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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Gast16302 am 23. Februar 2015, 12:46:13

Titel: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast16302 am 23. Februar 2015, 12:46:13
Hallo,

nachdem ich mich furchtbar geärgert habe, daß mein Sohn, der Grusi aufgrund einer Behinderung erhält, nach seinem 25. Geburtstag weiterhin in der Regelbedarfsstufe 3 eingestuft wird statt in Stufe 1, habe ich mich jetzt mal schlau gemacht, inwiefern das rechtens ist.

Und siehe da: Ist es nicht!

Laut dreier Urteile des BSG vom 23.07.2014

Az: B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R

besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz (Stufe 1), wenn erwachsene Personen einen gemeinsamen Haushalt führen (außer Ehe- oder Lebenspartner, eingetragene Lebensgemeinschaft).
Also, wer bei Eltern, Verwandten, Bekannten wohnt, hat Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 ab dem 25. Lebensjahr bei Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII. 

Das war mir so nicht geläufig, deshalb denke ich, daß auch hier im Forum vielleicht der ein oder andere, den es betrifft, davon noch nichts wußte.

Der Widerspruch meines Sohnes ist jedenfalls raus, wenn es von Interesse ist, berichte ich gerne über das Ergebnis.

Gruß, goodwife



Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 23. Februar 2015, 13:16:08
http://hartz.info/index.php?topic=81097.msg824167#msg824167

Da wurde schon mal "anpalavert".

vielleicht idZ für junge Erwachsene Rechtskreis H4 hier interessant: http://hartz.info/index.php?topic=81212.msg825558#msg825558

Interesse hier war bisher kaum.



Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast16302 am 23. Februar 2015, 13:19:26
Danke  :ok:
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 24. Februar 2015, 10:09:31
Hallo,

Das BMAS ordnet an die BSG-Urteile zu den 100 %-Regelsätzen für volljährigen Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften nicht umzusetzen

http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-Rundschreiben-2015_3.pdf

LG
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Quinky am 24. Februar 2015, 19:48:31
Auf gut Deutsch,

das BMAS sieht behinderte Erwachsene nicht als Menschen an und will sie umbringen.
Der Regelsatz ist das Existenzminimum. Genau diesen will das BMAS nicht gewähren = die Existenz vernichten und das ist Mord.

Gruß
Ernie
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 24. Februar 2015, 19:59:46
Gehts auch etwas kleiner?
Das BMAS denkt, im Haushalt mit anderen wird billiger. Dagegen kann man vorgehen.Vor allem, wenn man alleine haushaltet.
was der TE längst bekannt ist und sie auch schon weiss, was zu tun ist.

Der Streit geht um DIESEN Regelsatz oder JENEN.
aber nicht um gar keinen.
um den Unterschied zwischen 320 zu 399 gehts, und nicht um Mord.

Kannste das bitte mal lassen? Das ist daneben.

Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast29263 am 24. Februar 2015, 20:01:43
Zitat von: Gast36005 am 24. Februar 2015, 19:59:46
Kannste das bitte mal lassen? Das ist daneben.

Das ist doch aber der einzige Satz den er auswendig gelernt hat.
Sorry für OT.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 17. März 2015, 17:21:21
Hallo,

in der Sache tut sich was.

Heute Thema bei Report Mainz http://www.swr.de/report/trotz-urteil-des-bundessozialgerichts-bundessozialministerium-verweigert-menschen-mit-behinderung-volle-grundsicherung/-/id=233454/did=15036072/nid=233454/1168qn3/index.html

und Nahles knickt offenbar ein: "Bis zum Inkrafttreten der nächsten Regelbedarfsermittlung (voraussichtlich 1. Januar 2017) bleibt es zwar für den von den Urteilen betroffenen Personenkreis rein formal bei der Einordnung in Regelbedarfsstufe drei, aber es erfolgt die Gleichstellung in finanzieller Hinsicht im Wege einer abweichenden Regelsatzfestsetzung , dabei wird der Regelsatz in Höhe des sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebenden Betrags festgesetzt."

http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitslosengeld/hartz/nach-heftiger-kritik-nahles-verspricht-gleichstellung-des-hartz-iv-satzes-fuer-menschen-mit-behinderungen_id_4550590.html

Die 38. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales..... morgen im Bundestag

Tagesordnungspunkt 1

Berichterstattung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Umsetzung der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3 im SGB XII (B 8 SO 14/13 R) vom 23.07.2014 Behandlung gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 GO auf Wunsch der Fraktion DIE LINKE.
http://www.bundestag.de/blob/364822.....b/038_18_03_2015-data.pdf

Titel: Re: BSG-Medieninformation
Beitrag von: MichaK am 17. März 2015, 17:28:44
Hallo,

in der Sache tut sich nun was: http://hartz.info/index.php?topic=88790.msg918422#msg918422
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast16302 am 17. März 2015, 18:36:08
danke dir für die Info! Da bin ich ja mal gespannt.

Gruß, goodwife
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 17. März 2015, 19:15:31
Zitat von: Gast16302 am 17. März 2015, 18:36:08
danke dir für die Info! Da bin ich ja mal gespannt.Gruß, goodwife
Würde es mich oder meinen Angehörigen betreffen, wäre ich nicht nur gespannt. Ich würde einen schriftlichen Antrag mit Bezug auf die Nahles-BMAS-Aussage stellen. Antrag auf Zahlung ab März 2015l
Man erinnert sich evtl noch an eine Richtigstellung des BMAS vor einigen Jahren, die zwar in den Medien breitgetreten wurde, die aber die Jobcenter häufig gar nicht interessiert hat.
Was war das noch?? Und wie lange hat die Umsetzung gedauert?
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast33545 am 17. März 2015, 21:50:55
Hab gerade eine Ablehnung der von mir gestellten Ü-Anträge ab 1.1.2013 bekommen vom hiesigen Sozialamt die ich gestellt habe gleich nach dem Urteil des BSG vom 23. Juli 2014!
Die Ablehnung wurde mit dem Rundschreiben des BMAS vom Mon 7/2014 begründet.
Nach dieser Entscheidung der  Nahles diese Urteile nun doch umsetzen zu wollen müsste wir doch auch wieder den Anspruch auf Rückzahlung aller Beräge ab 2013 haben oder seh ich das jetzt falsch?
Müsste ich demnach gegen den Ablehnungsbscheid noch einmal Wiederspruch einlegen weil die Gründe der Ablehnung nach neusten Erkentnissen ja nicht mehr gegenständlich sind?

