Deutschland darf arbeitslosen Zuwanderern aus EU-Staaten Hartz-IV-Leistungen verweigern, auch wenn sie bereits eine gewisse Zeit hierzulande gearbeitet haben. Der Ausschluss von Sozialleistungen verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, entschied der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-67/14).
Damit bestätigten die Richter die gesetzlichen Regelungen in Deutschland. In ihrem Urteil kommen sie zu dem Schluss, dass die Staaten auch nicht den Einzelfall prüfen müssten, da bereits im Gesetz die persönlichen Umstände der Antragsteller berücksichtigt würden.
In Deutschland gilt, dass EU-Ausländer in den ersten drei Monaten grundsätzlich keine Sozialleistungen erhalten. Wer mindestens ein Jahr gearbeitet hat, hat dagegen denselben Anspruch wie Deutsche. Kann keine zwölfmonatige Beschäftigung nachgewiesen werden, geht der Anspruch auf Sozialleistungen nach sechs Monaten automatisch verloren.
-->> http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-09/hartz-iv-eugh-entscheidung-eu-auslaender (http://www.zeit.de/politik/deutschland/2015-09/hartz-iv-eugh-entscheidung-eu-auslaender)
Sozialleistungen für arbeitsuchende Unionsbürger.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen kann.
Ausländer, die nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten keine Leistungen der deutschen Grundsicherung. Im Urteil Dano (EuGH, Urt. v. 11.11.2014 - C-333/13) hat der EuGH unlängst festgestellt, dass ein solcher Ausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist.
-->> http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150902033&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp (http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA150902033&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp)
Gerichtshof der Europäischen Union - Pressemitteilung: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-09/cp150101de.pdf (http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-09/cp150101de.pdf)
Rechtsprechung - Anhängiges Verfahren: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C%20-%2067/14 (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C%20-%2067/14)
Ich habe das Urteil nicht gelesen - so zusammengefasst heißt das doch aber, dass zum Beispiel ein Italiener, der in den 80ern hergekommen ist und die Staatsbürgerschaft nicht gewechselt hat, keinen Anspruch auf ALG2 hat, auch wenn er hier die letzten 30 Jahre (minus 1 mit ALG1) gearbeitet hat?
Zitat von: Gast25563 am 15. September 2015, 12:24:57so zusammengefasst heißt das doch aber, dass zum Beispiel ein Italiener, der in den 80ern hergekommen ist und die Staatsbürgerschaft nicht gewechselt hat, keinen Anspruch auf ALG2 hat, auch wenn er hier die letzten 30 Jahre (minus 1 mit ALG1) gearbeitet hat?
Nö
Zitat von: Meck am 15. September 2015, 11:03:35Wer mindestens ein Jahr gearbeitet hat, hat dagegen denselben Anspruch wie Deutsche.
Zitat von: Meck am 15. September 2015, 11:03:35grundsätzlich keine Sozialleistungen erhalten. Wer mindestens ein Jahr gearbeitet hat, hat dagegen denselben Anspruch wie Deutsche.
mmmmmh
Hatte gedacht, das eine Jahr bezieht sich auf die
Versicherung. Danke.
Zitat von: Gast25563 am 15. September 2015, 18:11:16Hatte gedacht, das eine Jahr bezieht sich auf die Versicherung.
Das ist auch so.
Hat sich der "Unioner" einen Anspruch auf ALG 1 erarbeitet, hat er nach derzeitiger Rechtslage auch Anspruch auf beitragsfreie Sozialleistungen.
Der Europäische Gerichtshof stellt klar: Deutschland darf auch EU-Ausländern Sozialleistungen verweigern. Aber manchen zumindest nicht immer. Eine Analyse.
Die Rechtsfindung vollzieht sich in Europa im Schneckentempo. Und ist sie in einer Frage erst einmal zur Vollendung gereift, ist das Ergebnis selten übersichtlich. Daran wird man an diesem Dienstag wieder einmal erinnert, denn der Europäische Gerichtshof hat gerade sein Grundsatzurteil in Sachen ,,Alimanovic" verkündet. Es geht um die Frage, ob arbeitslose EU-Bürger hier in Deutschland Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, umgangssprachlich gerne ,,Hartz IV" genannt. Das ist genau die Frage, die so lange die Gemüter bewegte – allerdings vor mittlerweile zwei Jahren und damit lange, bevor die Flüchtlinge nach Europa strömten wie jetzt gerade.
Weiter unter -->> http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/eugh-urteil-zum-hartz-iv-fuer-eu-buerger-eine-analyse-13804193.html (http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/eugh-urteil-zum-hartz-iv-fuer-eu-buerger-eine-analyse-13804193.html)
EuGH-Urteil zu Sozialleistungen für EU-Bürger: Warum Deutschland Hartz IV verweigern darf.
Deutschland darf zugewanderten EU-Bürgern auf Jobsuche Hartz IV verweigern. Das hat der EuGH entschieden. ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam erklärt das Urteil, die Vorgeschichte und warum der Fall noch nicht endgültig entschieden ist.
Worum geht es?
Ein wichtiger Grundpfeiler der Europäischen Verträge war schon immer die sogenannte "Arbeitnehmerfreizügigkeit" - also das Recht für EU-Bürger - in anderen EU-Staaten Arbeit zu suchen und zu finden. 2007 sind Rumänien und Bulgarien der EU beigetreten. Für die ersten sieben Jahre war geregelt worden, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Richtung Deutschland für diese beiden Länder noch nicht gilt.
Seit Anfang 2014 hat sich das geändert. Es gibt es keine Einschränkungen mehr. Zum Thema "Arbeitssuche" gehört auch die Folgefrage: Wovon leben, wenn es nicht klappt? Deutschland ist ein Sozialstaat, der verpflichtet ist, für seine Bürger ein Mindestmaß an finanzieller Sorge zu tragen.
Weiter lesen unter -->> http://www.tagesschau.de/inland/faq-hartzvier-auslaender-101.html
EuGH - Leistungsausschluss von Unionsbürgern
EuGH bestätigt restriktive BRD Politik: Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen.
Damit wäre eigentlich alles klar, im Ergebnis ist weiterhin nichts sehr viel klarer, außer dass der EuGH eine harte Linie gegen Arbeitsmigranten aus der EU fährt. Hier wird jetzt das BVerfG zu klären haben, ob es der Auffassung ist, dass das EuGH-Urteil mit seiner Rechtsprechung und dem Grundrecht auf Existenzsicherung kompatibel ist.
Pressemitteilung des EuGH vom 15.09.2015 --> [Anm. von mir: Link siehe Eingangsbeitrag]
Sehr kritischer Artikel in der Legal Tribune Online (LTO) dazu --> http://tinyurl.com/odg2old
Ich denke es wird bald eine ,,Arbeitshilfe" geben, aus der die Details für die Sozialberatung ersichtlich werden.
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 21.09.2015)
Zitat von: oldhoefi am 21. September 2015, 21:31:47
Sehr kritischer Artikel in der Legal Tribune Online (LTO) dazu --> http://tinyurl.com/odg2old
Kritisch ja, überzeugend nein. In der deutschen LSG-Rechtsprechung ist es herrschende Meinung, dass Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG als lex specialis Art. 4 VO 883/2004 vorgeht (LSG Celle, Beschluss vom 03.08.2012, L 11 AS 39/12 B ER m.w.N.). Den von Frau Prof. Janda konstruierten Verstoß gegen die VO 883/2004 sehe ich nicht.
Schwerpunktthema EuGH-Urteil Alimanovic C-67/14 vom 15.09.2015
Der Kollege Bernd Eckhardt hat sich ausführlich mit der Entscheidung des EuGH und seiner Bedeutung für die Beratungspraxis auseinandergesetzt.
Daher gehört die Veröffentlichung zur Pflichtlektüre aller Berater, die mit Unionsbürgern und deren sozialrechtlichen Leistungsausschlüssen zu tun haben.
sozialrecht justament 10/2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-5-2015.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 07.11.2015)
Zitat von: Gast18959 am 15. September 2015, 22:44:29
Zitat von: Gast25563 am 15. September 2015, 18:11:16Hatte gedacht, das eine Jahr bezieht sich auf die Versicherung.
Das ist auch so.
Hat sich der "Unioner" einen Anspruch auf ALG 1 erarbeitet, hat er nach derzeitiger Rechtslage auch Anspruch auf beitragsfreie Sozialleistungen.
Nein. Er hat Anspruch auf das beitragsfinanzierte AGL I. Ein Aufstockungsbetrag wird gerade nicht so behandelt, als sei er beitragsfinanziert gewesen. Allerdings führt der ALG I-Anspruch dazu, daß KV-Schutz und Aufenthaltsrecht erhalten bleiben. Ist woanders auch so: Wer als deutscher Wanderarbeiter in der Schweiz arbeitslos wird, muß beizeiten packen und heimgehen.
Zitat von: Gast28219 am 08. November 2015, 12:28:56Nein. Er hat Anspruch auf das beitragsfinanzierte AGL I. Ein Aufstockungsbetrag wird gerade nicht so behandelt, als sei er beitragsfinanziert gewesen.
Zitat von: oldhoefi am 08. November 2015, 00:31:54Daher gehört die Veröffentlichung zur Pflichtlektüre aller Berater, die mit Unionsbürgern und deren sozialrechtlichen Leistungsausschlüssen zu tun haben.
sozialrecht justament 10/2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-5-2015.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 07.11.2015)
"Arbeitnehmer aus der EU haben auf jeden Fall Anspruch auf ergänzende SGB II-Leistungen. Nach
dem Urteil Genc (EuGH, 04.02.2010 - C-14/09) reichten 5,5 Stunden pro Woche um den
Arbeitnehmerstatus zu erhalten. Die dem Urteil zugrunde liegende Beschäftigung wurde schon
längere Zeit ausgeübt und war unbefristet. "
Anderes Thema. Wir redenvon Leuten, die arbeitslos sind (Null Wochenstunden) und einen Anspruch auf ALG I haben, der mit ALG II aufgestockt werden müßte. Da differenziert der EuGH zwischen beitrags- und steuerfinanzierten Sozialleistungen und erklärt, daß eine beitragsunabhängige Leistung nicht deshalb als beitragsfinanziert gelten solle, nur weil sie eine beitragsfinanzierte ergänze.
