Verdienen sich überschuldete Hartz-IV-Bezieher mit der Untervermietung eines Teils ihrer Wohnung etwas hinzu, dürfen die Mieteinkünfte grundsätzlich nicht gepfändet werden.
Einkünfte aus der Untervermietung sind als ,,sonstige Einkünfte" zu werten, für die ein gesetzlicher Pfändungsschutz gilt, entschied der der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 18. Juni 2015, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 65/12).
-->> https://www.freitag.de/autoren/fhp-freie-hartz-iv-presse/hartz-iv-untervermietung-ist (https://www.freitag.de/autoren/fhp-freie-hartz-iv-presse/hartz-iv-untervermietung-ist)
-->> http://lexetius.com/2015,1517 (http://lexetius.com/2015,1517)