Mfg Andy2
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast16302 am 17. März 2015, 22:17:27
Zitat von: Gast36005 am 17. März 2015, 19:15:31Würde es mich oder meinen Angehörigen betreffen, wäre ich nicht nur gespannt.
Das Widerspruchsverfahren meines Sohnes gegen die Eingruppierung in die Regelsatzstufe 3 läuft noch, insofern bleibt erst mal abzuwarten, ob das zuständige Sozialamt ein Gerichtsverfahren riskieren will.
Ich setze mich aber grundsätzlich nie weiter als mit einem Widerspruch mit den Behörden auseinander, dafür habe ich meinen Anwalt für Sozialrecht und notfalls eben die Option, zu klagen.
Direkte Auseinandersetzungen mit sturen Beamten bringen meiner Erfahrung nach nichts und kosten nur Zeit.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 18. März 2015, 11:32:28
Zitat von: Gast33545 am 17. März 2015, 21:50:55
Hab gerade eine Ablehnung der von mir gestellten Ü-Anträge ab 1.1.2013 bekommen vom hiesigen Sozialamt die ich gestellt habe gleich nach dem Urteil des BSG vom 23. Juli 2014!
Die Ablehnung wurde mit dem Rundschreiben des BMAS vom Mon 7/2014 begründet.
Nach dieser Entscheidung der  Nahles diese Urteile nun doch umsetzen zu wollen müsste wir doch auch wieder den Anspruch auf Rückzahlung aller Beräge ab 2013 haben oder seh ich das jetzt falsch?
Müsste ich demnach gegen den Ablehnungsbscheid noch einmal Wiederspruch einlegen weil die Gründe der Ablehnung nach neusten Erkentnissen ja nicht mehr gegenständlich sind?
Die Ansichten des BMAS haben sich aber jetzt geändert. Es haben etliche das Ministerium darauf hingewiesen, dass hier im Standpunkt nachgebessert/korrigiert werden müsste. Nun ist die Nahles als Chefin vons Janze dem gefolgt/ist eingeknickt.
NUN kann man da aktuell ansetzen.
Du kannst gegen den Ablehnungsbescheid  Widerspruch einlegen, ODER ...  fussend auf der aktuellen Erklärung des BMAS jetzt einen neuen Antrag stellen und ab Entscheidung des BSG die Nachzahlung der Differenz verlangen.
Wahrscheinlich gibts jetzt ein neues Rundschreiben an alle Leistungsträger.
Ich denke nicht, dass die BMAS-Erklärung so zu verstehen ist, dass allen Betroffenen rückwirkend ab Leistungsbezug die Summe der RBstufe 1 zusteht.
Sondern AB Rechtsprechung Juli 2014.
Abwarten, was die Nahles "rundschreibt".



Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast33545 am 18. März 2015, 12:04:06
Nein nicht ab Leistungsbezug sondern ab dem 1.1.2013 weil ich schon im Juli 2014 glaich nach dem Urteil des BSG sofort Überprüfungsantrag gestellt habe und uns daher auch leistungen Rückwirkend für ein Jahr zustehen das hieße zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ü-Anträge ab 1.1.2013 weil das Recht ja auch unrichtig angewandt wurde.
Die Ü-Anträge wurden aber nur abgelehnt aus dem Grunde weil das BMAS dem Urteil des BSG nicht folgte und im Mon. 7/ 2014 ein Rundschreiben an die Sozialämter rausgab das die alles beim alten lassen sollen.
Wenn die Nahles aber jetzt doch die Urteile umsetzt war die Entscheidung über die Ablehnung der Ü-Anträge auf Rückzahlung ab 1.1.2013 falsch und rechtlich nicht mehr haltbar da sich ja das Rundschreiben dann erledigt hat.

Mfg Andy2
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 18. März 2015, 12:35:22
Zitat von: Gast33545 am 17. März 2015, 21:50:55Müsste ich demnach gegen den Ablehnungsbscheid noch einmal Wiederspruch einlegen weil die Gründe der Ablehnung nach neusten Erkentnissen ja nicht mehr gegenständlich sind?


das würde ich jedenfalls empfehlen, da der Überprüfungszeitraum länger zurückwirkt, wie ein neuer Antrag.

Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 18. März 2015, 12:49:15
Zitat von: Gast33545 am 18. März 2015, 12:04:06
Die Ü-Anträge wurden aber nur abgelehnt aus dem Grunde weil das BMAS dem Urteil des BSG nicht folgte und im Mon. 7/ 2014 ein Rundschreiben an die Sozialämter rausgab das die alles beim alten lassen sollen. Wenn die Nahles aber jetzt doch die Urteile umsetzt war die Entscheidung über die Ablehnung der Ü-Anträge auf Rückzahlung ab 1.1.2013 falsch und rechtlich nicht mehr haltbar da sich ja das Rundschreiben dann erledigt hat.
Versteh ich doch.
Wie die Nahles bzw. das BMAS nun die Rechtsprechung umsetzt, und was als neues Rundschreiben/Anweisung an die Ämter geht weiss noch keiner.
Ich hatte dir 2 Möglichkeiten genannt, die mir einfielen. Sicher gibts noch x andere. Und bisher kennen wir alle nur die stark verkürzte Medieninfo. Mehr noch nicht.
(ich hatte das mit dem neuen Antrag zuerst nur als Antwort auf @goodwife geschrieben).