Zitat von: Gast28219 am 08. November 2015, 17:04:14Da differenziert der EuGH zwischen beitrags- und steuerfinanzierten Sozialleistungen und erklärt, daß eine beitragsunabhängige Leistung nicht deshalb als beitragsfinanziert gelten solle, nur weil sie eine beitragsfinanzierte ergänze.
Da hat allerdings das BVerfG bereits entschieden wie dieses Thema zu händeln ist.
Wer sich in Deutschland aufhält, hat das Anrecht auf´s Existenzminimum.
ZB.:
ZitatFalls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010
Nichts anderes kann gelten wenn ein Aufenthaltsrecht bereits feststeht.
Im Fall des oben angesprochenen Italiener´s :
http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4a.html
Im Bezug auf :
Zitat von: Gast18959 am 15. September 2015, 22:44:29Hat sich der "Unioner" einen Anspruch auf ALG 1 erarbeitet, hat er nach derzeitiger Rechtslage auch Anspruch auf beitragsfreie Sozialleistungen.
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt FreizügG/EU
Zitat(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
......
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige unberührt bei
...........
2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html
Am, morgigen Tag, Donnerstag den 03.12.2015, laufen beim Bundessozialgericht drei Grundsatzurteile, die eine außerordentliche Relevanz haben. Es geht dabei um die Frage, ob der Leistungsausschluss von Ausländern zum Zwecke der Arbeitssuche mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist.
Denn das BVerfG hat klargestellt:
Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG begründe sich einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht, das deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1).
Genau vor diesem Hintergrund hat das BSG zu urteilen und wenn es der Auffassung ist, dass kein Leistungsanspruch bestehe, also das BSG vom deutschem Verfassungsrecht abweicht, dann haben sie das umfassend zu begründen. Auch können sie damit rechnen, dass bei einer Leistungsversagung der Fall wieder vom BVerfG geprüft wird.
Andere Gerichte sagen durchaus, das trotz gegenteiligem Urteil des EuGH ein SGB II Leistungsanspruch für Unionsbürger besteht, wie zuletzt das LSG NRW mit Beschluss vom 23.11.2015 - L 6 AS 1583/15 B ER.
Der Kollege Roland Rosenow von Sozialrecht in Freiburg hat dazu in gestriger Nacharbeit noch eine Veröffentlichung geschrieben, in der er den politischen und juristischen Kontext der Anstehenden BSG-Urteile aufzeigt und er stellt auch die Forderung auf, wenn das BSG Leistungsansprüche versagen sollte, dann haben sie Urteile in dieser verfassungsrechtlichen Dimension nachvollziehbar zu begründen. Auf diese möchte ich verweisen und mich thematisch anschließen.
Die Urteile haben auch Bedeutung für die geplanten Änderungen im sog. Asylbeschleunigungsgesetz zum Umgang mit Flüchtlingen.
Die Veröffentlichung von Roland Rosenow gibt es hier --> http://www.srif.de/ und dann > Aktuelles > Marginalisierung als Methode. Die aktuelle Rechtsprechung zum Anspruch von EU-Bürgern auf Leistungen nach dem SGB II.
(Zitat und Quelle: Harald Thomé Sonder-Newsletter vom 02.12.2015)
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Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger – Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in drei Urteilen vom heutigen Tag unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums konkretisiert, in welchen Fallgestaltungen Unionsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehungsweise dem Sozialhilferecht (SGB XII) beanspruchen können (vergleiche zu den Sachverhalten Terminvorschau Nr. 54/15).
Dies erfolgt im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2015 (Rs C-67/14 "Alimanovic"), wonach der ausnahmslose Ausschluss von Unionsbürgern mit einem alleinigen Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II europarechtskonform ist.
weiterlesen --> http://sozialberatung-kiel.de/2015/12/03/ausschluss-von-sgb-ii-leistungen-fuer-unionsbuerger-sozialhilfe-bei-tatsaechlicher-aufenthaltsverfestigung/
Urteil des BSG zu Unionsbürgern
Mal ein echt cooles Urteil, so möchte ich das Urteil vom BSG zusammenfassen.
Das BSG stellt damit klar, dass die unsäglichen Leistungsausschlüsse von Unionsbürgern im SGB II und SGB XII so nicht haltbar sind und, wenn keine Aufenthaltsgründe im SGB II vorliegen, spätestens nach sechs Monaten ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII besteht.
Im Detail:
+ Wenn neben Arbeit, im nicht absolut geringfügigen Umfang, weitere Aufenthaltsgründe in Deutschland vorliegen, so beispielsweise ein Aufenthaltsrecht der Kinder durch Eingliederung in das Schulsystem und Durchführung einer Ausbildung, dann besteht ein SGB II Anspruch bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit.
+ Bürger aus EFA–Staaten (dies sind Bürger aller Staaten, die bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben, außer Österreich und Finnland, sowie Estland, Malta, die Türkei, Island und Norwegen) haben einen regulären SGB XII Leistungsanspruch ab dem ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von SGB II Leistungen ausgeschlossen sind. Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entgegen.
+ Bei Nicht EFA-EU-Bürger muss bei einem SGB II Ausschluss im Rahmen des Ermessens über SGB XII Leistungen entschieden werden. Im Falle eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf null reduziert. Hier ist Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen. Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entgegen.
+ Der früher beim Jobcenter gestellte und abgelehnte oder nicht bearbeitete SGB II Antrag löst rückwirkend einen SGB XII Anspruch aus. Dieser SGB XII Anspruch ist rückwirkend bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres geltend machbar.
Das BSG stellt sich mit diesem Urteil gegen die absolut restriktive Leistungsverweigerungspraxis des deutschen Gesetzgebers und des EuGH. Es bestätigt den vom BVerfG entwickelten unabdingbaren Gewährleistungsanspruch auf Existenzsicherung.
Ich denke, dass dazu in absehbarer Zeit Arbeitshilfen für die existenzsichernde Beratung erstellt werden, in denen die Feinheiten der Aufenthaltsgründe im SGB II, die Rechtsprechung zur Arbeit im nicht ganz geringfügigen Umfang usw. zusammengestellt werden.
Jetzt geht es mir aber um drei Dinge:
1. Die vielen Unionsbürger die in Folge des EuGH Urteils vom 15.09.2015 spätestens nach sechs Monaten des SGB II Leistungsbezuges den SGB II Anspruch verloren haben, diese haben jetzt alle einen SGB XII Leistungsanspruch. Sie sollten nun alsbald zum Sozialamt gehen und Leistungen beantragen. Hierbei ist aber zu beachten, dass andere Vermögensgrenzen existieren, so 1.600 € für unter 60-Jährige, 2.600 € für über 60-Jährige, zzgl. 614 € für Ehegatten und 256 € jede weitere Person (§ 1 Abs. 1-Vo zu § 90 SGB XII), sowie dass kein Kfz geschützt ist.
2. Das BSG hat klargestellt, dass die behördliche Kenntnis der Notlage beim JC, also mit der Ablehnung der SGB II Leistungen, im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII rückwirkend anspruchsbegründet für SGB XII Leistungen ist. Diese sind erst ausgeschlossen mit Ablauf des Januar des Vorjahres (§ 118a SGB XII) oder, wenn kein Leistungsanspruch vorlag, durch Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
3. Die explizit vom BSG hingewiesene Rückwirkung ist für Betroffene, aber auch Kliniken oder Frauenhäuser wichtig, die so rückwirkend die Chance haben, ihre Leistungen noch zu erhalten. Im Zweifel wäre hier über die Einrichtungen innerhalb der nächsten 3 Wochen nach dem BSG-Urteil ein sog. Nothelferantrag nach § 25 SGB XII von den Kliniken oder Frauenhäusern und etwaig weiteren Einrichtungen selbst zu stellen.
Terminbericht des BSG --> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080
Bericht in der Welt --> http://www.welt.de/politik/deutschland/article149593118/EU-Auslaender-koennen-deutsche-Sozialhilfe-bekommen.html
Kommunen bekommen kostenmäßig Panik - aus der FAZ --> http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/milliardenbelastung-fuer-staedte-und-kreise-durch-sozialhilfe-fuer-eu-auslaender-13949002.html#Drucken
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 05.12.2015)
B 4 AS 43/15 R - B 4 AS 44/15 R - B 4 AS 59/13 R - jeweils vom 03.12.2015
Zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum SGB II Ausschluss von arbeitssuchenden EU-Zuwanderern nach vorliegendem Terminbericht vom 03.12.2015
Bernd Eckardt: War's das?
Der Kollege hat jetzt seine erste Ausarbeitung zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum SGB II Ausschluss von arbeitssuchenden EU-Zuwanderern geschrieben.
Da ich seine Analyse und Qualität der Arbeit schätze und er schwierige Zusammenhänge immer recht gut erklärt, möchte ich auf sein neues ,,sozialrecht-justament" hinweisen.
Stand Dezember 2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-7-2015.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 12.12.2015)
Hier ein Fall für die praktische Anwendung der neuen BSG-Rechtsprechung in Berlin:
Der vors. Richter der 147. Kammer am SG Berlin - S 149 AS 7191/13 - Urteil vom 11.12.2015 hatte zu prüfen, ob sich ein Kläger - hier im Einzefall des 35jährigen arbeitslosen (jedoch nachweislich nicht arbeitssuchenden Bulgaren, da er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen entfaltet hat, eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen) - dennoch auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen kann. Im Ergebnis vertritt der Richter die Ansicht:
ZITAT:
"...daß die Anwendung von § 7 (http://"http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html") Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dann ausscheidet, wenn sich der Unionsbürger auf ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz (AufenthG) berufen kann (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R (http://"http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%204%20AS%2054/12%20R") –, juris Rn. 27). So liegt es im Falle des Klägers aber nicht.
