: Gast3336 am 05. Januar 2015, 19:30:12Die konkrete Begründung des Vorlagebeschlusses, auf die man sehr gespannt sein darf, liegt aktuell noch nicht vor.
Sind ,,nur ein paar" Seiten... :grins:
SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – AZ: S 3 AS 130/14Volltext --> http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B369B1201-C0D1-4188-8355-56DC87B167A1%7D
Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage beschäftigen, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist. Die 3. Kammer des Sozialgerichts Mainz hat wegen zweier Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 (Aktenzeichen: S 3 AS 130/14 und S 3 AS 370/14) um Klärung gebeten.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/angemessenheit-im-sgb-ii-verfassungswidrig-90016465.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/angemessenheit-im-sgb-ii-verfassungswidrig-90016465.php)
Thema wurde hier mit eingefügt. LG Meck
Da kann man nur hoffen, dass das endlich mal klargestellt wird! Sonst ist hier ja der Willkür Tür & Tor geöffnet und die Entscheidungen fallen nach Kassenlage!
:offtopic:
Die Mieten haben Sie ja in den letzten Jahren kontinuierlich nach oben entwickelt, die Sätze, die gezahlt werden aber kaum!
Wieso richtet man sich nicht nach dem örtlich Mietspiegel oder wenn gar nix anderes verfügbar ist, nach der Wohngeldtabelle!? Dann wüsste jeder was "angemessen" ist und müsste sich nicht immer auf die Aussagen der JC verlassen!?
Zitat von: Unwissender am 18. März 2015, 10:40:16
Da kann man nur hoffen, dass das endlich mal klargestellt wird! Sonst ist hier ja der Willkür Tür & Tor geöffnet und die Entscheidungen fallen nach Kassenlage!
Wieso richtet man sich nicht nach dem örtlich Mietspiegel oder wenn gar nix anderes verfügbar ist, nach der Wohngeldtabelle!? Dann wüsste jeder was "angemessen" ist und müsste sich nicht immer auf die Aussagen der JC verlassen!?
Warum nun sollte man sich nach dem Mietspiegel oder der Wohngeldtabelle richten?
Der Mietspiegel gilt für "freie" Mieten.
Die Wohngeldtabelle gilt für Wohngeld.
Die KdU-Richtlinien gelten fürs SGB 2 und 12.
Sollte man sich vllt. erst mal "wissend" machen, warum es überhaupt diese Unterscheidungen gibt? Warum nicht generell: Alles, was der Vermieter will, wird bezahlt.
Na, klingelts?
Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 15:47:03Sollte man sich vllt. erst mal "wissend" machen, warum es überhaupt diese Unterscheidungen gibt? Warum nicht generell: Alles, was der Vermieter will, wird bezahlt.Na, klingelts?
Ja, nee ist klar. Mal ernsthaft, da gerade die Erhöhung des Wohngeldes diskutiert wird im Bundestag, wäre es vllt. auch angebracht eine Vereinfachung bezügl. der KdU vorzunehmen. Beispiel: Alle Wohnungen im unterem Preissegment ( Wohngeldtabelle) sind angemessen, Energiekosten werden jährlich angepasst, so wie es beim RS jetzt schon üblich ist.
:flag: :flag:
Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 15:59:21
Ja, nee ist klar. Mal ernsthaft, da gerade die Erhöhung des Wohngeldes diskutiert wird im Bundestag, wäre es vllt. auch angebracht eine Vereinfachung bezügl. der KdU vorzunehmen. Beispiel: Alle Wohnungen im unterem Preissegment ( Wohngeldtabelle) sind angemessen, Energiekosten werden jährlich angepasst, so wie es beim RS jetzt schon üblich ist.
Janee, is auch klar. Du bist ja schon viel weiter :flag:
Warum wird denn die Erhöhung des Wohngeldes im BT diskutiert? Weil die Mieten so teuer geworden sind? Weil die bis dato fast unbekannte B-Ministerin endlich mal gezuckt hat? Weil es endlich einen Gesetzentwurf zur Wohngelderhöhung gibt seit 2009?
Such dir was aus! :cool: Oder bring was eigenes auf den Weg---bis es ein Gesetzentwurf ist.