@MichaK:
Ein neuer Antrag wirkt grds. gar nicht zurück.
Dieser hier würde aber eine Besonderheit darstellen, weil es ja schon ein Einknicken des BMAS gab. Darauf kann man sich stürzen/beziehen.
Wenn die Rechtsprechung im Juli 2014 Recht spricht= RBstufe 1 statt 3, dann wird die Umsetzung AB Rechtsprechung gelten. AB Juli 2014. So kann man bis jetzt das BMAS (in den Medien) verstehen.

Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 18. März 2015, 12:57:33
Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 12:49:15So kann man bis jetzt das BMAS (in den Medien) verstehen.

das kann schon sein. Aber das BMAS spricht nicht Recht. In den Urteilen des BSG ist nicht die Rede davon, dass die Rechtslage erst seit der Urteilsverkündung so wäre, sondern seit 01.01.2011.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 18. März 2015, 14:09:21
Zitat von: MichaK am 18. März 2015, 12:57:33
das kann schon sein. Aber das BMAS spricht nicht Recht. In den Urteilen des BSG ist nicht die Rede davon, dass die Rechtslage erst seit der Urteilsverkündung so wäre, sondern seit 01.01.2011.
Ist mir bekannt, dass das BMAS nicht Recht spricht. Hab ich nie behauptet. :no:
Sondern: Wenn die Rechtsprechung im Juli 2014 Recht spricht= RBstufe 1 statt 3, dann wird die Umsetzung AB Rechtsprechung gelten. AB Juli 2014. So kann man bis jetzt das BMAS (in den Medien) verstehen.
Wenn es dir möglich ist, mehr als einen ganzen Satz in einem Absatz zu lesen und evtl. auch sinngemäss zu verstehen, dürfte klar sein, dass das Auseinanderreissen von Aussagen nur zu Unsinn führen kann. Den dann wieder zum ursprünglichen Sinn zusammenzufügen, sehe ich nicht als meine Aufgabe an. :no:

Wenn du auf das B 8 SO 14/13 R  abstellst, ist es 1 Entscheidung, der sich wohl nun das BMAS beugt, nachdem es sich bisher  nicht gebeugt hatte, sondern dagegenhielt. Und wen es nun wirklich betrifft, wird man sehen.
Ich meine weiterhin, es wird AB Rechtsprechung gelten.
Und in der o.a. Sprungrevision wurde nicht entschieden, was du unterstellst.
Sondern:
1.Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
2.Das SG wird über die Leistungshöhe insgesamt und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Nichtsdestotrotz wird man zunächst mal abwarten müssen, wie und wann die Rundschreiben in den Ämtern ankommen.
Auf ein bis 4 kleine Medieninfos würde ich nicht alles setzen. Man wurde schon oft genug enttäuscht/falsch informiert, weil man auf Medien gesetzt hatte.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 18. März 2015, 14:35:07
Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 14:09:21
Wenn du auf das B 8 SO 14/13 R  abstellst, ist es 1 Entscheidung, der sich wohl nun das BMAS beugt, nachdem es sich bisher  nicht gebeugt hatte, sondern dagegenhielt. Und wen es nun wirklich betrifft, wird man sehen.
Ich meine weiterhin, es wird AB Rechtsprechung gelten.

Hallo 44,

du hast insofern Recht, dass noch gar nicht feststeht, ob das BMAS sich der Rechtsprechung des BSG beugt, oder eine ganz andere, abweichende Regelung treffen wird.

Diese abweichende Regelung wäre allerdings keine Umsetzung des Urteils. Das Urteil gründet sich auf die bestehende Rechtslage. Es konnte also keine späteren abweichenden Regelungen berücksichtigen. Insofern ist völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt eine abweichende Regelung in Kraft treten würde. Die Presse und die Verbände sprechen von "zukünftig"

Frage ist, ob das von Antragstellern hier s o hinnehmbar wäre bzw. hingenommen werden muss. Darüber haben die Gerichte zu befinden und warum sollten die nicht der Rechtsprechung des BSG folgen?

ZitatUnd in der o.a. Sprungrevision wurde nicht entschieden, was du unterstellst.
Sondern:
1.Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
2.Das SG wird über die Leistungshöhe insgesamt und ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

weil ausreichende Feststellungen des SG zur Anspruchshöhe insgesamt fehlen. Das SG wird aber nach den Maßgaben des BSG jetzt zu entscheiden haben und nachdem Das Amt überhaupt erst ausreichende Feststellungen getroffen hat. Das Amt hatte dies ja nicht für nötig erachtet und das BSG ist nicht dafür da, Versäumnisse von Ämtern und untergeordneten Sozialgerichten nachzuholen.

Im Übrigen würde ich dich bitten, mal zu präzisieren, was ich angeblich unterstellt habe.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 18. März 2015, 15:40:13
Zitat von: MichaK am 18. März 2015, 14:35:07
du hast insofern Recht, dass noch gar nicht feststeht, ob das BMAS sich der Rechtsprechung des BSG beugt, oder eine ganz andere, abweichende Regelung treffen wird.
Also sehr weit von der bisher verlautbarten Verlautbarung kann das BMAS  ganz sicher nicht mehr abweichen. Denn das ist bisher:Die Umsetzung werde die folgt angeordnet: "Bis zum Inkrafttreten der nächsten Regelbedarfsermittlung (voraussichtlich 1. Januar 2017) bleibt es zwar für den von den Urteilen betroffenen Personenkreis rein formal bei der Einordnung in Regelbedarfsstufe drei, aber es erfolgt die Gleichstellung in finanzieller Hinsicht im Wege einer abweichenden Regelsatzfestsetzung , dabei wird der Regelsatz in Höhe des sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebenden Betrags festgesetzt."
SO sieht das BMAS die Umsetzung der Rechtsprechung. Also gezahlt werden 399,-.
Zitat von: MichaK am 18. März 2015, 14:35:07Diese abweichende Regelung wäre allerdings keine Umsetzung des Urteils.
Nunja, SO siehst du das eben. Es steht dir frei, Urteile anders als das BMAS zu lesen.
Zitat von: MichaK am 18. März 2015, 14:35:07Frage ist, ob das von Antragstellern hier s o hinnehmbar wäre bzw. hingenommen werden muss. Darüber haben die Gerichte zu befinden und warum sollten die nicht der Rechtsprechung des BSG folgen?
Ich habe keine Ahnung.
Zitat von: MichaK am 18. März 2015, 14:35:07weil ausreichende Feststellungen des SG zur Anspruchshöhe insgesamt fehlen. Das SG wird aber nach den Maßgaben des BSG jetzt zu entscheiden haben und nachdem Das Amt überhaupt erst ausreichende Feststellungen getroffen hat. Das Amt hatte dies ja nicht für nötig erachtet und das BSG ist nicht dafür da, Versäumnisse von Ämtern und untergeordneten Sozialgerichten nachzuholen.
Eben. Ganz genau. Und genau deswegen hat das BSG auch nicht entschieden: Das BMAS hat nun den Betroffenen ab Beginn dieser Rechtslage (1.1.2011) den RB nach Stufe 1 nachzuzahlen.
DAS habe ich zumindest nirgends lesen können.