Insbesondere verfügt Kläger nicht über ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Hiernach haben Familienange-hörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, wobei unter Familienangehörigen die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der Unions-bürger zu verstehen sind, denen die Unionsbürger Unterhalt gewähren. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger erhielt von seiner Mutter nicht in einer solchen Weise Unterhaltsleistungen, die zur Vermittlung eines Aufenthaltsrechts geeignet gewesen wären...
Der Kläger kann vorliegend für sich auch keine weitergehenden Rechte aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 ableiten. Denn Bulgarien als Herkunftsland des Klägers ist bereits nicht Vertragspartner dieses Abkommens. Dies sind lediglich Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Nie-derlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei sowie das Vereinigte Königreich und Nordirland.
Ferner bestand auch im Hinblick auf die dem ALG II vergleichbaren Leistungen der Hilfe für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für das Gericht keine Veranlassung, als Träger dieser Leistungen das Land Berlin gem. § 75 (http://"http://dejure.org/gesetze/SGG/75.html") Abs. 2 Var. 2 SGG beizuladen, da der Kläger auch auf Leistungen nach dem SGB XII keinen Anspruch hat...
Trotz des zuvor Gesagten bestand für die Kammer aber auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 (http://"http://dejure.org/gesetze/GG/100.html") Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit der Leistungsausschlüsse nach § 7 (http://"http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html") Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 21 (http://"http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/21.html") Satz 1 SGB XII einzuholen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Verfassung ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entnommen werden kann (a.A. im Hinblick auf das SGB XII dagegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R (http://"http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%204%20AS%2044/15%20R") –, Terminbericht Nr. 54/15, juris)..."
Man muß der Auffassung der 147. Kammer ja nicht zustimmen, aber nun krempeln die Unterinstanzen die Ärmel hoch und setzen - wie vom BSG gewünscht - dessen Vorgaben für die Gesetzesauslegung- und Anwendung in jedem EINZELFALL um.
Es wird noch hunderte gleichartige und divergierende Urteile zu obigen Fallgestaltungen geben.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182019 (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182019)
Arbeitshilfe zum Leistungsausschluss im SGB II von Unionsbürgern anlässlich der Rechtsprechung des BSG
Claudius Vogt hat für den ,,Der Paritätische Gesamtverband" diese Arbeitshilfe rausgegeben, sie wird für die aktuelle Beratungspraxis wichtig sein.
Dazu eine kurze Anmerkung, auch wenn jetzt medienwirksam gut vermarktet das SG Berlin* den SGB II/SGB XII Leistungsausschluss bestätigt hat, ist dies eine Einzelmeinung. Genauso bestätigen andere Gerichte die BSG-Position. Daher sich bitte nicht von dem einen Urteil verunsichern lassen.
Arbeitshilfe vom 17.12.2015 --> http://www.haralasd-thome.de/media/files/Arbeitshilfe-DPWV-EU-B-rger-12-2015.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.12.2015)
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*Anm. von mir: Urteil des SG Berlin vom 11.12.2015 – AZ: S 149 AS 7191/13, noch nicht rechtskräftig Berufung vor dem LSG zugelassen
oldhoefi, Dein Link ist vermurkst. Hier der richtige aus Harald Thomes Newsletter >
http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitshilfe-DPWV-EU-B-rger-12-2015.pdf
Das "Rumänenurteil" des BSG B 4 AS 44/15 R vom 3.12.2015 wonach die Beigeladene - Stadt Gelsenkirchen als SGB XII-Leistungsträger - verurteilt wurde, den Klägern im Ermessenswege Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 11. Oktober 2010 bis 7. November 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wurde nun im Volltext veröffentlicht:.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182943
ZITAT:
"36 3. Den Klägern steht jedoch ein Recht auf Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gemäß § 23 Abs 1 S 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe gegen die Beigeladene zu.
37 a) Die Kläger waren leistungsberechtigt im Sinne des Sozialhilferechts, weil sie im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt nicht iS des § 19 Abs 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 SGB XII aus eigenen Kräften und Mitteln decken konnten.
38 Nach § 19 Abs 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dies war bei den Klägern, wie eingangs dargelegt, im streitigen Zeitraum der Fall. Ihr Bedarf im sozialhilferechtlichen Sinne ist dem Grunde nach zwar teilweise dadurch gedeckt worden, dass sie durch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochene SGB II-Leistungen den leistungslosen Zeitraum überstanden haben (vgl BSG vom 29.9.2009 B 8 SO 16/08 R BSGE 104, 213 = SozR 4 1300 § 44 Nr 20, RdNr 14 mwN). Insoweit greift für einen Teil des streitigen Zeitraums die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ein....
40 c) Ebenso wenig waren die Kläger nach § 21 S 1 SGB XII von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. § 21 S 1 SGB XII bestimmt, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, weil sie dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 SGB II unterfielen. Dies führt dazu, sie dem System des SGB XII zuzuweisen. Die Erwerbsfähigkeit zumindest der Kläger zu 1 und 2 steht dem nicht entgegen.
41 Schon der Wortlaut des § 21 S 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Grunde nach. Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem SGB XII (BSG vom 25.9.2014 B 8 SO 6/13 R BSGE (vorgesehen) = SozR 4 4200 § 44a Nr 1, RdNr 11). Die "Systemabgrenzung" erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse (Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 21 RdNr 26, 34; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21 RdNr 46, Stand I/2014; so im Ergebnis auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 23 RdNr 64). Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird..."
Teil 2 zu BSG B 4 AS 44/15 R Urteil vom 3.12.2015
Zitat "....53 f) Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat - regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland. Dies folgt aus der Systematik des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII im Verhältnis zu § 23 Abs 1 S 1 und 3 SGB XII sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen..."
Wenn aber nach Ablauf von 6 Monaten typisierend von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen ist,
"Rn 56... ist die Ermessenausübung jedoch daran zu messen, dass der Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht ansonsten weder nach dem Grund der Einreise, noch nach Berechtigung oder Dauer des Aufenthalts fragt. Bei der Leistungsgewährung nach dem SGB XII kommt es in erster Linie auf die Tatsache einer gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit an (BSG vom 10.11.2011 B 8 SO 12/10 R SozR 4 3500 § 30 Nr 4 RdNr 26; BVerwG vom 2.6.1965 V C 63.64 BVerwGE 21, 208, 211; vgl auch Berlit in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 7 RdNr 24).
Es reicht nach dem Wortlaut des § 23 Abs 1 S 1 SGB XII allein der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland aus. Dem Leistungsberechtigten, der über kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche mehr verfügt und "erst-recht" von dem Rechtsanspruch auf "Sozialhilfeleistungen" iS des § 23 Abs 1 S 1 SGB XII ausgeschlossen ist, mangelt es wie jedem anderen Ausländer, der sich tatsächlich im Inland aufhält zunächst einmal ohne Freizügigkeits- oder Aufenthaltsberechtigung - an einer Aufenthaltsperspektive. Um den Gleichklang mit Letzterem zu erreichen, ist es folgerichtig, zumindest im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine Ermessensreduktion, bei verfestigtem Aufenthalt zu denselben Leistungen zu gelangen.
Dieses nach Ablauf von regelmäßig sechs Monaten durch ein Vollzugsdefizit des Ausländerrechts bewirkte Faktum eines verfestigten tatsächlichen Aufenthalts des Unionsbürgers im Inland ist unter Berücksichtigung auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben kein zulässiges Kriterium, die Entscheidung über die Gewährung existenzsichernder Leistungen dem Grunde und der Höhe nach in das Ermessen des Sozialhilfeträgers zu stellen.
"57 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum AsylbLG (vom 18.7.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 BVerfGE 132, 134) im Anschluss und in Weiterentwicklung der grundlegenden Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) Grundlagen und Umfang des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmimums näher ausgeformt.
Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlten, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zu erlangen seien, sei der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stünden.
Als Menschenrecht und dies ist hier entscheidend - stehe dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, gleichermaßen zu (BVerfG vom 18.7.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 159 = SozR 4 3520 § 3 Nr 2 RdNr 89, unter Hinweis auf BVerfG vom 9.2.2010 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12).
Eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus hat das BVerfG im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen ausdrücklich abgelehnt (BVerfG vom 18.7.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 164 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 99). Insoweit komme es für eine abweichende Bedarfsbestimmung darauf an, ob etwa wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden könnten. Hierbei sei etwa zu berücksichtigen, ob durch die Kürze des Aufenthalts Minderbedarfe durch Mehrbedarfe kompensiert werden könnten, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen.
Dies lässt sich während des Bestehens eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche über die Ermessensleistung des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII regulieren, nicht jedoch bei verfestigtem Aufenthalt. Denn ließen sich so das BVerfG - tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und wolle der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, müsse er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasse, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Eine Beschränkung auf etwaige Minderbedarfe für Kurzaufenthalte komme dann nicht mehr in Betracht, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten habe.
Für diese Fälle sei ein zeitnaher Übergang zu den existenzsichernden Leistungen für Normalfälle vorzusehen (BVerfG vom 18.7.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 BVerfGE 132, 134, 164 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 99 ff). Dies begründet im Regelfall eine Ermessensreduktion auf Null und damit eine Anpassung der Hilfe zum Lebensunterhalt für diejenigen, die sich nicht nur kurzfristig im Inland aufhalten..."
Somit hat das BSG zwar den SGB XII-Leistungsträgern bis auf Weiteres eine saftige Ohrfeige verpasst, den Ausländerbehörden jedoch eine Steilvorlage gegeben, um den im Regelfall drohenden Aufenthaltsverfestigungen nach geltendem Recht ausländerbehördlich entgegenzutreten
Denn "... bestand nie eine Freizügigkeitsberechtigung wegen eines Aufenthalts zur Arbeitsuche oder besteht diese nach Ablauf von sechs Monaten mangels begründeter Aussichten, eingestellt zu werden, nicht mehr, kann durch die Ausländerbehörde der Verlust der Freizügigkeitsberechtigung durch Verwaltungsakt festgestellt werden (Verlustfeststellung nach § 5 Abs 4 S 1 FreizügG/EU).