Eine Vereinfachung der KDU? Bin ich auch für.
Alles viel einfacher machen. Bloss nicht fragen, wers bezahlen soll. :cool: weder das Vereinfachen noch den Weg dorthin noch das Bezahlen der KDU. Ob das dann verfassungskonform oder nicht ist, fragt man ggfls. hinterher, oder?
Aber zu deiner Idee: Warum stellst du "unteres Preissegment" mit der Wohngeldtabelle gleich? DAS alleine würde zunächst bedeuten, dass Wohngeld nicht mehr einkommensabhängig zu sein hätte. Das würde bedeuten, dass das jetzige Wohngeldgesetz gänzlich umgebaut werden müsste. Dafür müsste man erst Mehrheiten finden, die diese Idee bis zum BT und dann zum Gesetzgeber tragen. Denn Wohngeldleistung richtet sich derzeit nicht nach dem Preis/Kosten der Wohnung, sondern nach dem Einkommen des Mieters /Eigentümers.
Energiekosten?? Aha, die Energieversorger erhöhen ihre Preise, die Ämter zahlen das, weil sie jährlich anpassen und wir freuen uns, weils Amt ja zahlt.
Das ist ja fast wie: Die Vermieter erhöhen die Mieten. Na und? Für Hartz-4-Bezieher zahlt das das Amt/die Kommune.
Ich denke, bei der Meldung im EP gings um:--ein engagiertes RP-Sozialgericht (oder ein solcher Richter) hat ein Verfahren ausgesetzt. Das Gericht wartet nun, was das BVerfG zu diesem Halbsatz im § 22 (1) SGB 2 meint. Hierzu:
Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II ist nach Überzeugung der Kammer auf Grund des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verfassungswidrig Die Regelung jetzt:...
soweit sie angemessen sind.Das BVerfG wird nun über diese 4 Wörtchen nachdenken müssen.
Ich denke: Hornberger Schiessen.
Aber ich denke auch: weitere Kommunen beauftragen die Firmen, die solche Schlüssigen Konzepte anbieten. Das kostet die Kommunen viel Geld, darüber freuen sich diese Firmen.
Dann freut sich die Kommune, weil sie annimmt, das SK wäre nun auch gerichtsfest/gerichtlich überprüfbar. Gilt dieses SK, und es wird wieder Zweifel an der Schlüssigkeit oder an der Rechtskonformität geben, dann eben wieder werden Gerichte darüber zu befinden haben.
Tja, was ist eigentlich angemessen?
Das heutige Wetter. Total angemessen. Kühl, windig, sonnig bis wolkig, Temp. dem Datum entsprechend. Völlig angemessen. (ja nee, is klar)
:grins:
Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 15:47:03
... Warum nicht generell: Alles, was der Vermieter will, wird bezahlt.
Na, klingelts?
Machen die JC doch schon .. oder hast du schon mal 45qm für den "angemessenen" Mietpreis in ner Universitätsstadt gefunden? Ich nich, .. nur Hamsterkäfige (25qm für 250 kalt) oder WG-Zimmer (15qm für 200 kalt), wo beides vorwiegend mit dem Satz " An Studenten oder WE-Heimfahrer zu vermieten" inseriert wird.
Insofern lassen sich die JC die Mietpreisvorstellungen von Vermietern aufdiktieren, obwohl mindestens 60% des Wohnungsbestandes hier noch Nachtspeicheröfen hat und weit entfernt vom unteren Standard is.
Spätestens nach den energetischen Sanierungen wird es, zumindest an meinem Wohnort, keinen "angemessenen" Wohnraum mehr geben.
Ahhh, bloß nicht nach der Wohngeldtabelle, das würde für mich bedeuten ich müsste umziehen. Die Wohngeldtabelle sagt, 358 € ist für einen Singel in Berlin angemessen, meine Wohnung kostet jedoch 432 €/Monat abzüglich Heizung und warm Wasser in Höhe von 42 €/Monat bleiben noch immer 390 €/ Monat.
:sorry: Ich habe da was verwechselt :schaem:, ich meinte natürlich den Mietspiegel und nicht die Wohngeldtabelle.