Es ist meiner Meinung nach auch bei anderen grds. Rechtsprechungen so, dass erst AB dieser Rechtsprechung die verantwortlichen Träger dann zu leisten haben. Es sei denn, die Entscheidung ist so formuliert, dass sie auch rückwirkend gilt.
Beispiel: Regelsatz-Urteil 1BvL 1/09. vom 9.2.2010 Was hat diese Entscheidung bewirkt? doch nicht rückwirkend höhere Leistungen, weil sie in gewissen Teilen rechtswidrig waren. Sondern Aufgabe ans BMAS (damals uvdL), die Entscheidung des BVerfG nun umzusetzen.
Was warf Uschi raus? das RB-Reformgesetz mit Gültigkeit ab 2011, Januar bzw. April.
Was wird das Nahles-Min. nun rauswerfen? Ich denke: Eine Übergangsregelung wie jetzt angekündigt. Dann in der nächsten RB-Fortschreibung wird der § 20 SGB 2 (RB auch für SGB X12) geändert werden. Ob die RBStufe nur anders definiert wird oder andere juristische Spitzen da eindringen. Ich habe auch da keine Ahnung.

Immerhin scheint das BMAS schon jetzt zu wissen, dass es ab 1.1.2017 voraussichtlich eine nächste RB-Ermittlung gibt. Immerhin. Man scheint sich auf alle 2 Jahre eingeschossen zu haben.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 18. März 2015, 16:37:30
Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 15:40:13
Zitat von: MichaK am 18. März 2015, 14:35:07weil ausreichende Feststellungen des SG zur Anspruchshöhe insgesamt fehlen. Das SG wird aber nach den Maßgaben des BSG jetzt zu entscheiden haben und nachdem Das Amt überhaupt erst ausreichende Feststellungen getroffen hat. ....
Eben. Ganz genau. Und genau deswegen hat das BSG auch nicht entschieden: Das BMAS hat nun den Betroffenen ab Beginn dieser Rechtslage (1.1.2011) den RB nach Stufe 1 nachzuzahlen.
DAS habe ich zumindest nirgends lesen können.

Und das liest du bei mir wo ?? Ich hatte lediglich geschrieben, dass die Rechtslage seit 1.1.2011 so ist.
Der konkrete Nachfrager hatte die Bescheide bestandskräftig werden lassen und nach den Urteilen deren Überprüfung beantragt. Das war also 2014. Ein entsprechender Überprüfungsantrag wirkt auf den 1. Januar 2013 zurück und keinesfalls auf 2011.

hier wohl die neueste Entwicklung: https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/mehr-sozialhilfe-fuer-menschen-mit-behinderungen-ohne-eigene-wohnung

zukünftig und rückwirkend steht da in einem Atemzug. Kann man sich aussuchen?

Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 18. März 2015, 18:05:13
Nachtrag: aus gut informierten Kreisen hört man 1.1.2013 rückwirkend.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 18. März 2015, 18:34:48
Zitat von: MichaK am 18. März 2015, 16:37:30
zukünftig und rückwirkend steht da in einem Atemzug. Kann man sich aussuchen?
Ich empfehle: Abwarten. Nicht aussuchen.
Allerdings ist diese Presseerklärung des Herrn Schummer  ja nun nur Geseiere. 

Der User @andy2 ist einer, der schon einen Ü-Antrag gestellt hatte. Richtig so! Was für ihn entschieden wird im Gegensatz zu jenen, die einfach nichts gemacht haben, weiss ich auch nicht.
Ein Widerspruch ist für diesen User sicher nicht schädlich. Ein neuer Antrag wohl auch nicht.
Nach Herrn Schummer braucht man gar nichts tun. Alles kommt von ganz allein.  :wand:
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 18. März 2015, 18:41:08
Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 18:34:48Alles kommt von ganz allein.  :wand:

und selbst wenn, hätte man noch immer die Regelbedarfsstufe 3, nur zuzüglich eines "abweichenden Bedarfes". Dürfte einmalig sein, so ein Konstrukt. Schon beim ersten Mehrbedarf, der sich nach der Regelbedarfsstufe richtet, gerät Alles aus den Fugen.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 18. März 2015, 20:20:24
Zitat von: MichaK am 18. März 2015, 18:41:08
und selbst wenn, hätte man noch immer die Regelbedarfsstufe 3, nur zuzüglich eines "abweichenden Bedarfes". Dürfte einmalig sein, so ein Konstrukt. Schon beim ersten Mehrbedarf, der sich nach der Regelbedarfsstufe richtet, gerät Alles aus den Fugen.
Das seh ich nicht kommen. Wenn der Umsetzungs"befehl" entspr. formuliert wird, kann das nicht passieren.
Dann muss der SB in der Leistungsabteilung den Mehrbedarf nach Stufe 1 errechnen. Das sehe ich nun laienhaft als weniger fugenbrechendes Problem. X% auf 399,- statt auf 320,-
Ob das softwaretechnisch klappt? Eher wohl nicht, denn sonst würde das jetzt nicht so verlautbart worden. Die haben schon ihre Erfahrungen gemacht.