Erst die förmliche Verlustfeststellung begründet nach § 7 Abs 1 S 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht, wenn nicht Rechtsschutz in Anspruch genommen wird (vgl BT-Drucks 16/5065 S 211 zu Art 2 Nr 8 Buchst a Doppelbuchst aa). In tatsächlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass von der rechtlichen Möglichkeit der Verlustfeststellung nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wird (Thym, NZS 2014, 81, 87; BT-Drucks 17/13322 S 19). Zur Prüfung der Voraussetzungen einer Verlustfeststellung kann die zuständige Ausländerbehörde im Übrigen nach § 5 Abs 2 S 1 FreizügG/EU bereits frühzeitig, nämlich drei Monate nach der Einreise, verlangen, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 FreizüG/EU glaubhaft gemacht werden...."
Der Paritätische Gesamtverband
Arbeitshilfe zum Leistungsausschluss im SGB II von Unionsbürger
Das BSG hat am 03. Dez. 2015 in drei Entscheidungen klargestellt, dass ein vollständiger Ausschluss von Existenz sichernden Sozialleistungen für arbeitsuchende oder nicht-erwerbstätige Unionsbürger nicht zulässig ist. Wenn keine Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erbracht werden, müssen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erbracht werden.
In der DPWV-Arbeitshilfe werden die konkreten Schritte erklärt.
--> http://www.ggua-projekt.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Arbeitshilfe-DPWV-EU-B-rger-12-2015.pdf
Einzelne (reaktionäre) Sozialgerichte versuchen sich jetzt gegen die BSG Urteile zu positionieren. Der Kampf um die Existenzsicherung von Unionsbürgern wird also weitergehen. Am schlimmsten ist aber Nahles, die mittelbar nach den Urteilen des BSG in ,,guter Sozialdemokratischer Tradition" sofort eine Gesetzesänderung zur Aushebelung der BSG Urteile angekündigt hat.
--> http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-01/hartziv-sozialhilfe-eu-auslaender-anspruch-angela-merkel-andrea-nahles-unterstuetzung).
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 29.02.2016)
Zum Stand der Dinge von Unionsbürgern
Bernd Eckardt hat unter der Überschrift: ,,EuGH und BSG haben entschieden – Zum Stand der Dinge von Unionsbürgern" eine neue Bewertung zum Umgang mit Unionsbürgern und eine Bewertung zu abweichenden Reaktionen einiger SG von der Rechtsprechung des BSG gemacht.
sozialrecht justament, März 2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-2-2016.pdf
Dazu auch ein Text von RA'in Eva Steffen, Köln --> http://www.harald-thome.de/media/files/Grundsatzurteil-des-BSG,-Eva-Steffens-2-2016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 13.03.2016)
ZitatKritik: Das BSG ,,löst" die Frage nach der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses von
existenzsichernden Leistungen nach einem ,,Voraufenthalt" von 6 Monaten über eine Ermessensregel
im SGB XII. Der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist aber dem Grunde nach
unverfügbar und muss nach den ausdrücklichen Vorgaben des BVerfG gerade unabhängig von der
Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsperspektive durch einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch
gewährleistet werden. Er darf gerade nicht in das Ermessen gestellt werden (BVerfG, U. v. 18.7.2012
ANA 2012, 29 f. - Dok 1697, dort Rn. 88, 91, 120). Das BSG entzieht sich mit dieser Entscheidung
einer Vorlage an das BVerfG.
Genau so sehe ich das auch.
Wie bei den Sanktionsregeln im SGB II, wird entgegen dem Gesetzeswortlaut, ein auf Null reduzierter Ermessenstatbestand aus dem Hut gezogen um die verfassungswidrige Kürzung in die unverfügbare Existenzsicherung hinein zu legitimieren.
Hätte ich meinen Aluhut zur Hand, würde ich behaupten - dass war volle Absicht.
Betrachtet man dieses juristische Problem von aussen, hat das BSG hier wieder einmal ordentlich Schaden angerichtet.
Ist ein Richter jetzt von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 7 SGB II und § 23 SGB XII überzeugt, wurde ihm faktisch die Normenkontrolle nach Art. 100 GG i.V.m. §§ 13 Nr.11, 80ff. BVerfGG entzogen weil das BSG die betreffenden Gesetze bis zur Unkenntlichkeit verbogen, vorgeblich verfassungsgemäss ausgelegt hat.
Er wird also mitbiegen müssen.
Bei gegenteiliger Überzeugung werden sich dann folgerichtig solche Richtersprüche wie beim SG Berlin ergeben:
Zitat,,Soweit das Bundessozialgericht demgegenüber
offenbar meint, sich über den eindeutigen Willen
des Gesetzgebers hinwegsetzen zu können, hält
die Kammer dies für verfassungsrechtlich nicht
haltbar."
(Sozialgericht Berlin S 149 AS 7191/13 vom
11.12.2015)
Der Kollege Claudius Voigt zerpflückt die neuen Weisungen zu § 7 SGB II
Auf über 80 Seiten hat die BA darin insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des SGB II für Ausländer*innen zum Teil sehr detailliert dargestellt, sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für Unionsbürger*innen.
An vielen Stellen hat die Bundesagentur für Arbeit ihre bisherige Rechtsauffassung verschärft, an einigen anderen Stellen aufgrund der Rechtsprechung verändert, ergänzt oder klar gestellt.
Die Sozialgerichte sind an die Fachlichen Hinweise nicht gebunden. In vielen Fällen der Sozialen Beratung können die Hinweise Argumente liefern, um Leistungsansprüche für Klient*innen durchsetzen zu können.
Im Folgenden sollen Teile der neuen Hinweise vorgestellt und bewertet werden.
Übersicht vom 07.03.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-Voigt-fasst-FH-zu---7-SGB-II-zusammen.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.03.2016)
Nahles plant Streichung von Sozialleistungen bei EU-Bürgern - Nahles auf AfD Kurs
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will den Sozialhilfeanspruch von Ausländern aus anderen EU-Staaten drastisch beschränken. EU-Bürger sollen künftig grundsätzlich von Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe ausgeschlossen sein, wenn sie nicht hierzulande arbeiten oder durch vorherige Arbeit Ansprüche aus der Sozialversicherung erworben hätten.
Das das gewollt ist war klar, wie drastisch Nahles das plant nicht.
Damit bringt sich Nahles auf AfD-Kurs und schürt und bedient weiter rassistische Stimmungsmache und erzeugt neuen Lohndruck nach unten. Zudem ist es wieder mal ein Versuch aus dem SPD geführten Ministerium das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums des BVerfG und des BSG (an dieser Stelle) wieder einmal auszuhebeln. Der von Nahles zugestandene ,,Nahles-nicht-Verhungerungszuschlag", von ihr ,,längstes für vier Wochen" befristete, einmalige Überbrückungsleistungen dürfte mit der Begrenzung wieder verfassungswidrig sein. Aber das werden dann die Gerichte zu entscheiden haben.
dazu auch --> http://www.fnp.de/nachrichten/politik/Ein-grosser-Testballon;art673,1986163
Der Gesetzesentwurf ist noch nicht bekannt, die Eckpunkte sind aber aus den Medien entnehmbar.
--> http://www.zeit.de/politik/2016-04/andrea-nahles-eu-buerger-sozialleistungen
Dazu indirekt auch: Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses von EU-Ausländern gemäß § 7 SGB II mit dem Grundgesetz steht zur Diskussion.
--> http://www.anwalt.de/rechtstipps/vereinbarkeit-des-leistungsausschlusses-von-eu-auslaendern-gemaess-sgb-ii-mit-dem-grundgesetz_081426.html
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 01.05.2016)
Nahles legt ,,EU-Bürger-Ausschlussgesetz" Entwurf vor / Nahles auf AfD Kurs
Bundesarbeitsministerin Nahles hat unmittelbar nach dem ersten BSG-Urteil zu EU-Bürgern eine Gesetzesänderung angekündigt.
Den dahingehenden ersten Gesetzesentwurf hat das BMAS jetzt vorgelegt, böse nenne ich es mal ,,EU-Bürger-Ausschlussgesetz", der offizielle Arbeitstitel lautet: ,,Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch".
Darin bestimmt Nahles, dass EU-Bürger eine ,,Überbrückungsleistung" längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten ,,andere Leistungen" gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis. Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG.
Das ist es mal im Kurzformat und zusammengefasst. Nahles hat ihre Hausaufgaben gemacht. Wie weit sie damit durchkommen wird, werden wir sehen.
Gesetzesentwurf - Bearbeitungsstand 28.04.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Referentenentwurf-Ausl-ndische-Personen-im-SGB-II-und-SGB-XII.pdf
dazu auch Roland Rosenow - vom 04.05.2016
--> http://www.sozialrecht-rosenow.de/meldung/ausschluss-fuer-bestimmte-auslaender-von-der-grundsicherung-gesetzesentwurf-liegt-vor.html
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 07.05.2016)
Nahlisches ,,EU-Bürger-Ausschlussgesetz" – eine Analyse und Wertung
Bernd Eckhardt hat in seinem aktuellen, frisch herausgekommenen Sozialrecht Justament unter dem Motto ,, Die »kalte Ausweisung« armer EU-BürgerInnen – der Plan Nahles soll Gesetz werden" die Details und die juristische Einordnung des ,,EU-Bürger-Ausschlussgesetz" durchgeführt. Hervorragend erklärt und gut auseinandergepflückt.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-3-2016.pdf
Dazu auch Claudius Voigt, Sozialhilfeausschluss für EU-Bürger*innen: Aushungern als politisches Steuerungsinstrument vom 10.05.2016.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Voigt-10.05.2016-.pdf
Stellungnahme Deutscher Städtetag vom 04.05.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/RS_O_4195_RefE_Ansprueche_auslaendischer_Personen_SGB_II_SGB_XII_Anlage_3.pdf
Stellungnahme Diakonie vom 04.05.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Diakonie_StN_RE-BMAS_EU-B-rger-6.05.2016-1.pdf
Stellungnahme Der Paritätische Gesamtverband vom 06.05.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/StellnSGB-05-2016-1.pdf
Claudius Voigt in Jungle World "Stütze nur für Deutsche" vom 12.05.2016
--> http://jungle-world.com/artikel/2016/19/53987.html
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.05.2016)
SG Mainz: Vorlagebeschluss zur Frage des Leistungsausschlusses für EU-Ausländer und für Auszubildende
Das SG Mainz macht einen Vorlagebeschluss zum BVerfG zum Leistungsausschluss von EU-Bürgern und Auszubildenden.
