- LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.07.2009, AZ. L 6 AS 335/09 B ER:
Wird einem Mitglied der BG sein ALG II komplett gestrichen, muss der Leistungsträger trotzdem abweichend von § 31 Abs. 3 S. 2 SGB II i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die Unterkunftskosten in voller Höhe an die restlichen Mitglieder der BG weiter zahlen, da diese ansonsten unzulässig in "Sippenhaftung" genommen würden, mit der Folge von Mietschulden und drohendem Wohnungsverlust.
AZ vervollständigt. / Wolf27