Ich grüble immer noch: Was war das, was ein B-Min. beschloss, verfügte und fertig wars? Und die armen Leistungs-SB in den Jobcentern? Wussten nicht, wie das ins System zu bringen war, konnten das System nicht überlisten usw. Ergebnis: viele fehlerhafte Bescheide, viele Widersprüche.
was war das? weisst du das noch?
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 18. März 2015, 20:45:59
Zitat von: Gast36005 am 18. März 2015, 20:20:24Wenn der Umsetzungs"befehl" entspr. formuliert wird, kann das nicht passieren.

wollen wir es mal hoffen! Und wollen wir auf die Akzeptanz der LB im SGB II hoffen :zwinker:
Titel: Wie Umgehen mir der Angelegenheit, Sachstand?
Beitrag von: Gast36389 am 20. März 2015, 14:02:08
Hallo Zusammen,
mich Persönlich betrifft diese Regelung, bzw. unseren Sohn.
Nun haben wir direkt nach Richterspruch des BSG Widerspruch eingelegt, Überprüfungsantrag gestellt.
SB hat Ruhendstellung bei Gericht beantragt, weiter ist noch nichts passiert. (Würde ich mich auch nicht mit Zufrieden geben.
Nachdem es im Ministerium sowohl vom ensprechenden Referat des BMAS als auch von der Pressestelle mir ggü. (und der Öffentlichkeit wurde dies ja auch so Kommuniziert) hieß die entsprechenden Handlungsanweisungen würden bis ende diesen Monats versendet, später Konkretisiert auf Innerhalb dieser Woche, so heißt es heute auf Nachfrage:
"Die von Ihnen angesprochenen Weisungen wird es auch weiterhin nicht geben."
"Die entsprechenden Übergreifenden Stellen seien nun aufgefordert worden einen Fragenkatalog bzgl. des Möglichen Umgangs mit dieser Sachlage zu beantworten.
Nach Ablauf der Antwortfrist wird das BMAS dann die Antworten Auswerten und neu Beraten...
Also kurz gesagt zielt doch alles darauf ab Zeit zu schinden und ggv. Auswege zu finden.
Ich mag mich damit nicht abfinden und werde Untätigkeitsklage prüfen.
Die Auffassung des BMAS interessiert mich nicht, bzw. war bereits mehr als genügend Zeit eine Möglichkeit zu finden mit der Sache Umzugehen.
Ist es nicht so das ein Prozess nur zu meinen (bzw. zugunsten meines Sohnes) ausgehen kann?
Es kann doch nicht sein das man sich so hinhalten lassen muss...
Titel: Re: Wie Umgehen mir der Angelegenheit, Sachstand?
Beitrag von: Gast36005 am 20. März 2015, 14:41:30
Zitat von: Gast36389 am 20. März 2015, 14:02:08
Ich mag mich damit nicht abfinden und werde Untätigkeitsklage prüfen.
Gegen was? Wer war untätig in welcher Sache? Du schreibst, du hast HEUTE wieder Nachricht.
Zitat von: Gast36389 am 20. März 2015, 14:02:08Die Auffassung des BMAS interessiert mich nicht,
Das steht dir natürlich frei. Warum kommunizierst du dann mit denen?
Zitat von: Gast36389 am 20. März 2015, 14:02:08bzw. war bereits mehr als genügend Zeit eine Möglichkeit zu finden mit der Sache Umzugehen.
Das sieht das BMAS bzw. die nun beauftragte Stelle wohl nicht so.
Zitat von: Gast36389 am 20. März 2015, 14:02:08Ist es nicht so das ein Prozess nur zu meinen (bzw. zugunsten meines Sohnes) ausgehen kann?
Ein Prozess? Welcher Prozess? Welche "Weisungen" hattest du denn in deiner Anfrage angesprochen? Die aus den Medien?
Ich empfehle wieder: Abwarten. Das BMAS ist jetzt am Zug, es klingt so, als ob die wuseln.
Zitat von: Gast36389 am 20. März 2015, 14:02:08Es kann doch nicht sein das man sich so hinhalten lassen muss...
Du siehst, dass es unterschiedliche Sichten zu diesen Gerichtsentscheidungen gibt. Zu hoffen bleibt, dass das BMAS nun bald so entscheidet, wie du dir das wünschst.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 20. März 2015, 16:03:36
Hallo,

es sieht konkret so aus, dass (nach BMAS) die Regelbedarfsstufe 3 beibehalten werden soll und eine "wirkungsgleiche" Regelung zu den Urteilen des BSG installiert wird.
Außerdem stehen am Dienstag beim BSG zwei weitere Verfahren in der gleichen Sache zur Entscheidung an.

http://www.swr.de/-/id=15244876/property=download/nid=233454/1t4a4ne/report-bmas-mail.pdf


5)     13.00 Uhr  - B 8 SO 5/14 R -       S.S. ./. Stadt Marl
 
In diesem Verfahren geht es ‑ nach einem Teilvergleich beim LSG ‑ um höhere Grundsicherungs­leistungen für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.3.2012, insbesondere unter Berück­sichtigung der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) statt der von der Beklagten zugrunde gelegten Regelbedarfsstufe 3 (80 %).

Die 1980 geborene Klägerin ist geistig behindert (Grad der Behinderung von 100). Sie lebte und lebt mit ihrer Mutter in einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Be­klagten. Die Beklagte be­willigte ihr für den streitbefangenen Zeitraum Grundsicherungsleistungen lediglich unter Berück­sichtigung der Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsener ohne eigenen Haushalt). Die hiergegen er­hobene Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Höhe des Regelsatzes richte sich in ver­fassungsrechtlich zulässi­ger Weise nach der Regelbedarfsstufe 3.
 
Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin hiergegen. Sie ist der Ansicht, ihr stehe aus verfassungs­rechtlichen Gründen die Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehender mit eigenem Haushalt) zu.

SG Gelsenkirchen               - S 8 SO 162/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen    - L 9 SO 469/13 WA -


6)     14.00 Uhr  - B 8 SO 9/14 R -       O.Y. ./. Stadt Bonn

Auch in diesem Verfahren geht es um höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 statt der Regelbedarfsstufe 3, hier für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2011.