@ 44lenzen,
Woher haben denn die JCs und Kommunen die Gelder die sie verteilen ? Richtig, von allen die Steuern und Sozialabgaben zahlen, also uns.
Es geben diese Mammutbehörden ohne unsere Gelder überhaupt nicht, weil sie sich nicht allein finanzieren könnten.
Zitat von: Greywolf08 am 18. März 2015, 17:34:36Spätestens nach den energetischen Sanierungen wird es, zumindest an meinem Wohnort, keinen "angemessenen" Wohnraum mehr geben.
Den gibt es schon seit mehreren Jahren nicht mehr, da der soziale Wohnungsbau so gut wie eingestampft ist. Zum Teil sind selbst die noch existierenden Sozialwohnungen zu teuer nach den KdU- Richtlinien.
Aber warten wir erst mal ab was und vor allem wann unser BVerfG entscheidet.
:flag: :flag:
@Demeter, Puhhh da bin ich jetzt aber beruhigt, danke ;)
Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 18:01:48
:sorry: Ich habe da was verwechselt :schaem:, ich meinte natürlich den Mietspiegel und nicht die Wohngeldtabelle.
Achso. Dann nehmen wird eben den Mietspiegel, geht auch. Als Idee immer :mocking:
Der Mietspiegel ist nun leider nichts weiter als eine statistische Rückschau auf die Kaltmieten der "freien" Mieten in einer Region oder Kommune. Man hat gemeint, man braucht so etwas. Damit der Mietspiegel für alle gelten soll, müsste ganz viel geändert werden. Der Mietspiegel müsste eine geänderte gesetzliche Regelung als Basis haben. Jetzt machen die Gutachterausschüsse das anhand der Angaben der Vermieter. Wohlgemerkt: Sozialmieten sind da nicht enthalten. Da erscheint dann so etwa alle 2 Jahre der Mietspiegel für Posemuckel und da kann man erstaunt lesen, dass die Kaltmieten für 3-Zi-Wohnungen im Vergleich zu 2012 um durchschnittlich 2,8% gestiegen sind oder die für EFH/ZFH (manche schauen auch nur nach MFH) vllt. um 1,5% gesunken sind.
Was soll das bringen? Sollen Hartz-4 Bezieher nur noch nach Wohnungen auf dem freien Markt suchen dürfen? Oder sollen die Sozialmieten (die gebundenen) auch mit in den Mietspiegel rein?
Wie auch immer: Es müsste erst eine neue gesetzl. Grundlage her. Ein neues Gesetzeswerk, welches alle Unterkünfte zu Wohnzwecken umfasst.
Und dann? Vermieten dann Vermieter eher an Hartz-4-Leute? Und nur zum Durchschnittpreis lt. Mietspiegel? :lachen:
Woher die Kommunen die Gelder für die KDU haben? Ja, sicher zum Teil auch von deinen Steuern. Zum teil kriegen sie was vom Bund dazu zu den KDU-Kosten.
Von den Sozialabgaben? Du meinst, von der KV, der PV, der RV ? Du meinst, davon kriegt deine Kommune was für die KDU ab?
Das hab ich noch nicht so gehört. :weisnich:
Dass es diese Mammutbehörden ohne die Gelder der Hartz-4-Bezieher nicht gäbe, kann ich nicht glauben.
Aber: WEN meinst du eigentlich mit WIR und UNSERE Steuern?
Wenn du behauptest, es gäbe schon jetzt keinen angemessenen Wohnraum für Hartz-4-Bezieher, dann verrate mir doch mal, wo die jetzt alle wohnen. Und vor allem: Von was die die Differenz zahlen?
Übrigens unterliegst du beim soz-Wohnungsbau auch einem entscheidenden Irrtum. Die Mieten für dieses Segment (auch im Bestand) sind nun mal Kostenmieten. Es müsste, um oben anzuknüpfen, auch dafür erst eine andere gesetzliche Regelung geschaffen werden.
Es war eine Überlegung von mir die KdU- Richtlinien an den unteren Wert der ortsüblichen Mietspiegeln anzupassen. Gesetzliche Änderungen müssen sowieso kommen wenn das BVerfG mal eine soziale Entscheidung trifft und nicht wie beim RS im Juli 2014 sich vornehm zurückhält.