Das SG hat dies mit 227 Seiten wohlfeil begründet. Es wird spannend.
--> http://www.sozialrecht-rosenow.de/meldung/leistungsausschluesse-im-sgb-ii-fuer-bestimmte-auslaender-und-fuer-auszubildende-verfassungswidrig-146.html
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 07.06.2016)
Sozialgericht Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - AZ: S 3 AS 149/16
Direktlink / Volltext --> http://www.sozialrecht-rosenow.de/files/roland-rosenow/Entscheidungen/SG_Mainz,_18.04.2016,_S_3_AS_149-16.pdf
DGB präsentiert Gutachten Devetzi/Janda zum Referentenentwurf SGB II/XII Ausschluss für Unionsbürger
Der DGB hat ein verfassungsrechtliches Gutachten zum Referentenentwurf des BMAS zum ,,Unionsbürgerausschlussgesetz" in Auftrag gegeben.
Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Referentenentwurf von Ministerin Nahles in Teilen verfassungswidrig ist und
gegen EU-Recht verstößt.
mehr dazu --> http://www.harald-thome.de/media/files/Letter-Georg-Classen---Aug.-2016.pdf
Gutachten --> http://www.harald-thome.de/media/files/DGB-Gutachten-EU-B-rgerausschlussgesetz.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 12.08.2016)
Für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer besteht kein Anspruch auf Grundsicherung
Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger und deren Familien bei Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland zulässig
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat bereits mehrfach entschieden, dass EU-Ausländer auch im Eilverfahren keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten dürfen oder nicht einmal ein solches Aufenthaltsrecht besteht.
Nun stellte das Gericht zudem klar, dass sich dieser Ausschluss auch auf aus dem Recht zur Arbeitsuche abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige, etwa zum Zwecke des Schulbesuchs durch Kinder des Arbeitsuchenden, erstreckt.
weiterlesen (runter scrollen) --> http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Rheinland-Pfalz_L-3-AS-37616-B-ER_Fuer-Familien-arbeitsuchender-EU-Auslaender-besteht-kein-Anspruch-auf-Grundsicherung.news23069.htm
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.2016 – AZ: L 3 AS 376/16 B ER
BMAS zum EU-Bürger Ausschlussgesetz
Das BMAS hat eine Zusammenfassung der gewünschten und vom Bundeskabinett durch gewunkenen Änderungen des ,,Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch" vorgelegt.
Pressemitteilung vom 12.10.2016 (runter scrollen)
--> http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/hintergrundinformationen-zugang-sozialleistungen-eu-auslaender.html
Siehe dazu auch - Der ArbeitsRechtsberater (arbrb)
--> http://www.arbrb.de/gesetzgebung/44154.htm
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 17.10.2016)
Weitere Infos zum ,,Unionsbürgerausschlussgesetz" - BMAS präzisiert die (nichtmehr) Ansprüche im SGB II und SGB XII
Weitere Hintergründe zu dem vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und SGB XII.
Der Gesetzentwurf stellt Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII insbesondere für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union in Deutschland gesetzlich klar, so das BMAS.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Mail-EU-BuergerAusschlussgesetz-12.10.2016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 22.10.2016)
Nahles stellt sich mit dem ,,EU-Bürger Ausschlussgesetz" gegen Verfassungsrecht
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht hat, welches deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1).
Der EuGH hat sich im September 2015 dem entgegengestellt und einen SGB II Leistungsausschluss als zulässig erachtet. Das Bundessozialgericht entschied sich im Dezember 2015 für deutsches Verfassungsrecht und hat EU-Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen einen SGB II bzw. SGB XII Leistungsanspruch zuerkannt.
Arbeitsministerin Nahles hat unmittelbar nach den BSG-Entscheidungen eine Gesetzesänderung zu EU-Bürgern angekündigt, die das Ziel hat, die BSG-Entscheidung außer Kraft zu setzen und EU-Bürgern die ersten fünf Jahre vom SGB II / SGB XII Anspruch auszuschließen. Daher wird das Gesetz auch zynisch ,,EU-Bürger Ausschlussgesetz" genannt. Der offizielle Arbeitstitel lautet: ,,Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch".
Den dahingehenden ersten Gesetzesentwurf hat das BMAS jetzt vorgelegt.
Darin bestimmt Nahles, dass EU-Bürger eine ,,Überbrückungsleistung" längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten ,,andere Leistungen" gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis. Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG.
aktueller Gesetzesentwurf zum ,,Unionsbürgerausschlussgesetz"
vom 07.11.2016 --> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/102/1810211.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 20.11.2016)
Drei Gesetzesvorhaben, die alle den sozialen Rechtsstaat und die Idee einer sozialen und solidarischen EU angreifen
In der nächsten Woche werden von dem SPD geführten Arbeits- und Sozialministerium drei Gesetzesvorhaben in den Bundestag gejagt.
- das Regelbedarfsermittlungsgesetz und des SGB XII
- Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz
- und das Gesetz zum Ausschluss von insbesondere arbeitsuchenden UnionsbürgerInnen aus dem SGB II / XII (Unionsbürgerausschlussgesetz)
Die Bundesregierung unterhöhlt mit allen drei Gesetzen gezielt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum.
Die Neue Richtervereinigung erklärt zum Unionsbürgerausschlussgesetz:
,,Die Abschaffung von Sozialleistungen an besonders schwache Mitmenschen untergräbt die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung".
Und weiter: ,,Schwerer Schaden droht dem Arbeits- und Sozialrecht. Die Regelung schafft eine Gruppe moderner Sklaven, die alle Arbeitsbedingungen und jedes Lohnniveau akzeptieren müssen, um hier zu überleben. Dies erhöht den Druck auf diejenigen, die zurzeit regulären Beschäftigungen im untersten Qualifikations- und Einkommensbereich nachgehen.
Die Regelung legt Axt an das Fundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung. Nach dem einleuchtenden Verständnis des Bundesverfassungsgerichts wurzeln Existenz sichernde Leistungen unmittelbar in der Menschenwürde. Bisher galt, dass jeder Mensch unabhängig von seiner Herkunft dasselbe Recht auf ein Leben in Würde in sich trägt. Die Neuregelung ersetzt dieses tragende Prinzip durch sozialrechtliche Apartheid. Die Folgen für die deutsche Gesellschaft sind unabsehbar."
Eine gute Zusammenfassung und Bewertung dazu gibt es im Newsletter von Thomas Hohlfeld Referent für Migration und Integration der Linken.
vom 25.11.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Letter-Hohlfeld-v.-25.11.2016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 20.11.2016)
Claudius Voigt: Bundesregierung will EU-Bürger*innen aushungern - Neue Richtervereinigung: "sozialpolitische Apartheid"
Claudius Voigt von der GGUA Münster hat insbesondere nochmal die Regelungen zum Unionsbürgerausschlussgesetz zusammengefasst, seine eigene und Stellungnahmen anderer im Anhörungsverfahren veröffentlicht und kommentiert - lesens- und wissenswerte Materialien.
vom 25.11.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-Voigt-Newsletter-v.25.11.2016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 20.11.2016)
Bundestag hat Einschränkungen des Sozialleistungsanspruchs für EU-BürgerInnen beschlossen
Zusammenfassung Der Paritätische Gesamtverband e. V. mit Email vom 08.12.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Mail-DPWV-8.12.16-EU-B-rger-Ausschlussgesetz.pdf
Artikel aus "Der Zeit" vom 01.12.2016
--> http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-12/sozialhilfe-arbeitslosengeld-eu-auslaender-bundestag
Übersicht über das Unionsbürgerausschlussgesetz
--> http://tinyurl.com/h2vb7cn
Stellungnahme von Claudius Voigt vom 24.11.2016
--> http://tinyurl.com/hqyqrmg
tabellarischen Überblick zur Existenzsicherung für UnionsbürgerInnen, Stand 24.11.2016
--> http://tinyurl.com/z6zt7g9
(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 09.12.2016)
Das Unionsbürgerausschlussgesetz ist seit 28.12.2016 anzuwendendes Recht
Das "Unionsbürgerausschlussgesetz" bzw. formal: "Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII" ist mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 28.12.2016 anzuwendendes Recht.
Damit stellt sich Nahles als verantwortliche Fachministerin gegen Verfassungsrecht und hebelt BSG Rechtsprechung aus. Im Gesetz wird bestimmt, dass EU-Bürger eine ,,Überbrückungsleistung" längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten ,,andere Leistungen" gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis. Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG.
Bundesgesetzblatt vom 28.12.2016
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/BGBl_SGB_II_XI_AendG_Unionsbuerger.pdf
Die Neue Richtervereinigung erklärt zum Unionsbürgerausschlussgesetz:
,,Die Abschaffung von Sozialleistungen an besonders schwache Mitmenschen untergräbt die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung".
Und weiter: ,,Schwerer Schaden droht dem Arbeits- und Sozialrecht. Die Regelung schafft eine Gruppe moderner Sklaven, die alle Arbeitsbedingungen und jedes Lohnniveau akzeptieren müssen, um hier zu überleben. Dies erhöht den Druck auf diejenigen, die zur Zeit regulären Beschäftigungen im untersten Qualifikations- und Einkommensbereich nachgehen.