Der 1982 geborene schwerbehinderte Kläger (Grad der Behinderung von 70) leidet an einer para­noid-halluzinatorischen Schizophrenie. Er lebte und lebt gemeinsam mit seinem Vater. Auch hier zahlte die Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum nur Leistungen nach der Regelbe­darfs­stufe 3. Ein Antrag des Klägers vom 29.12.2011 auf Überprüfung der leistungsrechtlichen Ent­scheidungen für das Jahr 2011 blieb bei der Beklagten ebenso erfolglos wie beim SG und beim LSG. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG auch hier ausgeführt, die auf die Leis­tungen des Regelbedarfs begrenzte Klage habe keinen Erfolg, weil dem Kläger nach der ge­setz­lichen, verfassungsrechtlich nicht zu bean­standenden Regelung nur die Regelbedarfsstufe 3 zu­stehe.

Auch hier macht der Kläger geltend, ihm stehe Regelbedarfsstufe 1 zu.
 
SG Köln                              - S 21 SO 294/12 -
LSG Nordrhein-Westfalen    - L 9 SO 40/13 -
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 21. März 2015, 18:18:53
Hallo,

die "wirkungsgleiche Regelung" wurde durch das BMAS inzwischen konkretisiert und eine entsprechende Anweisung an die Behörden gegeben:



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 21. März 2015, 18:38:03
Zitat von: MichaK am 21. März 2015, 18:18:53
Hallo,die "wirkungsgleiche Regelung" wurde durch das BMAS inzwischen konkretisiert und eine entsprechende Anweisung an die Behörden gegeben:
Eine Anhörung, cool.
Und bis 27. ist Frist.
Man darf gespannt sein.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast33545 am 21. März 2015, 23:12:08
Demnach zu urteilen bräuchte ich ja dann gegen die Ablehnung der von mir gestellten Ü-Anträge zu Überprüfung der Leistungen ab 1.1.2013 gar keinen Wiederspruch mehr einlegen weil sowieso vorgesehen ist die höheren Leistungen ab dem 1.1.2013 zu gewähren und nachzuzahlen.
Das freut mich natürlich. Eine Arbeit weniger :zwinker:

Mfg Andy 2
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 22. März 2015, 17:46:18
Zitat von: Gast33545 am 21. März 2015, 23:12:08
Demnach zu urteilen bräuchte ich ja dann gegen die Ablehnung der von mir gestellten Ü-Anträge zu Überprüfung der Leistungen ab 1.1.2013 gar keinen Wiederspruch mehr einlegen weil sowieso vorgesehen ist die höheren Leistungen ab dem 1.1.2013 zu gewähren und nachzuzahlen. Das freut mich natürlich. Eine Arbeit weniger :zwinker:
So liest du das?
Ich lese daraus: Das BMAS erklärt jetzt seinen "untergebenen" Behörden, was es gedenkt, in diese Sache zu entscheiden.
Es fordert die untergebenen Behörden auf, bis zum 27.3. zurückzumelden, ob man damit einverstanden sei oder wo man anderen Handlungsbedarf sieht.
Anhörung vor Entscheidung eben. Muss anscheinend so gemacht werden, steht dort.
Ich denke, ERST nach dieser Frist und erst NACH der Entscheidung des BMAS weiss man, ob und was man selbst da noch nachlegen müsste.
Aber diese Wege  sind mir wirklich absolut unbekannt. :weisnich:
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 24. März 2015, 18:42:34
Hallo,

Bundessozialgericht hält an seiner Rechtsprechung zur Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben, fest:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=13788&pos=0&anz=6

:sehrgut:
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast33545 am 25. März 2015, 00:53:14
Na ja schön schön aber was hat das jetzt zu bedeuten "In beiden Verfahren wurde die Sache jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen zur Höhe der Leistung fehlten."
Wie in den letzten Verfahren 2014 wurde wieder ans LSG zurückverwiesen also wieder unklar? Na ich werd wohl doch erst einmal noch Wiederspruch gegen meinen Ablehnungsbescheid einlegen.
Bin mir nicht so sicher ob ich es nicht doch noch einklagen muss.

Danke für die Info.

Wie genau ist das eigentlich gemeint "weil ausreichende Feststellungen zur Höhe der Leistung fehlten." welche Leistung ist denn da gemeint?
Die Leistungen die die behinderten in der gemeinsamen Haushaltsführung erbringen ...nach ihren Möglichkeiten natürlich...?

Mfg Andy2
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 25. März 2015, 13:56:46
Zitat von: Gast33545 am 25. März 2015, 00:53:14Wie genau ist das eigentlich gemeint "weil ausreichende Feststellungen zur Höhe der Leistung fehlten." welche Leistung ist denn da gemeint?

Hallo,

die Leistung, die der Antragsteller erhält, ist gemeint. Diese ergibt sich einmal aus dem Regelbedarf und dem anzurechnenden Einkommen.
Für den Regelbedarf hat das BSG entschieden, dass die gesetzliche Vermutung die Regelbedarfsstufe 1 bewirken muss, es sei denn, dass Sozialamt kann diese Vermutung widerlegen. Betont wurde, dass Ermittlungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung nur bei qualifiziertem Vortrag des Sozialhilfeträgers zum Fehlen der Fähigkeit des behinderten Menschen an einer gemeinsamen Haushaltsführung auch unter entsprechender Anleitung zulässig sind und Eigenständigkeit nicht mit Eigeninitiative gleichzusetzen ist.
Wenn der Behinderte also selbst oder unter Anleitung sich an dem Haushalt beteiligen kann, ist zu unterstellen, dass kein fremder Haushalt (Haushalt anderer Personen) vorliegt. In diesen Fällen muss die Regelbedarfsstufe 1 zur Anwendung kommen. Nur wenn keinerlei eigene Beteiligung möglich ist , kommt die Regelbedarfsstufe 3 infrage.

