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Hilfebereich => Tipps zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: oldhoefi am 03. Mai 2015, 01:29:07

Titel: Kein Anspruch auf Auswechselung der Integrationsfachkraft
Beitrag von: oldhoefi am 03. Mai 2015, 01:29:07
Kein Anspruch auf Auswechselung der Integrationsfachkraft

Immer wieder treten Mandanten im ALG II-Bezug mit der Frage an mich heran, ob ein Wechsel ihrer Integrationsfachkraft (IFK) möglich ist oder ob sie möglicherweise sogar einen Anspruch auf eine andere IFK haben. Zweifelsohne wäre es für das angestrebte Vertrauensverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und seiner IFK förderlich, wenn der Leistungsberechtigte Einfluss auf die Auswahl und bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses gegebenenfalls auch die Abberufung seiner IFK nehmen könnte. Entgegen den weitreichenden Erwartungen des Gesetzgebers an die Zuordnung nur eines persönlichen Ansprechpartners zur Sicherstellung eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Erwerbsfähigen und seiner IFK sowie einer kompetenten und effizienten Betreuung hat der Gesetzgeber allerdings auf jegliche verfahrensrechtliche Umsetzung seines Betreuungskonzeptes verzichtet.

Folgerichtig hat das BSG schon früh das Recht des Leistungsberechtigten auf die Benennung eines ,,unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartners" verneint.

Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich allerdings berichten, dass die Jobcenter im Einzelfall aus begründetem Anlass regelmäßig über einen Austausch der IFK mit sich reden lassen.

Zitat und Quelle --> http://sozialberatung-kiel.de/2015/05/01/hartz-iv-kein-anspruch-auf-auswechselung-der-integrationsfachkraft/

BSG, Urteil vom 22.09.2009 – AZ: B 4 AS 13/09 R

Volltext (zum Thema ab Rz 25) --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127032

Anmerkung von mir:
Bitte bei den Ausführungen zur EinV nicht übersehen, dass es sich hierbei um alte Fassungen der Rechtsgrundlagen und Rechtssprechungen handelt.
Titel: Re: Kein Anspruch auf Auswechselung der Integrationsfachkraft
Beitrag von: Gast26037 am 03. Mai 2015, 01:40:23
Danke für die Aufklärung und die Links!  :smile:
Da wir gerade beim Thema sind, ab wann steht einem eine Integrationsfachkraft zu ? Reicht es da schon das man aus gesundheitlichen Gründen Hemmnisse auf dem 1. Arbeitsmarkt hat oder benötigt man einen gewissen GdB ?

                                                      :flag: :flag:
Titel: Re: Kein Anspruch auf Auswechselung der Integrationsfachkraft
Beitrag von: coolio am 03. Mai 2015, 02:07:50
IFK ist alles was im JC sitzt und mit Vermittlung an der Kundenfront zu tun hat - heisst auch Fallmanager, PAP, SB, FM, usw. usw.
Egal ob mit Epauletten oder ohne.
Titel: Re: Kein Anspruch auf Auswechselung der Integrationsfachkraft
Beitrag von: Gast26037 am 03. Mai 2015, 02:36:08
Sorry, dann war das ein Irrtum meinerseits, ich dachte so heißen die Herrschaften vom Reha- Team der JCs oder AAs. Denn die anderen sind für mich einfache AVs ( Arbeitsvermittler ).

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