:flag: :flag:
Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 19:19:28
Es war eine Überlegung von mir die KdU- Richtlinien an den unteren Wert der ortsüblichen Mietspiegeln anzupassen.
Ja, diese Idee geht auch.
Das würde bedeuten:In der Stadt X reicht die Spanne der Nettokaltmieten von 2,89 bis zu 7,57. Das gilt für 45 qm, also 1 Person.
Du würdest also vorschlagen, dass die KDU-Richtlinien dieser Stadt
an den unteren Wert des Mietspiegels angepasst werden soll?
Danach würde in X eine 45-qm-Wohnung maximal 130,05€ nettokalt kosten dürfen.
DAS trauen sich ja noch nicht einmal die Jobcenter.
Die KDU-Richtlinie dieser Stadt X gibt eine MOG von 5,60 nettokalt vor-- !!! Fast 100% mehr!!!
In der Stadt Y ist es z.B. so: Die Spanne für einfache Ausstattung(unterer MS-Wert) für Wohnungen von 50-60 qm (2Personen) liegt zwischen 2,50 bis 4,82
Das wäre nettokalt dann max. 150,00€---nach deiner Idee.
Die KDU-Richtlinie dieser Stadt Y gibt eine MOG von 4,28 nettokalt vor---!! Fast 60% mehr!!!
TOLLE IDEE?? wohl eher neeee. :teuflisch:
Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 19:19:28Gesetzliche Änderungen müssen sowieso kommen wenn das BVerfG mal eine soziale Entscheidung trifft
Du meinst, weil es SOZIALgericht heisst?
Achso, na dann.
Wenn willst du hier veralbern? Nehmen wir mal diesen Mietspielgel als Beispiel: https://www.bielefeld.de/de/pbw/muw/mumiet/
Danach wäre die alleinige KM für eine 50qm (a`5,33€ pro qm Wohnung) 266,50 € zuzüglich der Kaltnebenkosten, wenn man die Zu- und Abschläge mal ganz beiseite lässt. Die Kaltnebenkosten müssen dann auch nach Örtlichkeit festgesetzt werden, wegen der unterschiedlichen Höhen z.B. des Wassergeldes.
Laut der letzten mir bekannten KdU von 2012 liegt der qm- Preis bei 4,64 € und somit wäre die angemessene Kaltmiete 232,-€ für die selbe Wohnung.
http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/KdU-Bielefeld---01.12.2012.pdf
Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 20:00:04Du meinst, weil es SOZIALgericht heisst?
Nein, weil es dafür da ist das unsere Verfassung ( GG ) ? Geltung behält und nicht das es ausschließlich den Profitgeiern besser geht.
:flag: :flag:
Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 20:36:01
Wenn willst du hier veralbern?
Warum sollte ich jemanden veralbern wollen? :weisnich:
1.Mietspiegel Rostock, 2013, dort Basistabelle: http://rathaus.rostock.de/sixcms/media.php/1068/Mietspiegel%202013%20Internet_Intranet.pdf
Spanne im unteren MS-Bereich: 2,89 bis 7,50 für nettoklat.
Ich kann nichts dafür, steht dort so. War rein zufällig ausgewählt, ich kenne dort nichts.
2.Mietspiegel Greifswald,2012, Seite 9: unterer Wert/einfache Ausstattung: 50-65 qm, 3,13-5,83 nettokalt
http://www.greifswald.de/fileadmin/eigene-dateien/d201759ac5/Dokumente/Vermessung/Mietspiegel-2012.pdf
gern noch zwei südliche-westliche Kommunen:
3. Mietspiegel Landshut, 2014, unterer Wert/einfach: 55-65 qm, 5,01 bis 7,55 nettokalt
http://www.landshut.de/portal/rathaus/referat-1/hauptamt/presse-oeffentlichkeitsarbeit/statistik/mietspiegel.html
KdU Landshut 2011, für 65 qm 5,38 nettokalt
4. Mietspiegel Schweinfurt:50 qm, einfache Ausstattung, 3,24 bis 5,10 nettokalt
http://www.schweinfurt.de/leben/bauenwohnen/m_12311
KDU Schweinfurt 2013, 50 qm 329,- bruttokalt, abzgl. BK ~1,20/qm, dann 5,38 nettokalt
Berlin als Vergleich taugt nicht, weil die NUR die BWM angeben. Die haben eine WAV als Rechts-VO, quasi Bruttowarmmieten je nach Hausgröße und Energieträger.
