Beim Anspruch auf den Kindergeldzuschlag muss die Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach denselben Kriterien wie bei Hartz IV erfolgen. Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 14 KG 1/14 R). Ein Erbe, das während des Bezugs des Kinderzuschlags, angenommen wird, kann demnach als Einkommen angerechnet werden, sofern es zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden kann. Das Erbvermögen kann aber durch nicht-verwandte Erblasser mit bestimmten Maßnahmen geschützt werden.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kindergeldzuschlag-nach-hartz-iv-kriterien-90016561.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kindergeldzuschlag-nach-hartz-iv-kriterien-90016561.php)
-->> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13801 (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13801)