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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Meck am 30. April 2015, 09:52:10

Titel: BSG: Zeitpunkt des Hartz IV-Antrages genau bedenken
Beitrag von: Meck am 30. April 2015, 09:52:10
Ist erst einmal ein Hartz IV Antrag gestellt, und drohen durch den Zeitpunkt der Antragsstellungen finanzielle Einbußen, kann der Antrag nicht ohne weiteres zurückgenommen werden, um diesen zu einem für den Antragssteller günstigeren Zeitpunkt erneut zu stellen, wie das Bundessozialgericht Az.: B 4 AS 22/14 R aktuell urteilte. Damit wies das Gericht eine Klage eines ehemaligen Strafgefangenen ab.

-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/zeitpunkt-des-hartz-iv-antrages-genau-bedenken-90016534.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/zeitpunkt-des-hartz-iv-antrages-genau-bedenken-90016534.php)

-->> http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=B%204%20AS%2022/14%20R (http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=B%204%20AS%2022/14%20R)
Titel: Re: BSG: Zeitpunkt des Hartz IV-Antrages genau bedenken
Beitrag von: Gast96 am 30. April 2015, 09:57:35
Aus dem Terminbericht:
"Die Bestimmung, ob ein Zufluss materiell-rechtlich als Einkommen oder als Vermögen im Sinne einer Voraussetzung für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit zu werten ist, unterliegt ‑ wenn sich der Antragsteller durch den Antrag in das Regime des SGB II begeben hat ‑ nicht mehr dessen rechtlicher Disposition, zumindest nicht innerhalb des Antragsmonats"

Zu bedenken ist hier, dass im verhandelten Zeitraum 2009 der Antrag auf Alg II noch nicht auf den 1. des Monats zurückwirkte.
Das ist ja seit dem 1.1.2011 nicht mehr so.

LG Lilith