Titel: Re: Re: BSG-Medieninformation
Beitrag von: oldhoefi am 31. März 2015, 03:56:49
BMAS knickt in Sachen 100 %-Regelsätze für volljährigen Menschen mit Behinderung in voller Linie ein

Das BSG urteilte mit Datum vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R - dass für volljährige Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften der 100 % - Regelsatz zu zahlen ist. Das BMAS hat u. a. mit Erlass vom 08. August 2014 und späteren Schreiben die Nichtanwendung der Umsetzung der BSG–Rechtsprechung angeordnet.
Nach massivem öffentlichem Druck und ständiger Veröffentlichung der entsprechenden Rundschreiben, lenkt das BMAS nun ein und beabsichtigt die sog. ,,wirkungsgleiche" Umsetzung der BSG-Urteile. Das BMAS erkennt ferner an, dass das BSG durchaus eine Vorschrift auslegen kann ohne eine Vorlage zum BVerfG zu machen.
Formell führt das BMAS nunmehr eine Anhörung durch und gibt den davon betroffenen Ländern die Möglichkeit, bis zum 27. März 2015 dazu Stellung zu beziehen.
Danach will das BMAS durch Erlass regeln, dass rückwirkend bis zum 01.01.2013 - ohne extra Antrag, Überprüfungsantrag, Widerspruch oder anhängigem Klageverfahren – die Regelsatzstufe 1 nachzuzahlen ist. Das bedeutet, dass für die rund 40.000 Betroffenen 79 EUR pro Monat, rückwirkend bis Jan. 2013, also 28 Monate x 79 EUR = 2.212 EUR nachzuzahlen sind.  Vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieser Nachzahlungsbetrag zusätzlich mit 4 % zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I) und nicht als Einkommen anzurechnen ist (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages überlegt das BMAS, dass dieser auch für zwei Jahre als Vermögen berücksichtigungsfrei zu sein hat.

Schreiben des BMAS vom 18.03.2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-18.03.2015---2960_001-(2).pdf

Allerdings ergibt sich daraus auch, dass es sich nur um eine befristete Anweisung handeln wird, die in erster Linie darauf zielt, derzeit anhängige streitige Verfahren zu beenden bzw. neue vorerst zu vermeiden und de facto die Vermeidung weiterer ,,schlechter Presse" angezeigt scheint. Das BMAS hält aber an seiner Rechtsauffassung fest, so dass zu erwarten ist, dass auf Grundlage der derzeit laufenden Erhebungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, deren Ergebnisse bis Ende 2015 kommen sollen, an der RB-Stufe 3 - vermutlich mit ,,besserer", sprich ,,statistiksicherer" Begründung - festgehalten werden wird.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das BSG mit Datum vom 24. März 2015 nochmal zwei Urteile zum 100 % Regelsatz getroffen hat --> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2015&nr=13788&pos=0&anz=6

Durch den öffentlichen Druck konnte das BMAS zurückgedrängt werden, zwei Jahre Rückwirkung, ohne extra Überprüfungsantrag ist auch ,,ne Hausnummer". Daher sollte öfters mal Druck ausgeübt werden.

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 28.03.2015)
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast33545 am 01. April 2015, 15:52:03
Ja aber der 27. März ist ja bereits einige Tage alt! Bisher hat sich noch keiner wieder geäussert betreffend der Nachzahlung ob es nun wirklich kommt oder auch doch nicht!?
4% Zinsen sind zu zahlen das ist wohl richtig aber was ist mit den sich aus der höheren Leistung ergebenden erhöhten Mehrbedarf?
Der müsste ja auf Grund der Höhe der Leistungen ab 1.1.2013 auch neu berechnet werden und die Differenz davon auch noch nachgezahlt werden.

Unser Soziamt hat erst neue Bescheide erstellt allerdings ist darin nicht die Rede von einer höheren Bemessung als vorher nur 1.50€ mehr Mietkosten werden gewährt.
Alles beim alten könnte man ja denken.

Grüsse Andy
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast36005 am 01. April 2015, 16:34:36
Zitat von: Gast33545 am 01. April 2015, 15:52:03
Ja aber der 27. März ist ja bereits einige Tage alt! Bisher hat sich noch keiner wieder geäussert betreffend der Nachzahlung ob es nun wirklich kommt oder auch doch nicht!?
Ich hatte das mit dem 27.3. so verstanden: Das BMAS hat die obersten Landes-Sozialbehörden angeschrieben, hat seine Sichtweise und den Vorschlag dargelegt und ermöglicht den Behörden, bis 27.3. per Anhörung sich zu äussern.
Warum sollten wir HIER lesen, wer und wie sich eine Behörde gegenüber dem BMAS äussert? Wir werden dann wohl nur irgendwann lesen, wie das BMAS entschieden hat.
Der 27.3. war letzten Freitag. Meinst du, das BMAS und die befassten Staatssekretäre arbeiten deswegen übers Wochenende?

Dein Sozialamt wird vorher gar nichts tun. Das wartet auf eine Anweisung von ganz oben. Vom Land. Und das Land vom Bund/BMAS. Dann handeln und berechnen und bescheiden sie in deinem Amt genau danach.
Also Geduld!!



Unser Soziamt hat erst neue Bescheide erstellt allerdings ist darin nicht die Rede von einer höheren Bemessung als vorher nur 1.50€ mehr Mietkosten werden gewährt.
Alles beim alten könnte man ja denken.

Grüsse Andy
[/quote]
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 01. April 2015, 16:45:56
Hallo,

das scheint jetzt die Weisung des BMAS nach Anhörung der Länder zu sein: http://www.katja-kipping.de/kontext/controllers/document.php/256.6/a/359236.pdf

Zitat1. Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Regelbedarfsstufen neu ermittelt, wird erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die weder einen Ein-Personen-Haushalt (alleinstehende Person) noch einen Alleinerziehenden-Haushalt (eine erwachsene Person und min-destens eine minderjährige Person) noch einen Paarhaushalt
führen, die Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet.

2. Bei diesen Personen ist, sofern sie außerhalb von stationären Einrichtungen leben, eine abweichende Regelsatzfestsetzung vorzunehmen, bei der an die Stelle des sich nach der Regelbedarfsstufe 3 ergebenden Betrages der sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebende Betrag tritt.