Die Regelung legt Axt an das Fundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung. Nach dem einleuchtenden Verständnis des Bundesverfassungsgerichts wurzeln existenzsichernde Leistungen unmittelbar in der Menschenwürde. Bisher galt, dass jeder Mensch unabhängig von seiner Herkunft dasselbe Recht auf ein Leben in Würde in sich trägt. Die Neuregelung ersetzt dieses tragende Prinzip durch sozialrechtliche Apartheid. Die Folgen für die deutsche Gesellschaft sind unabsehbar."
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 02.01.2017)
Sozialgericht Kassel zum Unionsbürgerausschlussgesetz
Zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit und daher Leistungsanspruch nach dem 3. Kap. SGB XII
Das Sozialgericht Kassel hat in zwei Beschlüssen trotz Unionsbürgerausschlussgesetz EU-Bürgern mit verfestigtem Aufenthalt von länger als sechs Monaten, deren Aufenthaltsgrund die Arbeitssuche ist, entsprechend der Rechtsprechung des BSG Leistungen nach dem 3. Kap. des SGB XII gewährt.
Das Gericht sagt klipp und klar:
,,Letztendlich verbleibt nur ein Anspruch der Antragstellerinnen auf SGB XII Leistungen aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII und dem Recht auf Gewährung von Existenz sichernden Leistungen, wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs.1 und 20 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitet und den das BSG in vergleichbaren Fällen bejaht hat (BSG, Urteile vom 03.12.2015 und vom 20.01.2016 aaO). Ein solcher Anspruch ist auch hier gegeben."
Diese Beschlüsse sind für die Sozialberatung und weitere Rechtsprechung wichtig.
Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 14.02.2017 – AZ: S 4 AS 20/17 ER
Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 15.02.2017 – AZ: S 11 SO 9/17 ER
beide Volltexte --> http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Kassel-zu-Unionsb-rgern-2-2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 18.02.2017)
Deutscher Caritasverband e. V.
Information zu Unionsbürgerausschlussgesetz
Der Deutsche Caritasverband e. V. mit Übersicht der Leistungsansprüche von Unionsbürgern nach der geänderten Rechtslage ab 2017.
vom 05.01.2017 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Information-EU-B-rger-Ausschlussgesetz_2017-01-05.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 18.02.2017)
Arbeitshilfe - Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen
Mit dem ,,Unionsbürgerausschlussgesetz" sollen SGB II / SGB II Leistungsansprüche für EU-Bürger mit dem Aufenthaltszweck ,,Arbeitssuche" weitgehend ausgeschlossen werden.
Mit dieser umfassenden Arbeitshilfe wird aus Sicht der Sozialberatung dargestellt, wo und wie doch noch Sozialleistungsansprüche bestehen. Daher ist sie ein Muss für alle Sozialberater/-innen.
Kollege Claudius Voigt von der GGUA in Münster gibt dankenswerterweise mit der nachfolgenden Arbeitshilfe eine Übersicht, welche Leistungsansprüche die verschiedenen Personengruppen haben. Die Arbeitshilfe soll einen Überblick über die neue Rechtslage vermitteln und insbesondere Berater/-innen Hilfestellung geben, wie sie die Betroffenen dabei unterstützen können, ihre Ansprüche durchzusetzen. Claudius hat dankenswerterweise auch noch die beiden - im letzten Letter vom 18.02.2017 - veröffentlichten Beschlüsse des Sozialgericht Kassel eingearbeitet.
Stand 02/2017 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitshilfe-EU-B-rger-2.2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 26.02.2017)
Weitere wichtige Entscheidungen der Sozialgerichte zu Leistungsansprüchen von Unionsbürger*innen
Ein Beschluss vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein geht davon aus, dass auch nach neuer Rechtslage der Leistungsausschluss für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 (Kinder ehemaliger Arbeitnehmer*innen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden sowie deren Eltern) europarechtswidrig sein dürfte und daher ein Leistungsanspruch nach SGB XII zumindest im Eilverfahren eingeräumt werden müsse.
Ein weiterer Beschluss vom Sozialgericht München spricht österreichischen Staatsangehörigen aufgrund des Gleichbehandlungsanspruch aus dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen Leistungen nach dem SGB II zu, da österreichische Staatsbürger*innen wie Deutsche zu behandeln seien, auch wenn sie nur über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, verfügen. Die Leistungsausschlüsse sind in dem Fall nicht anwendbar.
Email von Claudius Voigt vom 04.03.2017 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-vom-4.3.2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 05.03.2017)
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 – AZ: L 6 AS 11/17 B ER
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190912
Sozialgericht München, Urteil vom 10.02.2017 – AZ: S 46 AS 204/15 (Volltext liegt noch nicht vor)
Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-ArbeitnehmerInnen-Status und damit SGB II Anspruch gegeben sein
Das LSG Bayern sieht in einer Eilentscheidung bei einer rumänischen Staatsangehörigen, die als "Haushaltshilfe (Gartenarbeiten, Hausarbeiten)" mit 5 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von 187 Euro arbeitet, den ArbeitnehmerInnen-Status als möglich an und hat daher vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II angeordnet.
Diese Entscheidung ist daher so wichtig, weil damit klargestellt wird, dass ein Arbeitnehmer-Status nicht erst bei 8 Wochenstunden (siehe Weisungslage BA) und rund 275 EUR Monatsverdienst beginnt, sondern bei geringerer Stundenzahl und Einkommen.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.02.2017 – AZ: L 11 AS 887/16 B ER
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191170&s0=ausl%E4nder&s1=ausschluss&s2=&words=&sensitive=
(Zitat und Quelle. Harald Thomé – Newsletter vom 19.03.2017)
Angehörige von Vertragsstaaten des EFA erhalten Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB XII
Der 18. Senat des LSG Berlin-Brandenburg entscheidet aktuell: Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erhalten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
Hiergegen hat die Bundesregierung keinen Vorbehalt erklärt. Nach der Rechtsprechung des BSG folgt der Anspruch schon unmittelbar aus Verfassungsrecht. Das gilt auch nach der gesetzlichen Neuregelung zum 29.12.2016.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2017 – AZ: L 18 AS 526/17 B ER
Volltext --> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Rechtssprechung/20170323105242.pdf
(Zitat und Quelle. Harald Thomé – Newsletter vom 28.03.2017)
Ausschlusses von EU-BürgerInnen: ,,sozialrecht justament" April 2017
Ich möchte auf die aktuelle Ausgabe von ,,sozialrecht justament" April 2017 hinweisen. Inhalt der Ausgabe ist das unendliche Thema des Ausschlusses von EU-BürgerInnen von existenzsichernden Sozialleistungen.
Hier gibt es neue gerichtliche Entscheidungen, die sicherlich nicht von allen Sozialgerichten getragen werden, aber dennoch in Einzelfällen Perspektive zur sozialrechtlichen Existenzsicherung bieten können.
Auch das zweite Thema hat mit Zuwanderung zu tun. Hier geht es um die Wohnsitzauflage anerkannter Flüchtlinge/Asylberechtigter und die örtliche Zuständigkeit im SGB II. Verschiedene Senate des LSG Nordrhein-Westfalens haben klargestellt, dass eine fehlende Ortszuständigkeit nicht dazu führt, dass keine Leistungen erbracht werden müssen.
von Bernd Eckhardt, April 2017 --> http://sozialrecht-justament.de/data/documents/2_2017_Sozialrecht-Justament.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 28.03.2017)
Zum Umgang des Berliner Sozialgerichts mit EU-Bürgern und der ,,Widerstandsrechtsprechung" gegen das BSG
Eine Tacheles-Veröffentlichung, in der wir auf den Umgang des Berliner Sozialgerichts mit EU-Bürgern, der ,,Widerstandsrechtsprechung" gegen die BSG-Rechtsprechung in Bezug auf das Grund- und Verfassungsrecht auch für EU-Bürger und die merkwürdige Deckungsgleichheit der Positionen einzelner SG-Berlin Kammern mit AFD-Positionen hinweisen.
Artikel vom 29.03.2017 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2168/
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.04.2017)
Replik: ,,Enthemmte Justiz" beim Berliner Sozialgericht agiert weiter
In einem Artikel auf der Tacheles-Seite hatten wir die ,,Widerstandsrechtsprechung" verschiedener Kammern des Berliner Sozialgerichtes bei dem Umgang mit Unionsbürgern kritisiert und die merkwürdigen Deckungsgleichheit zu AfD-Positionen angemerkt.
Eine der betreffenden Richterinnen führt die Auseinandersetzung in einer Urteilsbegründung weiter und bezieht sich darin auf die Argumente der Tacheles-Veröffentlichung.
Dazu ist festzustellen: In einem Urteil so auf einen Anwalt ,,einzuprügeln" erscheint äußerst unprofessionell, souverän und auch rechtlich bedenklich. Die im Urteil zitierten Artikel (taz und Tacheles) wurden nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, so dass sich darauf auch keine Erwägungen des Urteils stützen dürfen. Letztlich handelt es sich aber auch nicht um rechtliche Erwägungen, sondern um die verärgerte Mitteilung einer Richterin, dass sie auf den Anwalt wirklich sauer ist.
unsere Replik auf die Richterposition --> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2177/
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 15.04.2017)
Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern zu SGB II Ansprüchen von EU-Bürgern
Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Datum vom 04.04.2017 zugunsten von EU-Bürgern entschieden und einen SGB II Anspruch unter folgenden Gesichtspunkten bejaht:
- auch ein Minijob führt zur Arbeitnehmereigenschaft iSd Rspr. des EuGH
- in Ausbildung befindliche Kinder haben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus Art.10 VO EU 492/11
- der betreuende Elternteil hat ein aus Art.10 VO EU 492/11 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Betreuung der (minderjährigen) Kinder
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.04.2017 – AZ: L 8 AS 107/16 B ER
Volltext --> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/LSG_MV_04.04.2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 24.04.2017)
Sozialgericht Düsseldorf erkennt Österreicher SGB II Zahlungen zu
Mit Urteil vom 13.03.2017 hat das Sozialgericht Düsseldorf das JC Wuppertal dazu verurteilt, SGB II Leistungen für einen Österreicher zu erbringen.
