Das SG Gießen hat entschieden, dass Leistungsbezieher zu viel gezahlte Leistungen behalten dürfen,
wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt,
welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. AZ: S 22 AS 629/13
weiterlesen: klick mich (http://www.juris.de/jportal/portal/t/yj7/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150601464&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp)
Aktenzeichen ergänzt und Titel konkretisiert. LG Meck
Joah, nix Neues....