https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150400967&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
ZitatDas BAG hat entschieden, dass maßgeblich für die Angemessenheit der Vergütung eines Auszubildenden die Verkehrsanschauung ist, die sich an den einschlägigen Tarifverträgen orientiert, solange nicht besondere Umstände dargelegt werden, die eine Unterschreitung der tariflichen Sätze rechtfertigten.
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung. Dazu schließt er Berufsausbildungsverträge ab. Die Ausbildung der Auszubildenden erfolgt in seinen Mitgliedsbetrieben.
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