Ich habe
überall nur Nettokaltmieten genommen, weil die Mietspiegel
überall nur danach listen. Selbstverständlich kommen überall noch die kalten Betriebskosten und auch die Heizkosten hinzu.
Das ganze Palaver ist aber vllt. wegen billigem Osten und teurerem Westen? Das habe ich nicht absichtlich rausgesucht.
Das ganze Recherchieren ist eh für die Katz. Bloss, weil du die Idee hast, man könne doch an den unteren Wert der Mietspiegel gehen----die anderen Probleme bleiben doch.
Gern stelle ich dir nochmal die Frage:
Wenn du behauptest, es gäbe schon jetzt keinen angemessenen Wohnraum für Hartz-4-Bezieher, dann verrate mir doch mal, wo die jetzt alle wohnen. Und vor allem: Von was die die Differenz zahlen?
@Weltbild
Die Wohngeldtabelle bzw. Mietstufe sagt nichts von
Angemessenen Kosten.
Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 21:53:11Gern stelle ich dir nochmal die Frage:Wenn du behauptest, es gäbe schon jetzt keinen angemessenen Wohnraum für Hartz-4-Bezieher, dann verrate mir doch mal, wo die jetzt alle wohnen. Und vor allem: Von was die die Differenz zahlen?
Die Frage beantwortet dir hier die Frage-Rubrik zu Hartz IV fast täglich. Entweder man hat bei Kostensenkungsaufforderung entweder die Möglichkeit durch Untervermietung die Kosten zu senken oder man zahlt nach höchsten 6 Monaten den fehlenden Betrag aus seinem RS, in ganz harten Fällen wird man Obdachlos weil man sonst verhungert.
Ich habe mal in den Rostocker Mietspiegel geschaut und würde sagen man geht von konventionellen Bauweisen aus und dann wäre es ein Wert von 5,47 - 7,20 , denn im Industriegebäude wird es wohl keine Mietwohnungen geben.
In Greifswald ist dringend eine Überarbeitung des Mietspiegels angesagt, da dort viele Angaben fehlen.
Landshut zwischen 5,92- 7,90 für 2014, 45- 50 qm Mietspiegel
in Schweinfurt 3,62 - 6,90 Mietspiegel 2015 bis 50 qm , ab Bauj. 1985 - 1992 mittlerer Wert da einfacher nicht mehr vorhanden.
Ich würde sagen bei den Werten ließe sich Wohnraum finden und das sind dann bestimmt keine Luxuswohnungen sondern Preisgünstige.
:flag: :flag:
@44Lenzen Du hattest es nicht verstanden. Ist nicht weiter schlimm.
Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 22:18:13
Die Frage beantwortet dir hier die Frage-Rubrik zu Hartz IV fast täglich. Entweder man hat bei Kostensenkungsaufforderung entweder die Möglichkeit durch Untervermietung die Kosten zu senken oder man zahlt nach höchsten 6 Monaten den fehlenden Betrag aus seinem RS, in ganz harten Fällen wird man Obdachlos weil man sonst verhungert.
Das beantwortet meine Frage leider nicht oder ich habe sie unverständlich gestellt.
Es werden doch wirklich
nur die BG zur Kostensenkung aufgefordert, die auf den ersten Blick "unangemessen" wohnen. Hast du denn irgendeine Zahl, die mal das Verhältnis von "angemessen Wohnenden" und "unangemessen Wohnenden" darstellt? Also wieviele BG pro Jahr so eine Aufforderung zur Kostensenkung bekommen? Und wieviele davon dann Kosten senken können, oder wieviel nach verg. Mühe die KDU weiterhin anerkannt bekommen in tats. Höhe oder wieviele umziehen und wieviele besonders harte Fälle es gibt, wo es zu Obdachlosigkeit kommt?