3. Der sich aus der abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ergebende monatliche Betrag tritt bei der Anwendung von Vorschriften, die sich auf die maßgebende Regelbedarfsstufe beziehen, an deren Stelle.

4. In den Bewilligungsbescheiden nach Nummer 2 ist kenntlich zu machen, dass die abweichende Regelsatzfestsetzung vorübergehend bis zum Inkraft-treten einer gesetzlichen Neuermittlung der Regelbedarfe vorgenommen wird.

5. Die Zahl der Leistungsberechtigten nach Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ist nach § 128c Nummer 1 SGB XII unter Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung statistisch zu erfassen.

6. Bescheide sind, soweit sie Leistungsberechtigten für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Anerkennung der Regelbedarfsstufe 3 bewilligen, entsprechend § 44 SGB X nach Maßgabe der vorgenannten Vorgehensweise zu überprüfen. Sich daraus er-gebende höhere Leistungsansprüche sind für Zeiten ab dem 1. Januar 2013 zu bewilligen und auszuzahlen.

7. Sofern durch die Nachzahlung nach Nummer 6 die sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Schonvermögensgrenze überschritten wird, ist diese nach § 2 der Verordnung um den Nachzahlungsbetrag für die Dauer von 24 Monaten ab Auszahlung zu erhöhen.

Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast33545 am 08. April 2015, 21:50:38
Danke!
Hab trotzdem heute auf Verdacht noch einmal Wiederspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom Soziamt eingelegt weil der Ablehnungsgrund ja jetzt nichtig ist.
Man hatte die Überprüfung ja abgelehnt auf Grund des Rundschreibens des BMAS an die Landesbehörden das die Urteile des BSG nicht umgestezt werden sollen.
Mittlerweile hat sich der Grund allerdings in Luft aufgelöst und statt dessen siehe dieser Weisung die du gepostet hast die Urteile nun doch einzuhalten sind und genau wie von mir in der Überprüfung gefordert
alle Bescheide ab 1.1.2013 doch zu Prüfen sind.
Da musste ich vorsichtshalber doch noch mal Wiederpruch einreichen weil ich das nicht so stehen lassen wollte  :zwinker:
Auch die zwei vor kurzen ausgestellten Änderungsbescheide habe ich gleich noch mit Wiedersprochen da die ja auch nicht richtig sein können weil sie auch den geringeren Satz ausweisen also RBS 3!
Folge dessen sind sie falsch.
Die pdf von der Weisung hab ich ausgedruckt und als Anschauungsmaterial gleich mit beigelegt damit keine Unklarheiten aufkommen können  :cool:
Ich hoffe das war nicht falsch weil man derart Weisungen doch eigentlich garnicht öffentlich runterladen kann oder irre ich mich da? Nicht das ich noch Ärger krieg.

Grüsse Andy
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: MichaK am 09. April 2015, 09:33:00
Zitat von: Gast33545 am 08. April 2015, 21:50:38Ich hoffe das war nicht falsch weil man derart Weisungen doch eigentlich garnicht öffentlich runterladen kann oder irre ich mich da? Nicht das ich noch Ärger krieg.


Hallo,

mach dir keine Sorgen. Das ist völlig in Ordnung.
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: oldhoefi am 23. April 2015, 01:55:39
Bundesregierung zu 100 % Regelsätze für volljährige Menschen mit Behinderung

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur RB-Stufe 3 der grünen Fraktion

vom 10.04.2015 --> http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/045/1804589.pdf

(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 22.04.2015)
Titel: Deutscher Bundestag: Neuermittlung der Regelbedarfsstufen
Beitrag von: Meck am 25. April 2015, 08:44:34
Zitat von: oldhoefi am 23. April 2015, 01:55:39Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur RB-Stufe 3 der grünen Fraktion

vom 10.04.2015 --> http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/045/1804589.pdf (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/045/1804589.pdf)

Ergänzend dazu -->>

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Regelbedarfsstufe 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) neu zu ermitteln. Das teilt sie in einer Antwort (18/4589) auf eine Kleine Anfrage (18/4472) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Diese Bedarfsstufe erhalten voll erwerbsgeminderte Menschen, wenn sie volljährig sind und in einem Haushalt mit Verwandten oder anderen Personen, die nicht Ehegatte oder Lebenspartner sind, zusammenleben. Sie beträgt 80 Prozent der vollen Regelbedarfsstufe. Das Bundesozialgericht hatte diese Praxis in mehreren Urteilen verworfen. Die Bundesregierung schreibt dazu, dass einzelne Regelbedarfsstufen nicht isoliert geändert werden könnten. Gesetzgeberische Änderungen fänden im Rahmen der ohnehin geplanten Neuermittlung der Regelbedarfe nach Vorliegen der aktuellen Daten der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 (EVS 2013) statt. Wenn das Statistische Bundesamt seine diesbezüglichen Auswertungen im zweiten Halbjahr 2015 abgeschlossen habe, werde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Regelbedarfsermittlung nötigen Sonderauswertungen in Auftrag geben, heißt es in der Antwort.

Quelle: http://www.bundestag.de/presse/hib/2015_04/-/371174 (http://www.bundestag.de/presse/hib/2015_04/-/371174)
Titel: Re: Einstufung in Regelbedarfsstufe 3 bei Behinderung (Grusi)
Beitrag von: Gast21514 am 17. Mai 2015, 17:45:29
Hallo miteinander,

unsere Klagen von 2011 und 2012 und die Widersprüche von 2013 - 2015 werden jetzt fortgeführt, weil das GruSiAmt keinerlei Regung zeigt.
Ich habe auch noch eine Stellungnahme (https://elerbeki.wordpress.com/2015/04/08/musterschreiben-zur-umsetzung-der-rechtsprechung-des-bundessozialgerichts-3/) von dem Blog ElerbeKi (https://elerbeki.wordpress.com/) kopiert und an das Amt geschickt und harre der Dinge, die da kommen.

Beste Grüße
Gero