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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Gast35960 am 30. April 2015, 01:26:35

Titel: BSG: Erbe vollständig anzurechnen; Schuldentilgung nachrangig
Beitrag von: Gast35960 am 30. April 2015, 01:26:35
http://www.welt.de/wirtschaft/article140282493/Erbe-wird-voll-auf-Hartz-IV-angerechnet.html
ZitatEine Erbzahlung muss bei Hartz-IV-Beziehern in voller Höhe als Einkommen angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn damit teilweise Schulden abbezahlt werden.

Zugeflossene Einnahmen sind unabhängig von bestehenden Schulden voll als Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 10/14 R)
Genaueres konnte ich nicht finden. Urteil wohl eher nicht überraschend



Folgendes Urteil vom SH-LSG gehört irgendwie dazu da es unter dem selben Aktenzeichen SH LSG, Beschluss vom 18.03.2015, L 6 AS 38/15 ER; die Rechtsfrage ist unter dem Az. B 14 AS 10/14 R beim BSG anhängig ist:
http://sozialberatung-kiel.de/2015/03/21/hartz-iv-auch-geld-das-auf-ein-uberzogenes-girokonto-fliest-ist-anzurechnen/