So eine Gegenüberstellung findet man hier nicht, und täglich schon gar nicht. Das wäre aber für die Relationen schon ganz wichtig, finde ich.
Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 22:18:13Ich habe mal in den Rostocker Mietspiegel geschaut und würde sagen man geht von konventionellen Bauweisen aus und dann wäre es ein Wert von 5,47 - 7,20 , denn im Industriegebäude wird es wohl keine Mietwohnungen geben.
Da darf ich dir gern helfen: In allen Mietspiegeln wird ausnahmlos die ortsübliche Vergleichsmiete
für Mietwohnungen dargestellt. Manche Mietspiegel haben eine Extra-Rubrik für Gewerbemieten. Es handelt es sich nicht um Industriegebäude. Es handelt sich um Wohngebäude in industrieller Bauweise, und die noch unterteilt in Baualtersklassen. Kurz: Platte alt, mittel, neu
Ich darf mich berichtigen: Ich habe dummerweise die Basisdaten der Erhebung genommen. Das war natürlich für deine Idee nicht brauchbar. Denn wenn in Rostock auch noch Mieter für 2,89/qm zur Miete wohnen, wird sich kein J-C daran mit den KDU orientieren. Zum Glück nicht!
Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 22:18:13In Greifswald ist dringend eine Überarbeitung des Mietspiegels angesagt, da dort viele Angaben fehlen.
Ja, kann sein. Soll doch alle 2 Jahre gemacht werden.
Zitat von: Gast26037 am 18. März 2015, 22:18:13Landshut zwischen 5,92- 7,90 für 2014, 45- 50 qm Mietspiegel
in Schweinfurt 3,62 - 6,90 Mietspiegel 2015 bis 50 qm , ab Bauj. 1985 - 1992 mittlerer Wert da einfacher nicht mehr vorhanden.
Ich würde sagen bei den Werten ließe sich Wohnraum finden und das sind dann bestimmt keine Luxuswohnungen sondern Preisgünstige.
Ja, kann sein.
Deine Idee war doch, den unteren Wert des Mietspiegels als "angemessen" anzunehmen. Welche Kommunen machen das?? Welche gehen sowieso schon höher ran?
Und: Wenn schon preisgünstiger Wohnraum vorhanden ist, wer bestimmt, an wen vermietet wird? Wahrscheinlich immer noch der Vermieter, oder?
Warum lassen dann in bestimmten Gegenden (nicht unbedingt nur im Osten) die Vermieter ihre preisgünstigen, angemessenen Wohnungen lieber leerstehen als sie zu vermieten?
Kannst du mir das beantworten?
@Weltbild
stimmt. Nichtverstehen ist nicht weiter schlimm.
was meinst du? das mit Berlin und der Mietstufe?
@ 44lenzen,
ich habe nicht vor die Arbeit für unsere Regierenden zu machen. Nach den Beispielen die wir hier hatten wären KM im Bereich von 5,00- 8,00 € pro qm
m.M.n. als angemessen anzusehen in den meisten Gebieten ( Großstädte , ect. ) ausgenommen.
Da sich aber alles an der Marktwirtschaft ausrichtet muss auch angemessener Wohnraum danach ausgerichtet werden und dafür eignet sich der Mietspiegel, auch bezügl. der Anpassungen. Denn sozial ist in unserem Land nichts mehr.
:flag: :flag:
@Lenzen Demeter schlug erst vor die Wohngeldtabelle als Richtwert zu nehmen für angemessene KdU, diese verursachte meinen Aufschrei. Demeter meinte aber eigentlich den Mietspiegel, das schrieb sie auch, daraufhin beruhigte sich mein Herz wieder. Ich weiß das die Mietstufen nicht die angemessenen KdU wiederspiegeln, ich bekomme Wohngeld die Mietstufe ist bei mir vier.
Hallo zusammen.
Gibt es mittlerweile irgendwelche Neuigkeiten zu diesem Thema ?
Also auf der Jahresvorschau des Bundesverfassungsgerichts konnte ich noch nichts finden.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2015/vorausschau_2015_node.html
Bei denen dauert das immer 1,2,3, Jahre