Bisher waren die Vorgaben sehr eng. Wer eine Lebensversicherung hatte, musste diese auflösen, bevor er berechtigt war, Hartz IV Leistungen zu beziehen. Aber: Um das Guthaben nicht für den Lebensunterhalt zu verwerten, kann auch nachträglich ein Verwertungsausschluss mit dem Versicherer vereinbart werden. Eine Kürzung oder gar Verweigerung darf das Jobcenter dann nicht mehr vornehmen. Die Lebensversicherung ist dann als Altersvorsorge geschützt (Sozialgericht Mainz, Az.: S 4 AS 466/11).
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/lebensversicherung-bei-hartz-iv-schuetzen-361758.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/lebensversicherung-bei-hartz-iv-schuetzen-361758.php)
Urteil vom 23.11.2012 -->> http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/sg-mainz-vereinbarung-eines.html
Gabs das nicht schon immer? Allerdings ist das doch nur bis zu einer gewissen Summe (48750 €) geschützt!? Und auch nur Rentenversicherung, die als Rente ausbezahlt werden?! Daher verstehe ich jetzt nicht, was sich an diesem Urteil an der Praxis geändert haben soll? Die 10 % Klausel (Unwirtschaftlichkeitsklausel) gilt doch auch noch :weisnich:
Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.0)
Nicht staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (Lebens-oder Rentenversicherung) kann eigenständig geschützt sein, Voraussetzung ist ein im Versicherungsvertrag rechtsverbindlich vereinbarter unwiderruflicher Verwertungsausschluß nach § 168 Abs. 3 VVG (keine Kündigung/Beleihung), so dass die Versicherung erst mit Erreichen des individuellen Rentenalters lt. § 7a SGB II verwertet werden kann (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 1a SGB II).
LG Hexe