Der SGB II Anspruch des Österreichers ergibt sich aus dem deutsch-österreichischen Fürsorgeabkommen und unterliegt nicht dem neu seit 29. Dez. 2016 ins Gesetz eingefügten Leistungsausschluss für EU-Bürger (Unionsbürgerausschlussgesetz). Das Urteil kann 1 zu 1 für jede und jeden Österreicher angewendet werden.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2017 – AZ: S 43 AS 3864/14
Volltext --> http://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Rechtssprechung/SG_Duesseldorf_Urt_13.03.2017.compressed.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.05.2017)
Landessozialgericht Schleswig-Holstein
Kinder von EU Bürgern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind oder waren, haben ungehindert Zugang zur Schule und zu einer Ausbildung und damit Anspruch auf SGB II Existenzsicherungsleistungen
Mit diesem Beschluss stellt das LSG Schleswig-Holstein klar, dass, wenn der vorherige Aufenthaltsgrund nicht Arbeitssuche, sondern arbeiten war, sich durch die Ausbildung der Kinder weitere Aufenthalts- und SGB II Ansprüche ergeben.
Leitsatz dazu: Das LSG Schleswig-Holstein hält den Leistungsausschluss für rechtswidrig. In seinem Beschluss heißt es dazu: ,,Für die Zeit ab 29. Dezember 2016 ist zwar mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II ein neuer Ausschlussgrund eingeführt worden, der sich auf Personen bezieht, die ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 herleiten. Diesen Leistungsausschluss hält der Senat allerdings bei vorläufiger Würdigung für gemeinschaftsrechtswidrig. Da eine Vorlage an den EuGH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untunlich ist, geht er nach Folgenabwägung vorläufig von einer Leistungspflicht des Antragsgegners aus."
Art. 10 VO (EU) 492/2011 sieht vor, dass Kinder von Bürgern und Bürgerinnen der EU, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind oder waren, ungehindert Zugang zur Schule und zu einer Ausbildung haben. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben sie deshalb ein eigenständiges, von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie die Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren. Damit sie dieses Recht auch nutzen können, kann bei Minderjährigen ein sorgeberechtigter Elternteil daraus ebenfalls ein Aufenthaltsrecht ableiten, das unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ist. (Peter F. Müller, ehrenamtlicher Berater und Mitglied der AG Juristen beim Arbeitslosenverband Berlin e.V.)
Ich denke, es ist für die Beratungspraxis sehr wichtig.
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 – AZ: L 6 AS 11/17 B ER
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190912
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.05.2017)
Aktualisierte Arbeitshilfe zu den Ansprüchen auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen
Die Kollegen von GGUA Münster waren fleißig und haben ihre ,,Arbeitshilfe zu den Ansprüchen auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen" aktualisiert. Dort ist komprimiert die Rechtsprechung zu Unionsbürgern dargestellt.
Dazu eine treffende Einleitung:
Das EU-Bürger*innen-Ausschlussgesetz, das am 29. Dezember letzten Jahres in Kraft getreten ist, führt bereits nach wenigen Monaten zu Verelendung, Schutzlosigkeit, Ausbeutbarkeit, Obdachlosigkeit vieler Betroffener. Die Bundestagsabgeordneten von Christ- und Sozialdemokrat*innen haben mit dem Gesetz einen sozialpolitischen Tabubruch beschlossen, der mit dem Instrument des Aushungerns aufenthaltsberechtigte EU-Bürger*innen zur Ausreise zwingen will.
Die Folgen:
Familien mit Kindern verlieren ihre Wohnung und leben auf der Straße, Menschen werden noch nicht einmal mehr ordnungsrechtlich untergebracht, Frauenhäuser erhalten keine Refinanzierung für ihre schutzsuchenden Bewohnerinnen, Menschen werden für ihr rein physisches Überleben auf Almosen in Form von Armenspeisung, Tafeln, Suppenküchen und Betteln verwiesen. Der deutsche Sozialstaat entzieht sich für eine ganze Bevölkerungsgruppe somit vollständig seiner Verantwortung. Das Menschenrecht auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums wird Menschen mit der falschen Staatsangehörigkeit gesetzlich entzogen - sofern sie wirtschaftlich nicht verwertbar sind. Das Konzept der Europäischen Freizügigkeit wird damit seiner praktischen Wirksamkeit beraubt.
Arbeitshilfe, Stand 25.04.2017 --> http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/arbeitshilfe2017.pdf
aktuelle Infomail des Autors Claudius Voigt vom 03.05.2017 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_News_3.5.2015.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 07.05.2017)
Landessozialgericht Baden-Württemberg
SGB II für ausländische Familienangehörige auch in den ersten drei Monaten
Ich will auf ein wichtiges Urteil des LSG Baden-Württemberg hinweisen. Das LSG hat geurteilt, dass ausländische Ehegatten, die im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem ebenfalls ausländischen Ehegatten mit einer Niederlassungserlaubnis nachziehen, auch in den ersten drei Monaten mit Visum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besitzen.
Rundmail von Claudius Voigt vom 09.05.2017 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_09.05.2017.pdf
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 – AZ: L 9 AS 3548/16
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190280
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 14.05.2017)
EU-Bürger müssen für einen Anspruch auf Hartz IV nicht ununterbrochen mindestens ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben. Auch nach einem Jobwechsel und einer kurzen Arbeitslosigkeit kann der Anspruch bestehen, vorausgesetzt, beide Beschäftigungen dauerten insgesamt mehr als ein Jahr, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Den konkreten Fall verwiesen die Kasseler Richter jedoch wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zurück. (AZ: B 4 AS 17/16 R).
-->> http://www.migazin.de/2017/07/14/hartz-iv-bundessozialgericht-rechte-eu/
Als Ergänzung zu meinem Vorposter.
BSG: Auch unterbrochene Zeiten der Erwerbstätigkeit können bei UnionsbürgerInnen zum unbefristeten ArbeitnehmerInnen-Status führen
Claudius Voigt von der GGUA hat ein aktuelles BSG Urteil kommentiert.
Das BSG hat am 13. Juli 2017 entschieden, dass bei UnionsbürgerInnen auch (kurzfristig) unterbrochene Zeiten der Erwerbstätigkeit, die insgesamt aber mindestens ein Jahr betragen, zu einem unbefristeten Fortbestehen des ArbeitnehmerInnen-Status führen können.
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/claudius_16.07.2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 28.07.2017)
BSG vom 13.07.2017 – AZ: B 4 AS 17/16 R (Volltext liegt noch nicht vor)
BSG-Terminbericht Punkt 2 --> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14644
Gericht verhängt gegen Jobcenter Hagen Verschuldenskosten
Verweigert ein Jobcenter EU-Ausländern, die wegen eines Minijobs als Arbeitnehmer anzusehen sind, aufstockendes Arbeitslosengeld II, ohne hierfür eine Stütze im Gesetz oder in der Rechtsprechung zu finden, kann das Sozialgericht der Behörde bereits im Eilverfahren wegen missbräuchlicher Rechtsverteidigung Verschuldenskosten auferlegen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 13.06.2017 – AZ: S 19 AS 2057/17 ER
--> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6944&s0=S%2019%20AS%202057/17%20ER&s1=&s2=&words=&sensitive=
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 28.06.2017)
unhöflich und poitical incorrect:
NRW Dreggsägge!
Warum nur 500 € ???? Das haben die doch längst 'erwirtschaftet' in jedem Einzelfall?
Nochmal: Völkisches beim SG Berlin? Leistungen für Ausländer nur im Heimatland
Einige (wenige) Kammern des SG in Berlin haben eine ,,Widerstandsrechtssprechung" gegenüber Entscheidungen des BSG entwickelt.
Tacheles hatte darüber schon mehrfach berichtet. In der jetzt erschienen Zeitung ANA-ZAR (Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht) ist dazu ein kurzer Artikel erschienen.
Den möchte ich der interessierten Leserschaft nicht vorenthalten.
ab Seite 35 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Dies_und_das/ANA-ZAR_2017-02_Endfassung.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 13.07.2017)
Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen
Aktualisierte Arbeitshilfe veröffentlicht
Die Kollegen der GGUA Münster haben eine aktualisierte Arbeitshilfe zu den Sozialleistungsansprüchen von EU Bürgern veröffentlicht.
Stand 22.06.2017 --> http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/arbeitshilfe2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 06.08.2017)
Fachinformationen 2017 zum Asyl- und Aufenthaltsrecht
Auf der Webseite der GGUA sind verschiedene neue Arbeitshilfen veröffentlicht worden.
So die Arbeitshilfe AufenthG, Arbeitshilfe zu BGB und EGBGB (August 2017) und die Fachinformationen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht, jeweils Stand August.
--> http://www.einwanderer.net/uebersichten-und-arbeitshilfen/
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 13.08.2017)
Neugeborene Kinder von Asylberechtigten und international Schutzberechtigten haben unmittelbar Anspruch auf Hartz IV Leistungen
Gängige Verfahrensweise in ganz Deutschland war bisher, dass Eltern mit subsidiärem Schutz oder einem Anerkennungstitel für ihre neugeborenen Kinder einen Asylantrag stellen sollen. Bis diesem stattgegeben wurde, haben bisher die Jobcenter keine Leistungen erbracht. In der Praxis hieß das, über Monate kein Geld zum Leben und keine KdU Anteile für das Kind zu haben.
In Abstimmung mit dem BMI, der Integrationsbeauftragten sowie dem Bundeskanzleramt hat das BMAS am 18.07.2017 zu der vorstehenden Problematik nachfolgende Auffassung mitgeteilt, die bei nächster Gelegenheit in die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Loseblattsammlung - zu überführen ist.
,,In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG. Sie sind nicht nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II. Da sie nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.
Als Nachweis über die Existenz und Identität des Neugeborenen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen genügt in diesen Fällen ein Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis der Eltern (die den Jobcentern i.d.R. bereits bekannt sein dürfte) und die Vorlage der Geburtsurkunde für das in Deutschland geborene Kind."
Das wurde auch schon in die neuen FH zu § 7 SGB II aufgenommen.
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_7_-_21.08.2017.pdf
Weiteres im Infoletter von Claudius Voigt vom 30.08.2017.
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_30.08.2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 04.09.2017)
Erneutes BSG Urteil zu Unionsbürgern
Das BSG hat erneut über Sozialhilfeleistungen für arbeitsuchende / nicht erwerbstätige UnionsbürgerInnen entschieden. In seinem Urteil hält das BSG ausdrücklich an seiner bisherigen, gefestigten Rechtsprechung fest, dass zwar in bestimmten Fällen keine Leistungen nach dem SGB II, aber zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu erbringen sind (Ermessensreduzierung auf null bei verfestigtem Aufenthalt, i. d. R. nach sechs Monaten) und begründet dies unter anderem mit der verfassungsmäßigen Pflicht zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Die Entscheidung betraf zwar einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Gesetzesverschärfung durch das Unionsbürgerausschlussgesetz vor dem 29. Dezember 2016. Aber die Deutlichkeit, mit der das BSG einer von interessierter Seite immer wieder laut geäußerten Kritik an seiner bisherigen Rechtsprechung entgegen tritt, lässt hoffen, dass es auch bzw. erst Recht die jetzige, noch restriktivere Rechtslage nicht akzeptieren wird.
Bundessozialgericht vom 30.08.2017 – B 14 AS 31/16 R
Terminbericht des BSG (Punkt 2) --> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14687
Infomail von Claudius Voigt vom 05.09.2017 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_05.09.2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 10.09.2017)
Aktualisierte Arbeitshilfe zu Unionsbürgern
Die GGUA Kollegen haben wieder eine aktualisierte Arbeitshilfe zu den ,,Sozialrechtlichen Leistungsansprüchen von UnionsbürgerInnen" herausgegeben. Alle die mit der restriktiven Verwaltungspraxis Probleme haben, finden die aktuelle Rechts- und Rechtsprechungslage darin deutlich wieder.
Stand 04.09.2017 --> http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/arbeitshilfe2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 10.09.2017)
Sozialgericht Speyer
Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des SGB II Leistungsausschlusses und der Überbrückungsleistungen für EU-Bürger
Das Sozialgericht Speyer hat in einem fulminanten und akribisch begründeten Beschluss für einen spanischen 18-jährigen Staatsangehörigen die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II angeordnet.
Das SG ist der Überzeugung,
- dass die Leistungsausschlüsse für bestimmte AusländerInnen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verfassungswidrig sind, da sie das verfassungsrechtlich gebotene menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleisten,
- die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII trotz der darin enthaltenen ,,Härtefallregelungen" ebenfalls verfassungswidrig sind,
- die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtswidrig sind und
- das Ermessen nach § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II hinsichtlich einer vorläufigen Bewilligung dann auf null reduziert sei, wenn ansonsten eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Verweigerung Existenz sichernder Leistungen drohe.
Infomail von Claudius Voigt vom 26.09.2017 mit Ausarbeitung des Kontexts. --> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_26.09.2017.pdf
Ich denke wir können auf die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung gespannt sein.
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2017)
Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 - S 16 AS 908/17 ER
Volltext --> http://tinyurl.com/yat2nqh4
Anmerkung:
Die Entscheidung ist zu Lasten des Antragsgegners endgültig, da der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dem Antragsteller steht hingegen die Möglichkeit der Beschwerde offen, da er hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung der Unterkunfts- und Heizungsbedarfe in größerem Umfang als 750 Euro unterlegen ist.
Übersicht mit (halbwegs positiven) Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit zum Sozialleistungsanspruch von Unionsbürger*innen
Dese Übersicht ist von der GGUA Flüchtlingshilfe e. V. aktualisiert worden – Stand 01. Juli 2018.
--> https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/rechtsorechung_Unionsbuerger.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 08.07.2018)
Leistungsansprüche für EU-Ausländer
Seit einigen Jahren häufen sich massiv die Fälle, in denen Bürgern aus anderen EU-Ländern existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II verweigert werden. Zur Begründung heißt es dann immer, der Aufenthaltszweck des betroffenen EU-Bürgers ergebe sich allein aus der Arbeitssuche, was gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einem Leistungsausschluss führt.
Dieser Leistungsausschluss greift jedoch dann nicht, wenn der betroffene Bürger über einen sogenannten Arbeitnehmerstatus verfügt, oder einen anderen rechtmäßigen Aufenthaltsgrund, als den der Arbeitssuche hat.
Insgesamt ist die vorstehend beschriebene Thematik juristisch derart komplex, dass jedem betroffenen EU-Ausländer nur dringend geraten werden kann, bei einer Ablehnung seines Leistungsantrages die Hilfe eines im SGB II versierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
Nachstehend einige Urteile und Beschlüsse zu den Leistungsansprüchen für EU-Ausländer.
weiterlesen --> http://www.axelkrueger.info/html/leistungsanspruch_fur_eu-ausla.html
LSG NRW macht zum Leistungsausschluss von EU-Bürgern Vorlagebeschluss zum EuGH
Das LSG hat am 14.02.2019 beschlossen, ein Verfahren, in dem es um SGB II Leistungen für Unionsbürger geht, dem EuGH vorzulegen- Es geht um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Vaters wegen Ausbildung der Kinder.
Das beklagte Jobcenter Krefeld verweigerte dem polnischen Kläger diese Leistungen. Da er sich lediglich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte bzw. nur über ein von demjenigen seiner Kinder zu Ausbildungszwecken abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, sei er nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Demgegenüber ging bereits das Sozialgericht Düsseldorf davon aus, dass dieser Leistungsausschluss gegen europäisches Recht verstoße und verurteilte den Beklagten zur Erbringung der begehrten Leistungen.
Das LSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Kläger habe ein aus den Aufenthaltsrechten seiner Kinder i. S. v. Art. 10 VO (EU) 492/2011 - FreizügigkeitsVO - abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Er sei vor und während ihres regelmäßigen Schulbesuchs als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und habe die elterliche Sorge für diese tatsächlich wahrgenommen.
LSG Nordrhein-Westfalen, Vorlagenbeschluss vom 14.02.2019 – L 19 AS 1104/18
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205168
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 02/2019)
Arbeitshilfe von Jonny Bruhn-Tripp
Aufenthaltsrecht und Zugang von Ausländern, Drittstaatangehörigen, Geflüchteten und Unionsbürgern in das SGB II
Stand April 2019 --> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/AH_Unionsbuerger_Bruhn-Tripp_05-2019.pdf
(Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 05/2019)
LSG Berlin-Brandenburg und Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zu dauerhaften "Überbrückungsleistungen" für UnionsbürgerInnen ohne Aufenthaltsrecht
Das Rundschreiben von Senatsverwaltung AS Berlin zu Sozialleistungen für UnionsbürgerInnen mit Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche, nur wegen der Kinder oder ohne Aufenthaltsrecht
--> https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_04-613035.php#p2019-11-12_1_16_1
wurde unter Punkt 7a abgeändert
--> https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/aktuelles/
und setzt nunmehr die Rechtssprechung des 15. Senats des LSG Berlin-Brandenburg
--> https://www.asyl.net/rsdb/m27658/
zum Anspruch auf dauerhafte - gekürzte - "Überbrückungsleistungen" für vom SGB II ausgeschlossene UnionsbürgerInnen um.
7a - Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) und besondere Härte (§ 23 Abs. 3 Satz 6, 1. und 2. Halbsatz SGB XII)
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern – auch ohne objektiv bestehendes materielles Aufenthaltsrecht – sind so lange Überbrückungsleistungen gem. § 23 Abs. 3 Satz 6, 2. Halbsatz SGB XII zu gewähren, wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 – L 15 SO 181/18).
Ihnen sind – diesem Urteil folgend – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wenigstens in dem in § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII benannten Umfang über einen Monat hinaus zu gewähren. (...)
mehr zum LSG Urteil --> https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Sozialleistungen/UEberbrueckungsleistungen.pdf
Dazu passend die Rechtsprechungen der Sozialgerichte zum Ausschluss von UnionsbürgerInnen.
Stand 23.10.2019 --> https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/rechtsorechung_Unionsbuerger.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 18.11.2019)
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 – L 15 SO 181/18
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208241
Anmerkung
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Derzeit anhängig beim Bundessozialgericht - B 8 SO 7/19 R.
Hartz IV-Ausschluss für arbeitsuchende EU-Ausländer rechtmäßig
LSG Stuttgart bestätigt Gesetzesverschärfung aus 2016
Mehrere Landessozialgerichte halten den Ausschluss arbeitsuchender EU-Ausländer von Sozialhilfe- und Hartz-IV-Leistungen für verfassungsgemäß. Mit einem am Samstag, 21. Dezember 2019, veröffentlichten Beschluss hat dies auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart gegen eine Frau aus Polen entschieden.
weiterlesen --> https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-ausschluss-fuer-arbeitsuchende-eu-auslaender-rechtmaessig
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – L 7 SO 3873/19 ER-B
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209737
Hartz-IV-Ausschluss für arbeitsuchende Ausländer weiterhin gültig
Bundesverfassungsgericht: Vorlagen des SG Mainz unzulässig
Der gesetzliche Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für arbeitsuchende Ausländer hat weiter Bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei am Donnerstag 06. Februar 2020 veröffentlichten Beschlüssen die Vorlagen des Sozialgerichts Mainz wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach arbeitsuchende Ausländer auch Sozialhilfe erhalten können.
weiterlesen --> https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-ausschluss-fuer-arbeitsuchende-auslaender-a-hat-weiter-bestand
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.12.2019 – 1 BvL 4/16
Volltext --> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/12/lk20191204_1bvl000416.html
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2019 – 1 BvL 6/16
Volltext --> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/12/lk20191217_1bvl000616.html